Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Haushaltskunde, Tarifkunde, Letztverbraucher - AVBxxxV/GVVs
eislud:
Ich habe mein ursprüngliches Posting hier platt gemacht. Die Beantwortung der Fragen erscheint nicht mehr notwendig. :mrgreen:
Aus der Drucksache 306-06 des Bundesrates ergeben sich die Erklärungen für welche Verträge von Haushaltskunden die GVVs wann Anwendung finden. Und das war ja mein Ansinnen.
Hier findet man die Begründung zum § 1 GVV:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0306_2D06&marker=Gasversorgungsnetze#h74
... Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass für zwischen dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung abgeschlossene Versorgungsverträge die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendet worden sind. Eine Übergangsregelung für die vor dem Inkraftreten des Energiewirtschaftsgesetzes abgeschlossen Versorgungsverträge enthält § 23. ...[/list:u]
Hier findet man die Begründung zum § 23 GVV:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0306_2D06&marker=Gasversorgungsnetze#h95
Satz 1 verpflichtet den Grundversorger, die Kunden über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Nach Satz 2 erfolgt die Vertragsanpassung, soweit sie nicht nach § 115 Abs. 2 Satz 3 kraft Gesetzes eintritt, durch die öffentliche Bekanntgabe des Grundversorgers nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.[/list:u]
Für nach dem 12.07.2005 abgeschlossene Verträge gelten die GVVs direkt.
Für bis zum 12.07.2005 abgeschlossene Verträge gibt es die Übergangsregelungen im § 23 GVV.
Der § 115 EnWG gilt nur für diese Verträge.
Mit öffentlicher Bekanntgabe des Grundversorgers innerhalb der Frist des § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG gelten die GVVs auch für diese Verträge.
Nach der Frist des § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG gelten die GVVs kraft Gesetzes auch für diese Verträge.
Gruss eislud
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