Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung  (Gelesen 9355 mal)

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Offline rauhfaser

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung
« am: 30. Januar 2005, 12:37:05 »
Habe das Musterschreiben benutzt (unter Vorbehalt).

Die Drewag antwortete so:



Ist das rechtens? Die Strompreiserhöhung kostet uns ca. 60-70 Euro im Jahr

Offline Cremer

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung
« Antwort #1 am: 30. Januar 2005, 19:57:52 »
Hallo Raufaser

es kommt drauf an, prozentual wieviel erhöht wurde.

Nach der Bundestarifordnung Elektrizität, §12 Tarifönderung, kann maximal um einen Höchstpreis von 6,5 % erhöht werden. D.h. es kann auch weniger sein. Somit öffnet dieses \"kann\" die Billigkeit nach § 315 BGB.
Also wäre der Widerspruch rechtens.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline gerpie

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung
« Antwort #2 am: 30. Januar 2005, 20:33:41 »
Hallo Rauhfaser,
mach doch mal einen Stromkostenvergleich! Aus der Homepage vom Energienetz kommst Du leicht dorthin und wirst feststellen, daß die Drewag Dein günstigster Stromlieferant ist. Flexstrom wollen wir erstmal beobachten (oder die Vorauszahlung den Flutopfern spenden) Ich wohne am Rande von Dresden und mein Lieferant war bisher die ESAG. Ich überlege, ob ich mit meinen ca. 4000 kWh Jahresverbrauch zur Drewag wechsle.
Gruß gerpie

Offline rauhfaser

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung
« Antwort #3 am: 31. Januar 2005, 00:17:33 »
ich hatte es schon mal ausgerechnet sind:

15,97 kostet dann das arbeitsentgeld statt 14,70 cent/kwh

sind rund 8,64%

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung
« Antwort #4 am: 31. Januar 2005, 12:10:10 »
§ 315 BGB gilt nach der Rechtsprechung des BGH sowohl für Tarifkunden wie auch für Sondervertragskunden, vgl. hierzu nur die Beiträge auf der Seite. Bei den Sonderverträgen findet diese Vorschrift jedoch nur auf einseitige Preisanpassungen des Versorgers Anwendung.

Ein Sonderkündigungsrecht kann die Anwendbarkeit des § 315 BGB auch nicht ausschließen, wenndie Kündigungsfrist zu kurz bemessen ist, als dass der Kunde einen Versorgerwechsel innerhalb der Frist bewerkstelligen könnte:

Zu einem Versorgerwechsel muss sich der Kunde zunächst einen Marktüberblick verschaffen, zB. über www.verivox.de.

Der alte Vetrag muss gekündigt und ein neuer Vertrag begründet werden. Ein anderer Anbieter kann den Kunden nur versorgen, wenn mit dem Netzbetreiber bereits ein Netznutzungsvertrag abgeschlossen wurde.

Die Stromlieferungen durch ein Fremdanbieter müssen regelmäßig vier Wochen vorher dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Die Lieferungen der Fremdanbieter beginnen regelmäßig nur zum Monatsersten.

Wenn der örtliche Versorger mit seinen Sondertrarifen der günstigste Anbieter ist, hängt dies oft mit überhöhten Netznutzungsentgelten (Durchleitungsgebühr) für Fremdanbieter zusammen, die der örtliche Versorger als Netzbetreiber festlegt.

Wenn die Netznutzungsentgelte nur in entsprechende Höhen getrieben werden, ist der örtliche Anbieter also deshalb der günstigste, weil es für keinen Wettbewerber mehr Sinn macht, in einen entsprechenden Wettbewerb überhaupt einzutreten.

Das Preisniveau bleibt dann allein wegen dieses unterbliebenen Wettbewerbs insgesamt zu hoch.

Festzuhalten bleibt noch, dass eine erteilte Tarifgenehmigung noch nichts abschließend über die Billigkeit im konkreten Einzelfall aussagt; vertiefte Ausführungen hierzu in:

Gabriele Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\", erschienen in der Reihe Energie- und Infrastrukturrecht, Hrsg. von Theobald/ Britz/ Held; Verlag C. H. Beck, 2003.

Der Hinweis darauf, dass der Sondertarif unterhalb des genehmigten Allgemeinen Tarifs liegt ist auch irrelevant:

Bei den genehmigten Allgemeinen Tarifen handelt es sich schon gem. § 12 BTOElt um gesetzlich höchstzulässige Preise. D. h. höhere Preise dürfen sowieso nicht gefordert werden. Es handelt sich jedoch nur um eine Preisobergrenze.

Geringere Tarife können also grundsätzlich verlangt werden. Dem Versorger verbleibt so trotz Tarifgenehmigung ein Ermessen. Die entsprechende Ermessensausübung muss wiederum § 315 BGB entsprechen. Dies muss sich gerichtlich überprüfen lassen.

Für Sondertarife ist die Preisaufsicht beim Wirtschaftsministerium nicht zuständig. Diese Preiserhöhung wurde deshalb von keiner Behörde auf ihre Angemessenheit hin überprüft.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline rauhfaser

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung
« Antwort #5 am: 31. Januar 2005, 12:25:39 »
ist die ablehnung durch die drewag gerechtfertigt? oder nicht?

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Widerspruch zur Strompreiserhöhung
« Antwort #6 am: 31. Januar 2005, 16:15:13 »
@rauhfaser

Hier im Forum werden viele Informationen gegeben, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für eine Vielzahl von Verbrauchern interessant sind.

Das Forum bietet jedoch keine \"unentgeltliche Rechtsberatung im Einzelfall\". Hierfür wird um Verständnis gebeten.

Für eine Rechtsberatung stehen Anwälte zu den üblichen Konditionen zur Verfügung. Hinzuweisen bleibt darauf, dass es sich beim Energiewirtschaftsrecht um eine spezielle Materie handelt.

Ein Rechtsanwalt wird m. E.  Ihre Frage pauschal nicht beantworten können, ohne alle relevanten Vertragsunterlagen eingehend geprüft zu haben. Wie ich bereits aufgezeigt hatte, kann es dabei auf die eingeräumte Frist eines Sonderkündigungsrechts ankommen.

Mitglieder des Bundes der Energieverbraucher können sich zudem rechtlich beraten lassen. Informieren Sie sich doch einfach über die Konditionen einer Mitgliedschaft.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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