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Autor Thema: LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM  (Gelesen 15885 mal)

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Offline Thomas S.

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« am: 09. Februar 2007, 14:03:23 »
Hallo alle, ich mache hier ein neues Thema auf, es geht um die STROM-Lieferung der LSW.

Die LSW Wolfsburg hat meinen am 01.01.2007 im Preis deutlich erhöhten Versorgungsvertrag Aktiv E_12 zum Jahresende 2007 gekündigt und gleichzeitig mit der Kündigung einen neuen Vertrag mitgeschickt, den man doch bitte sofort annehmen möchte und kann (Aktiv E_Direkt mit sehr umfangreichen AGB und 0,4 ct preiswerter). Gilt in so einem Falle nicht, was im Fragenkatalog unter 48. steht, Zitat:

"48. Mein Versorger hat mir den Versorgungsvertrag gekündigt, was soll ich tun?
Die Kündigung ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, weil sie offensichtlich verbunden mit dem Angebot einer Weiterversorgung zu geänderten Konditionen nur dazu dient, den § 315 BGB auszuhebeln. Das lassen die Gerichte nicht zu."

Jetzt habe ich folgendes vor:

Im ersten Schreiben widerspreche ich der Kündigung, da ich diese für rechtsmißbräuchlich halte (wie oben).

In einem zweiten Schreiben erkläre ich die enthaltene einseitige Preisanpassungsklausel nach §307 für unwirksam und erhebe den Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhungen nach §315.

Das Problem, meine Frage: um das duchsetzen zu können, muß ich die Einzugsermächtigung widerrufen und eigenberechnete Abschläge zahlen. Laut Vertrag führt dies aber zur Kündigung, da die Einzugsermächtigung eine "Voraussetzung für den Abschluß" ist und "im Falle des Widerrufs [...] durch den Kunden" die LSW berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen...

Ist das nicht auch wieder rechtsmißbräuchlich? Wie KANN das ausgehen, wenn die LSW einfach kündigt? Klagen dagegen wäre zwar möglich, aber nicht sehr sinnvoll, oder?

Was richtig tun? Kündigung dann akzeptieren und damit gleich in die Grundversorgung fallen und dann ebenfalls nach §315 widersprechen? Ist mir völlig unklar, was da angeraten ist. Bitte um Aufklärung.

Hinweise: LSW ist der Grundversorger, Sondervertrag Strom für Haushaltskunden (kein Nachtstrom).

Offline Monaco

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #1 am: 09. Februar 2007, 14:32:11 »
@Thomas S.

Sie müssen ja Ihre Lastschriftermächtigung nicht gleich kündigen. Eine Begrenzung dieser tut es auch. Kann Ihr Versorger damit  nicht umgehen, wird er ggf. selbst gegen den Vertrag verstoßen. Damit liegt die Verantwortung für einen möglichen "Vertragsbruch" nicht mehr bei Ihnen.

Teilen Sie Ihrem Versorger mit, dass Sie fortan nur noch bereits sind, Betrag X zu entrichten, schicken Sie Ihm eine Berechnung der Abschläge (Verbrauch 2006 x Preis 2004 : 12 [11 Abschläge + 1 Restzahlung] = X) und begrenzen Sie auf dieser Grundlage ihre Einzugsermächtigung.

Falls Ihr Versorger mehr abbuchen sollte, fordern Sie ihn auf, dies fortan zu unterlassen. Bei Abschlägen kann man ggf. auch aufrechnen, d.h. wenn ihr Versorger 10x zuviel eingezogen hat, kann man die 11. Rate ggf. ganz auslassen/zurückbuchen. Nur über die Jahresrechnung hinaus ist eine Verrechnung nicht statthaft.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #2 am: 09. Februar 2007, 14:41:30 »
@Thomas S.

ist m.E. bereits eingehend von H. Fricke in mehreren Postings dargestellt.

Halte es nicht für sinnvoll für Strom vom gleichen Versorger einen neuen Thread aufzumachen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Thomas S.

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #3 am: 09. Februar 2007, 16:22:39 »
Zitat von: \"Cremer\"
@Thomas S.

ist m.E. bereits eingehend von H. Fricke in mehreren Postings dargestellt.

Halte es nicht für sinnvoll für Strom vom gleichen Versorger einen neuen Thread aufzumachen.


@Cremer,

zu 1. ich habe alles Mögliche gefunden, vieles auch widersprüchlich bzw. zu unverständlich. Und die Antworten in diesem Fall sind gar nicht zu finden. Ich habe schließlich nicht den Forenüberblick wie Sie, und was glauben Sie, wie lange ich schon recherchiert habe... :cry: Haben Sie vielleicht einen hilfreichen Link??

zu 2. Ich tat\'s deshalb, weil wir bereits im ersten thread schon völlig durcheinander geraten waren und dieser sich auch noch wie ein chat liest (da am Thema "LSW Wolfsburg" vorbei...)


@Monaco

Danke für den Denkanstoß :wink: . Stimmt, ich muß nicht gleich den Einzug komplett kündigen. Aber: die LSW hatte bereits bei meinem Einspruch gegen den Gaspreis völlig unbeeindruckt "ihre" Abschläge weiterhin gebucht - allerdings hatte ich da auch keinen bestimmten Betrag vorgegeben.

Damals mußte ich die Einzugsermächtigung auch zurücknehmen, bevor die aufgewacht sind. Und: es erfordert auch immer eine gewisse Zeit für eine Reaktion. Da unser Abrechnungsjahr aber bereits im Juni abläuft, habe ich keinen großen Spielraum mehr, um noch Geld zurückzubehalten... Das wird eben zeitlich möglicherweise eng. Noch drei Einzüge, und ich bin bereits an der Grenze zur Überzahlung...

Wenn ich darüber hinaus noch weniger verbrauche als im Vorjahr wird es noch enger, ich bin dann halt nicht so flexibel und kann mal eben so eine ODER GAR ZWEI Zahlungen weglassen. Rückbuchen ist ja nur dann eine Alternative, wenn gegen eine Vereinbarung verstoßen wird. Und laut Vertrag führen auch Rücklastschriften zur Kündigung: "im Falle des Widerrufs [...] durch den Kunden oder zweimaliger Rücklastschrift [...]".

Gar nicht so einfach...

Aber: ist meine Argumentation grundsätzlich richtig, den Vertrag als ungekündigt zu betrachten, auch über den 31.12.2007 hinaus, ist das überhaupt erstrebenswert? Oder soll ich mich lieber gleich nur auf eine Kürzung einschießen und besser in den (nach Preis 2004 für mich immerhin etwa 45 Euro teureren) Grundtarif zurückfallen?

Offline Jafar

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #4 am: 15. Februar 2007, 17:20:33 »
Hallo,

ich habe das selbe Problem und weiß nicht so recht, wie ich hier vorgehen soll. In dem anderen Thread wurde auf das Musterschreiben verwiesen.

Ich finde jedoch, daß das in dem Fall gar nicht paßt. Es handelt sich weder um eine Preisfestsetzung noch eine -erhöhung. Im Gegenteil es ist formal ja sogar eine Preisminderung, verbunden mit einer Zwangskündigung und neuen AGBs.

Gibt es für den Fall des Punkt 48 aus dem Fragenkatalog ein Musterschreiben, wie man der Zwangskündigung des Tarifes widerspricht?

Ist ein Widerspruch zur Kündigung überhaupt notwendig, oder muß der zeitnah erfolgen, da sonst die Kündigung als stillschweigend akzeptiert und somit dann doch als rechtsgültig?
Reicht ein Widerspruch auch wenn der Kündigungszeitpuntk erreicht ist.

Erschwerend bei der Sache ist, daß die AGBs und Zusatzbestimmungen sehr umfangreich sind. Ein Vergleich der alten mit den neuen Bestimmungen ist so ohne weiteres nicht möglich. Schon gar nicht als Laie.

Mir ist immer noch nicht klar, wie man am besten vorgehen sollte:

1. Aussitzen, oder
2. Der Kündigung widersprechen (Wie?)

Gruß Jafar

Offline Thomas S.

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #5 am: 15. Februar 2007, 18:02:53 »
Hi Mitstreiter Jafar und willkommen.

Ich versuche gerade eine Klärung im thread http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4801

Mal sehen, ob da eine schlüssige Erklärung kommt. Ich glaube aber nicht. Es ist z. Z. irgendwie unklar, was man am besten macht... :oops:

Zur Zeit gibt es wohl folgende Optionen, die durchgezogen werden können:

1a. Alten "Sondervertrag" anfechten und die bereits überbezahlten Beträge zurückfordern (es muß geklagt werden) bzw. mit neuen Zahlungen verrechnen (soll eigentlich nicht gehen, wird aber hin und wieder so gemacht). Denn nach §307 sind alle Preiserhöhungen unwirksam, da solche nicht wirksam vereinbart waren, somit nur der einmal zu Vertragsbeginn vereinbarte Preis über die gesamte Laufzeit zu zahlen ist.

1b. Es ist nur ein "anderer Tarif", kein Sondervertrag. Dann den Gesamtpreis als unbillig nach §315 ansehen und auf einen inetwa billigen Preis kürzen.

Bei 1a und 1b spielt die notwendige Einzugsermächtigung noch eine unglückliche Nebenrolle. Ggf. diese auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Führt wahrscheinlich zur vorzeitigen Kündigung durch LSW.

2. Der jetzigen Vertragskündigung widersprechen, denn sie ist Schikane zur Durchsetzung schlechterer Bedingungen. Muß dann aber beim Widerspruch der LSW auch eingeklagt werden.

3. Nichts machen bzw. nach Widerspruch LSW zu 1 oder 2 nicht klagen, dann Rückfall in die Grundversorgung und darin auf alle Fälle wieder nach 1b vorgehen.

Ich erwäge auch eine Kombination von mehreren Optionen...

Aber schau mer mal, was die Mitglieder so sagen!

Offline Cremer

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #6 am: 16. Februar 2007, 21:25:59 »
@Thomas S.,

Nun, warum ist man Sondervertragskunde und gleichzeitig beim Grundversorger?

Nun Ja,

ich würde nach § 307 widersprechen, § 226 anführen und die Einzugsermächtigung begrenzen.

Denn ich halte persönlich Nichtstun bei Vorlage eines neuen Vertrgaes nicht unbedingt für richtig.

Es kommt letztlich auf den Fall drauf an :wink:
MFG
Gerd Cremer
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Offline Jafar

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #7 am: 21. Februar 2007, 19:45:28 »
Hallo,

hier mal ein in Kurzform vereinfacht der FAll:

1. Akitv 12 Vertrag zu 0,1520 EUR/kWh
2. Im November Ankündigung Preiserhöhung auf 0,1726 EUR/kWh ab 01.01.2007
3. Im Januar Kündigung Aktiv 12 durch den Versorger mit Verweis auf des Energiewirtschaftsgesetz zum 31.12.2007 mit Anschließendem Rückfall in die GRundversorgung und Angebot neuer Tarif Aktiv Direkt zu 0,1686 EUR/kWh.

Dem Preiserhöhung im November hatte ich nicht explizit widerspochen, da ich einerseit einen Sondertarif habe und andererseits zu einem anderen Anbieter wechseln kann.

Trifft hier nich Punkt 48 aus dem Fragenkatalog zu? Ist diese Kündigung nicht rechtswidrig? Muß ich bzw. kann ich überhaupt dieser Kündigung wirksam widersprechen?

Für Gas habe ich soeben ein Vergleichbares Angebot bekommen (seleber Versorger), aber das gehört in den Gas-Thread.

Wie soll man hier am besten drauf reagieren?

Um mal konstruktiv etwas beizusteuern habe ich mal ein Schreiben an die LSW formuliert, das ich so als Widespruch einsetzen (Einschreiben) möchte (betrifft Strom und Gas):


Kündigung Aktiv E_12 / Gasversorgung vom 17.01.2007 bzw. 15.02.2007
Kundennummer: xxxxxxxxxxxxxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich ihrer Kündigung meiner Strom- und Gasversorgungsveträge vom 17.01.2007 und 15.20.2007, da sie rechtsmißbräuchlich im Sinne von §242 BGB sind und nur dazu dienen den §315 BGB auszuhebeln. Der Verweis auf das Energiewirtschaftsgesetz betrifft doch nur Ihr AGBs. Mir ist nicht klar, wo sie aus dem Energiewirtschaftsgesetz die Notwendigkeit der Vertragskündigung herleiten.

Zudem finde ich das Vorgehen zunächst die Preise zu erhöhen, um anschließend einen neuen Tarif mit einem scheinbar günstigeren Preis anzubieten, sehr fragwürdig. Das hat nichts mit kundenfreundlichen Geschäftsgebaren zu tun.

Ich bin darüber hinaus mit den Bestimmungen Ihrer neuen Tarifregelungen und AGBs nicht einverstanden. Sowohl für die Strom- als auch für die Gasversorgung soll ich ihnen eine SCHUFA-Auskunft bewilligen. Dies tue ich hiermit ausdrücklich nicht. Ich widerspreche auch ausdrücklich dem Punkt 8.5 in Ihren  AGBs Strom bzw. Gas, der Sie zu einer fristlosen Kündigung berechtigen soll, falls eine negative SCHUFA-Auskunft vorliegt.

Erklärungsbedürftig ist in Ihren AGBs und Tarifbestimmungen weiterhin der ominöse Verweis auf den Netzbetreiber beim gleichzeitigen Haftungsausschluß der LSW. Wer ist denn dieser Netzbetreiber, an den ich mich bei Schäden durch Strom- oder Gaslieferungsausfall wenden soll? Das ist doch auch die LSW. Wie kann die LSW in einem Satz mit Verweis auf sich selbst die Haftung ausschließen? Ich widerspreche hiermit ausdrücklich den neuen Haftungsregelungen unter Punkt 7.1 Ihrer Ergänzenden Bedingungen zur Strom- und Gasversorgung.

Bezüglich des neuen Gastarifs verweise ich auf meinen Widerspruch zur Abrechnung 2006 vom 07.12.2006. Ich halte auch die neuen Preise in Ihren Gastarifen für unbillig, solange die Billigkeit nicht festgestellt bzw. die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nachgewiesen wurde.
Ich akzeptiere daher weder die Kündigung meines Gasversorgungsvertrags zum 29.02.2008 noch werde ich den neuen Gas-Sondertarifvertrag Aktiv G_Direkt annehmen.
Ich akzeptiere auch nicht die Kündigung meines Stromversorgungsvertrags zum 31.12.2007 und werde den neuen Tarif AKTIV E_Direkt unter den neuen Regelungen und Bestimmungen nicht annehmen.


Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß
-----

Ist das als Widerspruch einsetzbar? Ich bin über jeden Verbesserungsvorschlag und Anregeung dankbar.

Gruß Jafar

Offline Cremer

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #8 am: 21. Februar 2007, 22:02:08 »
@Jafar,

Sie sollten den Wortlaut des Textes des Musterbriefes verwenden.

Ergänzend zur Anführung von " 242 BGB gehört auch noch "§ 226 BGB Schikaneverbot".
MFG
Gerd Cremer
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Offline Jafar

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« Antwort #9 am: 22. Februar 2007, 12:52:44 »
@Cremer,

wo finde ich den Musterbrief, wo das aufgeführt ist?!?
Ich finde nur diesen hier
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Musterschreiben_an_Versorger/site__1703/
und der paßt nicht auf die Situation. Ich reklamiere ja keine Abrechnung noch eine Preiserhöhung, sondern eine Tarifkündigung.

Oder gibt es noch ein anderes Musterschreiben, was ich noch nicht gefunden habe?

Gruß Jafar

Offline Cremer

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #10 am: 22. Februar 2007, 19:59:43 »
@Jafar,

Nun, der Tarif enthält ja eine Preisgestaltung.

Durch die Kündigung zahlen Sie jetzt doch einen anderen Preis, weil in einem anderen Tarif.

Nur an der Preishöhe kann man ursächlich gemäß Musterbrief Widerspruch einlegen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 22. Februar 2007, 21:28:16 »
@Cremer

Was Sie sagen wollen, wird nicht recht deutlich.


Zitat von: \"Cremer\"
@Jafar,

Nun, der Tarif enthält ja eine Preisgestaltung.

Durch die Kündigung zahlen Sie jetzt doch einen anderen Preis, weil in einem anderen Tarif.

Nur an der Preishöhe kann man ursächlich gemäß Musterbrief Widerspruch einlegen.


Welche Kausalität gemeint sein sollte, kann ich nicht erkennen.

Fakt ist, dass es nicht für alles und jeden einen Musterbrief geben kann und gibt.

Bei besonderen Fallkonstellationen muss man ggf. einen Anwalt konsultieren.

@Jafar

Soweit ersichtlich, lässt sich wohl folgendes sagen:

Der bisher bestehende Sondervertrag wurde gekündigt, so dass sich die Frage stellen kann, ob die Kündigung zulässig und wirksam war.

Sollte diese zulässig und wirksam gewesen sein, wurde ein neues Angebot auf Abschluss eines Sondervertrages unterbreitet, das man annehmen kann, nicht muss.

Nimmt man es nicht an, und fällt man deshalb in die Grundversorgung, kann man den Grundversorgungstarif - auf den man sich nicht geeinigt hat und der einseitig vom Grundversorger festgelegt wurde - insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis schriftlich als unbillig rügen und sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bis zum Nachweis der Billigkeit auf die Unverbindlichkeit berufen, was man sicher tun sollte.

Diese Konstellation stellt sich bei vielen Verbrauchern.

Siehe  auch hier:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5653

Offline Thomas S.

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #12 am: 23. Februar 2007, 08:25:55 »
Hallo Jafar,

ich werde Folgendes unternehmen.

In einem ersten Schreiben widerspreche ich der Kündigung, da verbunden mit dem Angebot zur Weiterversorgung mit einem im Prinzip unannehmbaren Neuvertrag reine Schikane, §226 BGB.

In einem zweiten Schreiben beanstande ich die Preise des alten Vertages nach §315 BGB, und zwar den GESAMTPREIS ab einem bestimmten Datum. Ich habe mir die Mühe gemacht, einen angemessenen Preis zu erfahren und diesen den LSW ab 2005 zuzugestehen. ZUSÄTZLICH beanstande ich in diesem Schreiben hilfsweise die Preiserhöhungen seit Vertragsschluß als nicht geschuldet, da die Preisanpassungsklausel einseitig und damit nach §307 BGB unwirksam ist. Geschuldet sind damit nur die einmal vereinbarten Preise zu Vertragsbeginn, bei mir 2002. Grund dieser doppelten Vorgehensweise: es kann ein Sondervertrag sein - oder nur ein anderer Tarif. Ich gehe damit beide möglichen Wege.

Damit die LSW nicht wieder ein Kündigungsrecht haben, nehme ich die Einzugsermächtigung nicht zurück, sondern begrenze diese auf einen von MIR berechneten Betrag.

Sollten die LSW aber trotzdem sofort kündigen, macht das auch nix. Ich zahle weiter nur den von MIR berechneten angemessenen Preis, da ich dann in der Grundversorgung bin, also wieder §315 BGB gilt...  :lol:

So ist das. Angefüllt mit Verweisen auf die aktuelle Rechtsprechung.

Man sollte nur díe Fakten aufführen und nicht beschreiben, was man empfindet, insbesondere können wir nicht die Tragweite von irgendwelchen AGB bewerten. Ablehnen reicht vollkommen, da unnötig und nicht gesetzlich gefordert.

Kann trotzdem recht umfangreich werden, die Korrespondenz...  8)
 
Ach ja, ich habe bereits seit meinem Einspruch gegen die Gaspreise ZWEI Kundennummern. Damit ist es leichter, die beiden Vorgänge auseinanderzuhalten, wichtig bei der Zuordnung der Zahlungen. Gas überweise ich schon seit langem per DA.

Gruß Thomas S.

Offline Monaco

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #13 am: 23. Februar 2007, 09:07:38 »
Thomas S. hat geschrieben:

Ich habe mir die Mühe gemacht, einen angemessenen Preis zu erfahren und diesen den LSW ab 2005 zuzugestehen.
Damit die LSW nicht wieder ein Kündigungsrecht haben, nehme ich die Einzugsermächtigung nicht zurück, sondern begrenze diese auf einen von MIR berechneten Betrag. :?:

Verraten Sie uns bitte einmal, wie Sie das gemacht haben bzw. von wem Sie den angemessenen Preis erfahren haben oder wie man diesen ersatzweise selbst berechnen kann. :idea:

Für derart hellseherische Fähigkeiten wird sich sicher noch eine weitere Verwendung finden lassen. Vielleicht könnten Sie mir ja die Lottozahlen für\'s kommende Wochenende verraten. :lol:

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Thomas S.

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LandE-Stadtwerke Wolfsburg - STROM
« Antwort #14 am: 23. Februar 2007, 09:26:36 »
Das war zeitlich Aufwendig, bis ich eine Kalkulation gefunden habe.  8)

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Preise/Angemessener_Strompreis/site__1884/

Ist doch nachvollziehbar. Ein angemessener Preis, nicht mehr, nicht weniger. Da die LSW bis 2004 auch recht preiswert waren - immerhin der preiswerteste Anbieter für Strom BUNDESWEIT - und diese Kalkulation sich fast mit dem Preis der LSW deckt (entspricht deren Gesamtpreis 2004), ist das für mich auch angemessen. Ich kürze also auf den Preis von 2004 (wie immer empfohlen) und zahle damit einen angemessenen Preis laut ENERGIENETZ.

Ich habe ja nicht gesagt, das dieser Preis billig ist. Wer kann das schon...  :wink:

Und das ich dann auf dieser Grundlage selber rechnen kann - na also MONACO!!!  :lol:  :lol:

 

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