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EWE kündigt Stromvertrag

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AnJo:
Hallo,

heute bekam ich ein Schreiben, in dem mir die EWE mitteilte, dass sie
meinen Vertrag zum 30.04.07 kündigt.
Dies ist angeblich nötig geworden, da der Gesetzgeber neue allgemeine Bedingungen zur Stromlieferung erlassen hat.

Es wird mir ein neuer Vertrag mit dem Tarif "EWE Strom service" angeboten.
Über diesen Tarif ist im Internet aber nichts zu finden.
Auf meine telefonische Rückfrage hin, warum mir die auf der EWE Homepage genannten Tarife wie zum Beispiel "EWE Stom Classic fix"
nicht angeboten werden, sagte man mir, Grund sei weil der Netzbetreiber die RWE-Weser-Ems AG ist.

Darf die EWE mir diese günstigeren Tarife verweigern, zumal der
Tarif "EWE Strom service" nicht einmal offiziell existiert ?

Hinweis: Noch habe ich den Strompreisen nicht widersprochen.
              Kann sich aber schlagartig ändern.

Gruß
Anjo

Cremer:
@AnJo,

Der EWE Strom Classic fix ist ein Fixpreistarif für einen bestimmten Zeitraum und da läßt sich kein dann kein Widerspruch nach § 315 einlegen.

In der Tat ist der andere Tarif nicht zu finden, komisch :shock:

Aber:
Der Classic fix ist auch noch teuerer als der Strom classic.

Also der Kündigung zunächst mal widersprechen. Was steht denn über "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages" in den Vertragsbedinmgung drin? Nichts?

AnJo:
Hallo Herr Cremer,

mein vorheriger Vertrag bezog sich auf der Tarif "EWE Regio".

Über "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages" steht in den Vertragsbedingungen nichts !

Beigefügt waren nur der Antrag sowie die Allgemeinen Geschätsbedingungen für die Lieferung von Ernergie durch EWE AG
außerhalb der Grundversorgung:


--- Zitat ---Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (Erdgas und/oder Strom) außerhalb der Grundversorgung

1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung

Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S.2396)), die Lieferung von Strom auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S.2391)), sofern in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (Erdgas und/oder Strom) außerhalb
der Grundversorgung“ sowie in den Ergänzenden Bedingungen der EWE AG nichts anderes geregelt ist.
Änderungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie durch EWE AG (Erdgas und/oder Strom) außerhalb der Grundversorgung“, der Ergänzenden Bedingungen sowie Änderungen der genannten Verordnungen oder vergleichbarer Folgeregelwerke erfolgen mittels öffentlicher Bekanntgabe. Außerhalb des Grundversorgungsgebietes der EWE AG erfolgt dieses durch schriftliche Mitteilung. Diese werden
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe gegenüber EWE AG in Textform widerspricht. Der Kunde ist bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde widerspricht, ist EWE AG berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.

2. Art der Energielieferung

EWE AG liefert Erdgas gemäß dem Arbeitsblatt G 260 des DVGW-Regelwerkes, 2. Gasfamilie, Gruppe L oder Gruppe H. und/oder Strom in Niederspannung (Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V und einer Frequenz von
etwa 50 Hertz) am Ende des Hausanschlusses.
Die Abrechnung des Erdgasverbrauches erfolgt in Kilowattstunden (kWh Hs). Hierfür wird das Messergebnis in Kubikmeter (m3) mit dem Umrechnungsfaktor auf die gelieferte Energie (Verbrauch) umgerechnet. Der Umrechnungsfaktor berücksichtigt den jeweiligen Brennwert des Erdgases sowie Temperatur und Luftdruck.

3. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Energielieferungsvertrag wird mit Erhalt der Vertragsbestätigung von EWE AG wirksam. Die Lieferung beginnt zu dem darin genannten Datum.
Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere sechs Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.
Der Stromlieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.
Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzuges gemäß StromGVV bzw. GasGVV bleibt unberührt.
Kündigungen haben in Textform zu erfolgen.

4. Preisänderung

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den
gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.
Der Strompreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Strompreise genannten Zeitpunkt wirksam.
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.

5. Umzug

Im Falle eines Umzuges ist der Kunde gemäß der StromGVV bzw. GasGVV berechtigt, diesen Energielieferungsvertrag mit einer zweiwöchigen
Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

6. Ablesung

Der Zählerstand wird gemäß StromGVV bzw. GasGVV von einem Beauftragten von EWE AG, des örtlichen Netzbetreibers oder auf deren Wunsch  mittels Zählerablesekarte vom Kunden selbst abgelesen. Solange der Beauftragte der EWE AG oder des örtlichen Netzbetreibers keinen Zugang zu dem Gas- bzw. Stromzähler erhalten, oder der Kunde den Zähler nicht, wie von EWE AG gewünscht, selbst abliest, kann EWE AG den Verbrauch
auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche von EWE AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

8. Haftung bei Versorgungsstörungen

Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung und hieraus resultierender Schäden, kann der Kunde mögliche Ansprüche gegen den jeweiligen Netzbetreiber geltend machen.

9. Sonstiges

Die von EWE AG erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit einem Lieferantenwechsel sind unentgeltlich.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass EWE AG die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Daten an die Schufa-Gesellschaft bzw. vergleichbare Wirtschaftsauskunfteien mitteilt und Auskünfte einholt.
Unsere aktuellen Preise sowie Informationen über die von EWE AG angebotenen Dienstleistungen erhalten Sie im Internet unter www.ewe.de.

Oldenburg, 1. Januar 2007
EWE Aktiengesellschaft
11/06 Mat.: 850_426
--- Ende Zitat ---


Die Frage ist ob der Neuabschluss eines Vertrages aufgrund

--- Zitat ---Der erneute schriftliche Abschluss eines Vetrages ist notwendig, da der Gesetzgeber neue allgemeine Bedingungen zur Stromlieferung erlassen hat
--- Ende Zitat ---

wirklich notwendig und rechtens ist.

Die zweite Frage ist, ob ein Stromanbieter der mit Tarifen für mein Einzugsgebiet wirbt mir diese grundsätzlich verweigern kann.
(Wohne außerhab des Stadtgebietes. Innerhab des Stadtgebietes wäre mir der Tarif "EWE classic" laut EWE auch zugänglich.)

Gruß
AnJo

RR-E-ft:
@AnJo

Lesen Sie doch einfach einmal im EWE- Thread bei Stadt/ Versorger und stellen Sie ggf. noch bestehende Fragen dort ein:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2285&start=300

AnJo:
Hallo,

ich werde jetzt den neuen Vertrag der EWE annehmen.

Verstehe ich diesen Artikel hier:
http://www.energate.de/news/86258

richtig, das der Punkt 3 der allg. Geschäftsbedingungen:

--- Zitat ---3. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Energielieferungsvertrag wird mit Erhalt der Vertragsbestätigung von EWE AG wirksam. Die Lieferung beginnt zu dem darin genannten Datum.
Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere sechs Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.
Der Stromlieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.
Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzuges gemäß StromGVV bzw. GasGVV bleibt unberührt.
Kündigungen haben in Textform zu erfolgen.
--- Ende Zitat ---


in Bezug auf das einseitige Kündigungsrecht seitens des Versorgers nicht
greift wenn ich den Strompreisen in Zukunft nach §315 widerspreche ?

Gruß
AnJo

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