@Schöfthaler
Alles was zwischen Erdgasimportpreis und Haushaltskundenpreis liegt (Netzkosten, Handelsspanne) sollte sich ja gerade nicht erhöht haben.
In Ostdeutschland etwa muss es egal sein, ob der Kunde direkt vom Importeur VNG oder aber dessen Kunden beliefert wird.
Würde die Versorgeung direkt durch den Importeur erfolgen, könnte dieser sich auch nur auf die
gestiegenen Erdgasimportpreise berufen. Wenn er diese nicht offen legen will, muss man auf die monatlichen BAFA- Veröffentlichungen abstellen, was ohne einen Eingriff in Betriebsgeheimnisse vollkommen unproblematisch ist.
Im Übrigen konnte festgestellt werden, dass bei einzelnen Versorgern, welche vom Importeur VNG beliefert werden, die Bezugskostensenkungen im IV. Quartal 2003 und zum I. Quartal 2007 annähernd den jeweils entsprechend gesunkenen Erdgasimportpreisen in ct/ kWh ziemlich genau entsprachen.
Beispielsweise IV. Quartal 2003 - 0,2000 ct/kWh.
Das muss in der anderen Richtung ebenso der Fall sein, wenn die Ölpreisbindung funktioniert. Gerade mit dem
konstanten Preisabstand zwischen Erdgasimportpreis und Haushaltskundenpreis wird in dem in der BT- Drs. veröffentlichten Monitoring- Bericht nachgewiesen, dass die Ölpreisbindung funktioniert. Ändert sich der Abstand funktioniert im Umkehrschluss die Ölpreisbindung gerade nicht und stellt deshalb einen Missbrauch dar.
Dies führt also zum selben Ergebnis.
Wenn eine Gasversorger einen Mechanismus vereinbart hat, der die Entwicklung der Erdgasimportpreise nicht zutreffend abbildet und deshalb den entsprechenden Abstand zu diesen nicht jederzeit wahrt, so handelt es sich um ein unternehmerisches Risiko offensichtlich schlecht ausgehandelter Bedingungen, welches wegen § 2 Abs. 1 EnWG m.E. nicht auf die Kunden abgewälzt werden darf, weil dies gerade unbillig wäre.
Es darf eben keine Vertragsgestaltung gewählt werden, die beim Importeur ganz offensichtlich zu einer Erhöhung der Handelsspanne (Marge) führt.
Soweit von den Unternehmen teilweise gar behauptet wird, eine HEL- Bindung sei bereits in den Importverträgen enthalten, ist dies eine vollkommen unbewiesene Behauptung.
Die Erdgasimportverträge stellen auf internationale Rohölnotierungen ab. Einige solcher Verträge habe ich auszugsweise gesehen. Eine HEL- Preisbindung gab es in diesen Importverträgen nicht.
Siehe auch hier auf Seite 40:
http://www.energieallianz.at/presse/download_geschaeftsbericht_04_05.pdfWer eine HEL- Preisbindung in Importverträgen behauptet, sollte auch immer gleich aufgefordert werden, dies zu beweisen.
Alles andere würde ja auch bei genauerer Betrachtung schon keinen Sinn machen.
Alle Stadtwerke/ Regionalversorger hatten und haben die Möglichkeit, die aus Monopolzeiten herrührenden Bezugsverträge mit HEL- Preisbindung sofort zu beenden.
Sie haben ganz richtig verstanden, dass alles andere einen Missbrauch darstellt, der von den Kartellbehörden schnellstmöglich aufgegriffen werden sollte.
Ruhrgas ist nicht die Zentralbank und verfügt deshalb nicht über die Lizenz, Geld zu drucken.
Also müssen die stetig steigenden Rekordgewinne ganz offensichtlich woanders herrühren.
Der entsprechende Mechanismus (CityGate), den der Marktbeherrscher den Stadtwerken und Regionalversorgern bisher diktiern konnte, liegt offen zu Tage.
Nochmals:
Zur
vertraglichen Vereinbarung gehören bekanntlich immer mindestens zwei. Gezwungen hat sie dazu niemand. Wenn ein Marktbeherrscher gezwungen hätte, wäre es ein Fall für das Bundeskartellamt.
Dafür, dass die Stadtwerke etwaig eine solch nachteilige vertragliche Vereinbarung eingegangen sind und sich vor allem nocht wieder aus dieser gelöst haben, können ja die Kunden nichts.
Die Stadtwerke könnten sich auch einen neuen Glaspalast hinstellen und dann sagen, ihre Allgemeinen Kosten seien dramatisch gestiegen. Ebenso könnte man allen Mitarbeitern das Gehalt mit Ölpreisbindung nach oben schrauben und dann sagen, die Personalkosten seien wegen des damit verbundenen Kamineffekts rasant gestiegen und müssten über die Preise an die Kunden abgewälzt werden.
Auch all dies wäre nicht geeignet, erhöhte Preise zu rechtfertigen.
Mit anderen Worten:
Auf eine
frei vertragliche HEL- Bindung im Bezugsvertrag kommt es deshalb gar nicht an, darf es schon gar nicht ankommen, weil es sich um ein unzulässiges Preis- bzw. Bedingungskartell handeln würde. Manche bezeichnen so ein faktisches
Kartell als branchenspezifische Vereinbarungen, was auf das selbe hinausläuft. Man will eben das Wort Kartell vermeiden.
Man sollte sich auf die Aussagen des BGW beziehen, dass Gasversorger nur die Kosten wegen gestiegener Erdgasimportpreise an die Kunden weitergeben müssen. Der Meinung bin ich - mit guten Argumenten - ja auch.