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Autor Thema: Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV  (Gelesen 12009 mal)

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Offline pmps

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« am: 07. Februar 2007, 15:23:09 »
Hallo,

ich habe nach Erhalt unserer letzten Jahresabrechnung den Gaspreis um ca. 1/5 gekürzt und dies gegenüber meinem Versorger mit der Unbilligkeit begründet (Musterschreiben).

Heute bekomme ich folgende Antwort:

"Die Gaspreise haben wir zum 01.01.2007 gesenkt und werden diese zum 01.04.2007 erneut senken. Die Erdgaspreisanpassungen der letzten Jahre waren eine Folge der Bezugskostensteigerung. Daher ist hierdurch keine unbillige Preiserhöhung nach §315 BGB erfolgt. Eine endgültige Klärung der Angelegenheit kann erst nach einer höchstrichterlichen Entscheidung erfolgen, die bisher noch nicht vorliegt.
Wir weisen sie vorsorglich darauf hin, dass sie gemäß §30 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) zur Zurückhaltung eines Teilbetrages nicht berechtigt sind. Nach dieser Vorschrift, die Bestandteil der Versorgungsvertrages ist, sind Sie verpflichtet, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Dies können Sie ebenfalls dem §17 der Grundversorgungsverordnung entnehmen."

Wie muss ich darauf reagieren?

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß
Peter

Offline RR-E-ft

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #1 am: 07. Februar 2007, 16:11:19 »
@pmps

Man sollte dergestalt darauf reagieren, dass man sich einen Überblick über die Rechtsprechung des BGH über das Verhältnis zwischen § 315 BGB und § 30 AVBV verschafft (BGH, Urt. v. 30.04.2003- VIII ZR 279/02; zuletzt BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05 Rn. 18 ff.) sowie einen Überblick über § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV und die amtliche Begründung dazu in BR- Drs. 306/06 (dort Seite 4 Ziff. 6):

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo93718.htm

http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf

Offline eislud

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #2 am: 07. Februar 2007, 16:26:13 »
Sie müssen darauf überhaupt nicht reagieren. Ihr Versorger ist nur auf Dummenfang.

§ 30 AVBGasV umfasst nicht den Einwand der Unbilligkeit. Wenn Sie den Unbilligkeitseinwand erhoben haben, kann Sie der Versorger nicht auf einen Rückforderungsprozess verweisen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Aus der Nachfolgeverordnung, der GasGVV, geht dies auch bereits ausdrücklich hervor.
Lesen Sie nur die rot markierten Passagen.
Zitat
§ 17 Abs.1 GasGVV
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit (...) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht
oder
2. sofern (...)

a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund
mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen
Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

Also heften Sie das Schreiben ab, und das wars.

Gruss eislud
(Edit: Nunja, da hab ich etwas zu lange gebraucht.)

Offline Cremer

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #3 am: 07. Februar 2007, 18:58:38 »
@pmps,

würde mich doch mal interessieren welchen dummen Versorger oder ein Versorger der sich nur dumm stellt Sie haben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline pmps

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #4 am: 07. Februar 2007, 23:18:47 »
@RR und eislud:

Vielen, vielen Dank!

@Cremer:

Es handelt sich um Energie Wasser Niederrhein (ENNI)

Offline pmps

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #5 am: 13. Februar 2007, 16:08:42 »
Es geht weiter. Heute habe ich eine Mahnung erhalten.

"[...]nach unseren Buchungen sind sie gemäß der GVV mit der Bezahlung der im umseitigen Kontoauszug aufgeführten Beträge im Verzug[..]

Für den Fall, dass uns ihre Zahlung nach Ablauf der vorgenannten Frist (19.02.)  nicht zur Verfügung steht, weisen wir darauf hin, dass wir dann die Einstellung der Versorgung gem. §19 Abs. 2 GVV iVm. §24 Abs. 3 NAV vornehmen können. Von dieser Maßnahme würden wir nur sehr ungerne Gebrauch machen.[...]

Wie soll ich reagieren?

Offline taxman

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #6 am: 13. Februar 2007, 16:47:00 »
Zitat von: \"pmps\"
Wie soll ich reagieren?

Den Sachverhalt der Landeskartellbehörde melden. Dies ist ungesetzlich! Vorher jedoch noch dem Versorger die Möglichkeit geben, seine Drohung rückgängig zu machen. Man will ja noch weiter eine gepflegte Geschäftsbeziehung.

Vielleicht erinnern Sie Ihren Versorger an dieses:
Bis zu 1 Mio EUR Strafe für Sperrandrohung durch EVU !

Viele Grüße
taxman
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Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline eislud

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #7 am: 13. Februar 2007, 18:18:47 »
Zitat von: \"pmps\"
Für den Fall, dass uns ihre Zahlung nach Ablauf der vorgenannten Frist (19.02.) nicht zur Verfügung steht, weisen wir darauf hin, dass wir dann die Einstellung der Versorgung gem. §19 Abs. 2 GVV iVm. §24 Abs. 3 NAV vornehmen können.
Ich habe etwas Zweifel, dass es sich hier überhaupt um eine Sperrandrohung handelt. Könnte es nicht sein, dass der Versorger hier nur darlegt, was er machen kann? Ich bin mir aber auch nicht sicher.

Ergänzend hier noch weitere Infos zum Thema:
Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden
Versorgungssperre / Androhung - Was tun?
Anschriften der Landeskartellbehörden

Gruss eislud

Offline Cremer

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #8 am: 13. Februar 2007, 19:42:21 »
@pumps,

Schreiben Sie:

Ich habe mit Schreiben vom xxx Widerspruch nach § 315 BGBB eingelegt. Danach sind Sperrandrohungen und Mahnungen zu unterlassen.

Mit Ihrem Schreiben vom xxx genannte Frist (19.2.07) zur Zahlung des nach Ihrere Meinung fehlenden Betrages betrachte ich alsa konkrete Sperrandrohung.

Ich fordere Sie hiermit auf bis zum 16.2.07 bei mir eingehend diese Sperrandrohung zurück zu nehmen, anderenfalls behalte ich mirt vor, Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

Kopie des Schreiben einschl. Kopie Ihres Schreibens mit der Sperrandsrohung vom xxx geht an die zuständige Landeskartellbehörde beim Ministerium für Wirtschaft.....
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #9 am: 13. Februar 2007, 20:30:58 »
@Cremer

Zitat
Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft


Hatten wir das Thema nicht längst ausdiskutiert und abgehakt?
Es wäre möglicherweise sogar selten dämlich.

Man sollte die unverzügliche schriftliche Rücknahme zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und kartellrechtlicher Weiterungen verlangen. Punkt.

Die Sache wegen der Staatsanwaltschaft möchte ich in diesem Zusammenhang hier nicht noch einmal lesen müssen.

Herr Cremer,

berichten Sie doch einfach, wie grandios erfolgreich die von Ihnen vorgeschlagenen Schritte in der Realität sein können, wenn man sich dazu hinreißen lässt, deshalb bei einer Staatsanwaltschaft aufzusagen....

Schließlich muss man schnell seine Rechte sichern und das geht nun einmal nur mit einer einstweiligen Verfügung- mit Anwalt !

Offline AKW NEE

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #10 am: 14. Februar 2007, 09:01:24 »
Manche Beiträge trgen doch eher zur Verwirrung, denn zur Hife bei!

Wenn auf der Internet Seite von "www.energienetzt.de" unter "Service" der Punkt "Gaspreis-runter" geöffnet wird, erscheint eine Seite, auf der
"Man droht Ihnen mit Einstellung der Versorgung,
diesen anklicken und wie beschrieben vorgehen. Spätestens wenn der Versorger mit einem konkretem Datum droht einen Anwalt aufsuchen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 14. Februar 2007, 11:08:48 »
@AKW NEE

Vielleicht hilft dieser Beschluss des LG Koblenz weiter, der zwischenzeitlich durch ein umfassender begründetes Urteil bestätigt wurde:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=706&file=dl_mg_1155761464.pdf

Es steht zu hoffen, dass auch das Urteil bald in der Entscheidungssammlung veröffentlicht wird.

Spätestens meint spätestens.
Früher ist sicher noch besser.

Offline pmps

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #12 am: 15. Februar 2007, 14:58:10 »
Ich habe mich auf der von AKW NEE erwähnten Seite umgesehen.
Dort steht. dass wenn kein konretes Datum genannt wird die Versorgungseinstellung nicht beabsichtigt ist und man deshalb nicht reagieren muss.

Mein Versorger hat kein Datum angegeben. Sollte ich trotzdem reagieren oder kann ich das Schreiben einfach abheften?

edit: Mahngebühren von 2,50 sind auch gefordert in dem Schreiben

Offline taxman

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Versorger beruft sich auf §30 AVBGasV und §17 GVV
« Antwort #13 am: 15. Februar 2007, 15:55:10 »
Zitat von: \"pmps\"
Sollte ich trotzdem reagieren oder kann ich das Schreiben einfach abheften?


Sie können beides tun.

Um absolut sicher zu gehen (ich glaube darauf wollen Sie hinaus) sollten Sie noch etwas dazu an den Versorger schreiben. Hilfreich dürfte auch das von Herrn Fricke zitierte Urteil sein. Dort lassen sich sicherlich Texte für Ihr Schreiben finden.

Aber müssen tun Sie es nicht, wenn der Versorger kein konkretes Datum genannten hat sondern lediglich pauschal dies angedroht hat, sozusagen als worst-case Szenario.

Jetzt haben Sie wieder die Wahl. Entschließen sollten Sie sich für eine.

Das Kartellamt würde ich trotz allem informieren! Dem Versorger jedoch vorher nochmals die Chance nehmen sich zu entschuldigen. Ich habe mich gerade wiederholt.

Viele Grüße
taxman
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