Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG  (Gelesen 13151 mal)

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Offline Zottel

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« am: 30. Januar 2007, 20:24:48 »
OVAG spricht mir das Recht auf Anwendbarkeit des §315 ab.
Ein freundliches Hallo aus Friedberg/Hessen.

Nachdem ich über das Internet auf den B.d.E. aufmerksam wurde, habe ich den Mut gefasst und gegen die Strompreiserhöhung meines EV auf Basis des §315 widersprochen.

Nun habe ich heute einen Brief deren Rechtsabteilung mit folgendem Wortlaut erhalten.

Wie Ihnen bereits durch Herr B. erläutert wurde, haben Sie nicht das Recht, nach §315 BGB der Anpassung der Strompreise zu widersprechen bzw. eine Offenlegung unserer Preiskalkulation zu verlangen.

Unsere Rechtsauffassung wurde in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bisher von unseren Kunden leider vereinzelt angestrengt wurden, bestätigt.

Zuletzt hate ein Kunde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlage verlangt, wobei unser Unternehmen am 28.09.2006 ein obsiegendes Urteil vor dem Amtsgericht Friedberg erhielt. Eine Kommentierung dieses Urteils aus der Fachzeitschrift ZNER 2006, Heft 3, S. 281 fügen wir diesem Schreiben als Anlage bei. (Fehlt zwar, habe ich aber im I-Net nachgelesen)

Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine Offenlegung unserer Tarifkalkulation aus verschiedenen Gründen nicht gefordert werden kann. Die Voraussetzung des §315 BGB, dessen Anwendbarkeit bereits grundsätzlich angezweifelt werden kann (vgl. dazu z.B. LG München, 9 O 15022/92) liegen nämlich nicht vor, da eine Monopolstellung der Energieversorgungsunternehmen im Strombereich zu verneinen ist.
Die Auffassung wurde auch im Rahmen eines weiteren Verfahrens im Herbst 2006 seitens des Landgerichtes Gießen vertreten.

Es besteht keine Monopolstellung der ovag Energie AG in dieser Region. Es steht Ihnen frei, Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen. Seit der Liberalisierung des Strommarktes ist dies unproblematisch möglich.  


Dann folgt noch eine Auflistung von Urteilen die ich angeblich in meinem Schreiben genannt habe, die ich jedoch nie in meinem Widerspruch formuliert habe................

Zum einen bin ich nun einigermaßen verwirrt da ich mich zugegebenermaßen keine juristische Erfahrung habe, zum anderen nach einer Stunde googeln das Urteil 15022/92 des LG München nicht gefunden habe. Auf der Seite 1704 habe ich Urteile gefunden die im Gegensatz zu den Behauptungen meines EVs stehen.

Was ich begriffen habe ist folgendes:
"Ich will nicht klagen, das soll der EV machen!!"

Hat jemand nen Tipp für mich wie hier reagiert werden sollte oder einfach mal tagsüber die Hilfe eines RAs über den B.d.E. in Anspruch nehmen?


Vielen Dank für ne kleine Hilfestellung.


Gruß aus Hessen
Jürgen

Offline Cremer

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #1 am: 31. Januar 2007, 00:24:26 »
@Zottel,

ist der Versorger Netzversorger oder nur Stromanbieter?

Bei einem Stromanbieter kann dieser Sie an den Netzverosrger zurück geben.

Also bitte erst mal diese Angabe
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Zottel

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #2 am: 31. Januar 2007, 06:41:00 »
@Cremer

Der Netzversorger ist OVAG Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
Der Stromanbieter ist OVAG Energie AG

Nach meinem Verständnis handelt es sich zwar um zwei rechtlich getrennte Unternehmen, doch alle Kontaktdaten sind identisch.

So ist es auf der Webseite der OVAG aufgeführt.

http://www.ovag.de/ovagonline/ovag.nsf/fContents/0999ABBCAE26E2E4C1256C9100092158?OpenDocument&~Anonymous&0999ABBCAE26E2E4C1256C9100092158_N1_N2_N3

Daher spreche ich von meinem EVU -OVAG-

Offline taxman

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #3 am: 31. Januar 2007, 08:56:43 »
Sie müssen sich larheit darüber verschaffen wer Ihr Grundversorger ist. Vielleicht bekommen Sie diese Auskunft von Ihrer Gemeinde schriftlich bestätigt, denn diese müsste es eigentlich genau wissen.

Der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB kann nur gegen den Grundversorger erhoben werden.

Falls die OVAG nicht Ihr Grundversorger ist kann der bestehende Vertrag gekündigt werden.

Ansonsten lesen Sie bitte hier weiter:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5355

Viele rebellische Grüße
taxman
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Offline DieAdmin

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #4 am: 31. Januar 2007, 09:17:24 »
@Zottel
Zitat
Zuletzt hate ein Kunde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlage verlangt, wobei unser Unternehmen am 28.09.2006 ein obsiegendes Urteil vor dem Amtsgericht Friedberg erhielt. Eine Kommentierung dieses Urteils aus der Fachzeitschrift ZNER 2006, Heft 3, S. 281 fügen wir diesem Schreiben als Anlage bei. (Fehlt zwar, habe ich aber im I-Net nachgelesen)


Zu dem angesprochenen Urteil bin ich hier fündig geworden:
AG Friedberg: Stromsperre bei § 315 BGB zulässig

Und da OVAG noch nicht im Stadt/Versorger vorhanden ist, verschiebe ich diesen Thread dahin

Offline Zottel

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #5 am: 31. Januar 2007, 09:48:59 »
@Evitel2004

Diese Ausführungen habe ich im ZNER bereits nachlesenkönnen.

Allerdings  ist das Urteil des LG München bisher für mich unauffindbar.

Für mich stellen sich jedoch folgende Fragen:

1.
Sollte mir eine Stromsperre angedroht werden und ich diese juristisch anfechte, ist dann automatisch das AG Friedberg zuständig da dieses am Firmensitz der OVAG in Friedberg ansässig ist?

2.
Kann ich dann gleich damit rechnen dass ich, auf Grund der "Eigenen ständigen Rechtsprechung" des AG Friedberg verlieren werde, obwohl solche Verfahren bereits mehrfach durch andere Gerichte (auch BGH) im Sinne des Kunden beschieden wurden?

Offline taxman

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #6 am: 31. Januar 2007, 10:09:06 »
Zitat von: \"Zottel\"
Kann ich dann gleich damit rechnen dass ich, auf Grund der "Eigenen ständigen Rechtsprechung" des AG Friedberg verlieren werde, obwohl solche Verfahren bereits mehrfach durch andere Gerichte (auch BGH) im Sinne des Kunden beschieden wurden?


Sie verlangen hier von uns zu spekulieren!

Sicherlich ist es hilfreich einen versierten, insbesondere mit dem Energierecht vertrauten, Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dieser muss sodann bei einem eventuellen Rechtsstreit Ihre Interessen sorgfältigst vertreten. Eine Liste solch qualifizierter Rechtsanwälte finden Sie auf der hp des Bundes der Energieverbraucher.

Ich empfehle Ihnen daher dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wir Forenteilnehmer können leider nicht Sie vor Gericht vertreten und ein zuständiger Richter würde es sicherlich auch nicht interessieren was das Forum zu Ihrem speziellen Fall zu sagen hätte. Wobei das schon mal lustig wäre.  :D  :D  :D  :D Aber eigentlich ist es auch keine Spassveranstaltung.
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Offline Zottel

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #7 am: 31. Januar 2007, 11:15:05 »
@taxman

Ich bitte um Entschuldigung falls der Eindruck entstand, dass ich hier eine Rechtsberatung erwarte.

Dem ist nicht so!!

Auf Grund der Tatsache, dass ich mich erstmals überhaupt mit dem Thema Justiz und deren Formulierungen befasse mögen meine Fragen zuweilen etwas seltsam klingen.  Ich bitte dies zu entschuldigen.

Da hier auch einige Personen registriert sind, die von Berufswegen mit dem Thema Recht zu tun haben, hätte ich mir gewünscht dass ich hier die Eine oder Andere Antwort auf meine Fragen erhalte.

Eine Rechtsberatung werde ich ganz sicher über den Bund der Energieverbraucher wahrnehmen.

Offline Monaco

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #8 am: 31. Januar 2007, 12:09:48 »
@zottel

Vergegenwärtigen Sie sich zunächst, dass es ein entscheidender Unterschied sein kann, ob der Kunde oder der Versorger klagt. Wenn der Versorger klagt, ist er m.E. auch nachweispflichtig. Da sind die Karten dann möglicherweise ganz anders verteilt. Und außerdem haben Sie dann immer noch die Möglichkeit des "sofortigen Anerkenntnisses" - ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen!

Ihr Versorger wird es sich daher eher zwei mal überlegen, ob er Sie verklagt.

Abschließend noch zu den Widerspruchsmöglichkeiten.

Auf den Netztbetreiber kommt es zunächst einmal gar nicht an. Ihr Vertragspartner ist Ihr Stromlieferant.
Wenn dies Ihr örtlicher Grundversorger ist und Sie im Allgemeinen Tarif versogt werden, legen Sie Widerspruch nach §315 BGB (Billigkeit der Preise) ein, wenn Sie einen Sondervertrag besitzen oder wenn es nicht Ihr Grundversorger ist, dann zuerst nach §307 BGB (Transparenz der Preise) und ersatzweise auch noch nach §315 (für die Preissteigerungen nach Vertragsunterzeichnung). (Auch ob Ihr Versorger Monopolist ist oder nicht, spielt kaum eine Rolle.)


Im letzteren Fall könnte Sie Ihr alternativer Versorger kündigen. Dann fallen Sie Ihrem Grundversorger "in die Arme" und können von Beginn an §315 einwenden.

Und lassen Sie sich nicht einschüchtern - schon gar nicht von einer Rechtsabteilung. Wenn man sich seiner Mittel nämlich so sicher wäre, müsste man nicht unzählige Gerichtsurteile - die allesamt so oder so interpretiert werden können - hervorkramen.

"Oma Kapulske" kann man damit vielleicht einschüchtern, aber doch nicht Sie, oder ...?


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline taxman

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #9 am: 31. Januar 2007, 13:00:32 »
Zitat von: \"Zottel\"
@taxman

Ich bitte um Entschuldigung falls der Eindruck entstand, dass ich hier eine Rechtsberatung erwarte.

Dem ist nicht so!!

Auf Grund der Tatsache, dass ich mich erstmals überhaupt mit dem Thema Justiz und deren Formulierungen befasse mögen meine Fragen zuweilen etwas seltsam klingen.  Ich bitte dies zu entschuldigen.

Da hier auch einige Personen registriert sind, die von Berufswegen mit dem Thema Recht zu tun haben, hätte ich mir gewünscht dass ich hier die Eine oder Andere Antwort auf meine Fragen erhalte.

Eine Rechtsberatung werde ich ganz sicher über den Bund der Energieverbraucher wahrnehmen.


Lieber zottel,

ab einem gewissen Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren sollte Jeder einen Rechtsanwalt seines Vertrauens kontaktieren und diesen mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen.

Die Probleme sehe ich insbesondere in verfahrensrechtlichen Abläufen, welche auch für mich undurchschaubar sind.  :oops:

Ich empfehle Ihnen sich einer Protestinitiative anzuschließen oder falls es in Ihrer Umgebung noch keine gibt eben genau diese zu gründen/bilden. Zu mehreren lässt es sich geruhsamer an die Sache herangehen. Insbesondere wird man in einer Gruppe auch interessanter für einen Rechtsanwalt.

Rebellische Grüße
taxman
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Offline Zottel

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #10 am: 29. September 2007, 20:13:09 »
Jetzt wird´s mal langsam Zeit für ein Update zu meinem Eröffnungsbeitrag aus dem Januar:

Über die Monate hat sich ein reger \"Gedankenaustausch\" in Schriftform zwischen der OVAG und mir entwickelt.

Noch übersteigt die Einsparung beim Strom die Portokosten.  :D

Nach dem BGH-Urteil kam postwendend ein Schreiben der OVAG mit \"freundlicher Aufforderung\" zur Begleichung ausstehender Zahlungen.

Dieses habe ich dann freundlich mittels Musterbrief des B.d.E. beantwortet.

Mittlerweile teilte mir die OVAG mit, dass sie den so genannten \"Sonderkundenvertrag\" zum 31.12.2007 kündigt.
Aha, ich bin Sonderkunde..........................

Ach Herrje, groooooße Not eine Kündigung, ob das alles so mit \"rechten Dingen\" zugeht.  ;)

Na wenigstens wurde mir mitgeteilt, dass:

Sollten Sie für die Zeit ab dem 01. Januar 2008 keinen Stromlieferungsvertrag bei einem anderen Anbieter abschließen, werden wir Sie selbstverständlich weiter beliefern.
........
........
Da § 315 BGB nicht anzuwenden ist, besteht für uns keine Veranlassung zu Ihren Ausführungen zu der Billigkeit unserer Erhöhungen Stellung zu nehmen.
........
........
Sie können versichert sein, dass wir lediglich gestiegene Bezugskosten an unsere Kunden weiter gegeben haben, welche nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnten.
........
........
Wir bedauern es. dass wir diesen Schritt gehen müssen, das Vertragsverhältnis zu kündigen, sehen uns jedoch aufgrund des erheblichen Zahlungsrückstandes und Ihrer fehlenden Bereitschaft diesen  auszugleichen, hierzu gezwungen.


Ja neeee, iss klar.


Fortsetzung folgt......................................

Offline RR-E-ft

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OVAG - Oberhessische Versorgungsbetriebe AG
« Antwort #11 am: 29. September 2007, 22:22:45 »
@Zottel

Nun haben Sie es wohl schriftlich:

Gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart und trotzdem die Preise gegenüber den Sondervertragskunden einseitig erhöht, also ohne entsprechende Berechtigung.

Eigentlich ein ganz starkes Stück.

 

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