Liebe Forumsleser,
auch ich habe mich entschlossen, den Strompreisen/Erhöhungen der \'RWE Rhein-Ruhr\' eine Absage zu erteilen. Ich habe mich hier in den einzelnen Threads, sowie auf diversen Web-Sites informiert, dennoch ist mir noch einiges unklar.
1.) Kann mir jemand in verständlichen Worten erklären, was eine Spitzabrechnung (Bezug EEG/KWKG) ist?
Ist der Grundgedanke richtig, dass es eine Abrechnung sein muß die auf tatsächlichen/wahren Verbräuchen basiert und den vorausgegangenen Schätzungen folgt/folgen muß?
2.) Ich wohne im nördlichen Rheinland-Pfalz, werde aber von der \'RWE Rhein-Ruhr\' aus Nordrhein-Westfalen mit Strom versorgt. Dort ließ sich das Unternehmen auch die Strompreise genehmigen.
Frage: Muß sich das EVU seine Tarife auch in Rheinland-Pfalz nochmals genehmigen lassen, da es länderübergreifend tätig ist?
Welcher Wirtschaftsminister ist denn für mein Anliegen (falls nötig) zuständig - RLP oder NRW?
3.) Aus der im Juni erfolgten Abrechnung 2005/2006 meines EVU ergab sich ein Guthaben (ein minimaler Teil, ca. 1/3, aus weniger Verbrauch), welches sich durch die Einrede der Unbilligkeit und Rückrechnung auf den alten Preis noch etwas erhöhte. Ich bat in meinem Schreiben mir diesen Betrag innerhalb 14 Tage auf mein Konto zu überweisen, was aber nicht geschah. Ich wies darauf hin, bei Nichtüberweisung diesen Betrag mit den kommenden Abschlagszahlungen zu verrechnen.
Ein Bekannter wies mich nun darauf hin, die Stromlieferverträge enthielten Regelungen, daß streitige Forderungen nicht aufgerechnet werden können/dürfen (siehe auch weiter unten). Ich will natürlich dem EVU keine offene Flanke bieten.
Wegen eines m.E. Gegensatzes stelle ich die Frage bewußt nochmals hier in Deutlichkeit, da es einerseits im Musterschreiben heißt:
"Ich bitte Sie um Überweisung dieses von mir zu viel bezahlten Betrags von XX,XX € auf mein unten genanntes Konto innerhalb der kommenden 14 Tage. Sollten Sie mir diesen Betrag rechtswidrig nicht zurückerstatten, so werde ich die kommenden Abschlagszahlungen um diesen Betrag kürzen."
Im Gegensatz dazu heißt es unter
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=534&file=dl_mg_1131030582.pdfUnter Frage 43
„Bei einem Guthaben ist eine Verrechnung durch den Kunden wegen § 31 AVBV ausgeschlossen, es sei denn Ihr Versorger willigt ein oder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB wird auf eine entsprechende Klage von Ihnen rechtskräftig festgestellt.“
Also Frage: Kann ich die Abschlagszahlungen mit dem Guthaben (incl. der abgelehnten Preiserhöhung) verrechnen??
4.) Ich will zusätzlich die Unbilligkeit der Preise der vergangenen Jahre geltend machen und rückwirkend Einspruch einlegen.
Mein EVU rechnet immer von Juni bis Juni ab (erhalte hier auch erstmals Kenntnis von Preiserhöhungen jeweils ab Januar).
Frage: Wie weit kann ich denn zurückgehen? Wann setzt die Verjährung definitiv ein?
Daraus ergeben sich ja möglw. weitere Rückforderungen.
Kann ich die Abschlagszahlungen auf den damaligen Stand (bei etwa gleichem Verbrauch) senken?
Können/Sollten die möglichen Überzahlungen ebenso (wenn überhaupt) gegen heutige Abschlagszahlungen verrechnet werden?
Für Euer Bemühen bedanke ich mich bereits an dieser Stelle
und wünsche einen schönen Feierabend
Wolfgang_AW