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Autor Thema: Einstellung der Versorgung  (Gelesen 10969 mal)

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Offline RR-E-ft

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #15 am: 09. März 2007, 21:04:49 »
@pegasus

Kein Grund, den Kopf hängen zu lassen und traurig zu sein.

Schließlich haben Sie infolge Rechnungskürzung Ihr Geld ja immer noch selbst. :wink:

Wenn nur der Anteil der Preiserhöhungen gekürzt wurde, der alte Preis weiter unter Vorbehalt bezahlt wird, ist es nach wie vor eher unwahrscheinlich, dass man selbst verklagt wird.

Dafür reicht der bisherige "Tanzunterricht" allemal.

Zudem verfestigt sich die Rechtsprechung von Tag zu Tag.

Wo das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn noch als "Knüller" empfunden wurde, wird es langsam durch die Rechtsprechung der Landgerichte zum Allgemeingut, dass einseitig festgelegte Energiepreise der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Man merkt das deutlich daran, dass die Lobbyverbände der Energiewirtschaft nicht mehr geneigt sind, die entsprechenden Urteile noch mit Pressemitteilungen zu verlautbaren, wie es etwa noch bei den zweifelhaften Urteilen der Amtsgerichte Euskirchen, Grevenbroich  und Koblenz der Fall war. Immerhin gibt es Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die den Preisprotest bestätigen.

Daran kommt dann auch der "Anwalt um die Ecke" nicht mehr vorbei.

Außerdem ist der gute Rat in "Energiedepesche Sonderheft Nr. 1" gar nicht so teuer.

Bestellen und lesen, ggf. dem Anwalt in die Hand drücken, wie auch die Urteile aus der Entscheidungssammlung.

Wer den sog. "Schutzbrief" benutzt, bekommt wohl sowieso einen entsprechenden Rechtsnwalt benannt....

Offline Kampfzwerg

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #16 am: 10. März 2007, 14:39:57 »
@RR-E-ft

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Nur muss man sich die Frage gefallen lassen, warum man andauernd etwas unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet, wenn man weiß, dass infolge § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kein derzeit fälliger Zahlungsanspruch besteht.

Oder dass im Falle Sondervertragskunde die Preisänderungsklauseln nach 307 unwirksam sind.

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Man kann deshalb dem Versorger mitteilen, dass man endlich an der gerichtlichen Klärung der eigenen Leistungspflicht (BGH NJW 2003, 3131) interessiert ist und bis dahin in Übereinstimmung mit der BGH- Rechtsprechung seine Zahlungen einstellt.

Genau so bin ich vorgegangen, nur mit dem Unterschied den 1991 ehemals vereinbarten Sonderpreis zu zahlen.

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Aktuell sind einzelne Zahlungsklagen von Versorgern an Landgerichten anhängig, bei denen im Wege der Widerklage die bereits geleisteten Abschläge und Vorauszahlungen zurückverlangt werden sollen, wenn der Versorger die Billigkeit und somit die Verbindlichkeit und den Bestand seiner Forderung nicht nachweist.

Auf eine entsprechende Klage des Versorgers kann ich aufgrund der, ihm ebenfals bekannten, unwirksamen Preisklauseln dann allerdings bis zum jüngsten Gericht warten. Eine Chance auf Widerklage ist damit so gut wie völlig ausgeschlossen!

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Ohne entsprechenden Nachweis soll der Versorger also nicht nur den zahlungsprozess verlieren, sondern zugleich auch noch auf Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen in Anspruch genommen werden.

und zwar genau aus diesem Grund!

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Interessante Konstellation, die endlich einmal einer gerichtlichen Klärung bedarf:
Stell Dir vor, Du wirst vom Versorger auf Restzahlung verklagt und bekommst am Ende sogar alles bisher schon gezahlte Geld wieder raus. 8)

und auch noch aus diesem Grund!

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Bisher ist wohl nur noch niemand auf die Idee gekommen, konsequent alle bereits geleisteten Zahlungen zurück zu verlangen.
Im Falle des Obsiegens dürften die Augen des Versorgers groß sein.

Genau für diese Konstellation in Verbindung mit 307 versuche in nun bereits seit geraumer Zeit einen Anwalt zu finden und bin bald genau so frustriert wie @pegasus.
 :evil:
Also bitte: wie soll der Versorger denn Augen machen, wenn man schon an dieser Hürde scheitert um einen Prozess überhaupt erst beginnen zu können???
Man sollte meinen, dass aufgrund des Streitwerts zumindest e i n interessierter RA zu finden sein sollte, der allerdings a u c h noch Kenntnisse der Materie haben sollte :cry:

Interessant ist, dass Sie in diesem Zusammenhang diesmal nicht die regelmäßige Verjährung erwähnen, auf die Sie doch sonst immer gerne hinweisen.

Offline ffm

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #17 am: 21. März 2007, 17:58:47 »
Also was tun?

Habe nichts vom Versorger gehört. Sind jetzt 13 Tage seit meiner Rücknahmeforderung vergangen.

Hatte Unbilligkeitseinwand wiederholt.
Hatte unverzügliche schriftliche Rücknahme gefordert.
Wegen Unsicherheit ob Tarif oder Sonderkunde die Differenz zu der geforderten Jahresendabrechnung und die in diesem Zusammenhang errechneten neuen Abschläge für Feb. und März zeitgleich überwiesen (Natürlich in Preisen von 2002- bin 2005 drei Jahre zurück).

Hatte damals 2 Seiten geschrieben vielleicht landeten die nur überflogen im Ordner?

Energiezufuhr soll direkt nach Ostern gesperrt werden.

Soll ich nur nochmal Fristsetzen vielleicht haben die ja Geldeingang abgewartet?

Gruß aus dem Nordwesten

Offline Cremer

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #18 am: 21. März 2007, 22:39:50 »
@ffm,

es war Ihnen ja mitgeteilt worden, wo man sich wie genau informieren kann.

Sie sollten Ihren Unbilligkeitseinwand ggf. erneuern, vielleicht in verbindung mit einer Preiserhöhungsankündigung des Versorgers.

Aber:
Ist denn ein konkreter Sperrtermin genannt worden  oder nur so pauschal "nach Ostern wird gesperrt"

Nein, dann ist es noch Zeit.
MFG
Gerd Cremer
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Offline ffm

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #19 am: 22. März 2007, 00:20:15 »
@cremer

Habe nach Einstellungsandrohung mit konkreten Datum (direkt nach Ostern) gemäß Ratschlag Unbill. wiederholt und wie geschrieben unverzügliche schriftl. Rücknahme gefordert und nun nichts mehr gehört.

(Wollte evt. mitlesendem Versorger Ident. schwer machen)

Gruß

Offline e-Stromer

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #20 am: 22. März 2007, 06:01:58 »
@ ffm

selbst tätig werden (beim AG kostenlos)
und
entsprechend für Deinen Fall formulieren

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1717

Gruß Stromer

Offline Cremer

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #21 am: 22. März 2007, 07:38:45 »
@ffm,

gut, dann ist es an der Zeit auch eine Schutzschrift zu hinterlegen und eine einstweilige Verfügung für das Amtsgericht vorzubereiten.

Aber vielleicht kommt noch die Rücknahme :wink:

bei mir kam sie 3 Tage nach meiner Fristsetzung mit einer Entschuldigung, "es gab ein Softwarefehler"
MFG
Gerd Cremer
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Offline ffm

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #22 am: 03. April 2007, 07:04:22 »
@cremer

Sie hatten Recht - Rücknahme ist letzte Woche gekommen.

Gruß aus dem Nordwesten

 

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