Hallo!
Hintergrund: Seit 01.04.2003 bewohne ich die jetzige Wohnung. MAINOVA ist der Erdgas-Lieferant und mietvertraglich ist beim Erdgas vorgesehen, dass der Mieter und das EVU direkt abrechnen.
Die mtl. Abschlagsbeträge werden von mir mtl. überwiesen, also keine Einzugsermächtigung.
Am 09.10.2003 und 01.04.2003 gab es \"Preisanpassungen\", allerdings noch keine Nachzahlung, da kein vorheriger Vergleichszeitraum bestand. Diese \"Anpassungen\" habe ich aus rel. Unwissenheit mitgemacht. Ende Okt. 2004 erhielt ich jetzt die erste Nachzahlung (über 210,- EUR).
A) Frage: Kann ich, obwohl ich leider die \"Preisanpassungen\" durch die Überweisung der Abschläge mitmachte, erstens die Nachzahlungsforderung um den überhöhten Wert kürzen bzw. zweitens den Nachweis der Billigkeit für die schon bereits geleisteten Abschläge in der Vergangenheit einfordern? Ist dies noch sinnvoll?
(Kann ich also damit praktisch den seinerzeit nicht geleisteten Widerspruch für die Vergangenheit nachträglich einlegen? Auf welche juristische Möglichkeit kann ich mich notfalls hierbei berufen?)
B) Bitte: MAINOVA ermittelte nun einen neuen Abschlagsbetrag, der um satte 30,65% über den liegt, den ich bisher leisten sollte!! Allerdings wird mir die Berechnungsgrundlage für die Neuermittlung nicht mitgeteilt. Diese kann ich nur aus der Jahresrechnung für 2004 evtl. ableiten, nämlich eine Absenkung des Grundpreises ab Okt. 2004 um 0,01%, aber eine Erhöhung des Arbeitspreises um 8,54%! Aber warum ich dann konkret DIESE viel höheren Abschläge nun ab Nov. 2004 zahlen soll, ist mir nicht dargelegt und vorgerechnet worden.
Ich benötige bitte einen klugen Rat, wie ich sowohl mit der Nachzahlung, als auch mit den neuen Abschlagszahlungen am besten und juristisch am sinnvollsten verfahre.
Herzlichen Dank vorab!
Fabio