Vergessen Sie Ihre Anzeige wegen Erpessung. Vergebene Liebesmühe.
Sperrungen sind nur mit rechtzeitiger vorheriger Ankündigung und einer KONKRETEN Fristsetzung zulässig. Bei der Verjährung kommt es entscheidend darauf an, wann eine Forderung entstanden ist. Dieses geschieht in der Regel nicht mit dem Verbrauch sondern mit Rechnungsstellung. Die Rechnungen für die Verbräuche für 2013 und 2014 sind wohl erst 2014 bzw. 2015 in Rechnung gestellt worden. Dann beginnt die Frist am Ende dieses Jahres und beträgt 3 Jahre. Insofern wären diese Beträge wohl noch nicht verjährt.
Bezgl. der Berechtigung der Ansprüche müssen Sie sehen, wie
a) die Starwerke die Forderung begründen und
b) wenn sie sich auf die alten Forderungen beziehen, wie Sie deren Begleichung nachweisen können.
Ich hoffe für Sie, dass Sie entweder einen Zeugen dabei hatten oder per EC-Karte bezahlt haben, so dass Sie die Bezahlung nachweisen können.
Übrigens, Anbieter MÜSSEN Sie auch wechseln lassen, wenn Forderungsrückstände bestehen. Das sind zwei getrennte Dinge. Insofern ist manchmal bei Androhung einer Sperre ein SOFORTIGER Anbieterwechsel (so er denn vertraglich möglich ist) ein probates Mittel, da eine Sperre nur zur Verhinderung weiter auflaufender Rückstände und nicht als Druckmittel für alte Forderungen zulässig ist. Wenn Sie aber wechseln, können keine neuen Forderungen mehr auflaufen.
Sprechen Sie nochmal mit dem Anbieter und schauen Sie mal, ob Sie von irgend jemanden Unterstützung bekommen können, der mit Ihnen geht und ein wenig Ahnung von "Verwaltung" hat.