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Autor Thema: Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen  (Gelesen 15546 mal)

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Offline Wolfgang_AW

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« am: 13. Juli 2006, 21:07:00 »
Liebe Forumsleser,

auch ich habe mich entschlossen, den Strompreisen/Erhöhungen der \'RWE Rhein-Ruhr\' eine Absage zu erteilen. Ich habe mich hier in den einzelnen Threads, sowie auf diversen Web-Sites informiert, dennoch ist mir noch einiges unklar.

1.) Kann mir jemand in verständlichen Worten erklären, was eine Spitzabrechnung (Bezug EEG/KWKG) ist?
Ist der Grundgedanke richtig, dass es eine Abrechnung sein muß die auf tatsächlichen/wahren Verbräuchen basiert und den vorausgegangenen Schätzungen folgt/folgen muß?

2.) Ich wohne im nördlichen Rheinland-Pfalz, werde aber von der \'RWE Rhein-Ruhr\' aus Nordrhein-Westfalen mit Strom versorgt. Dort ließ sich das Unternehmen auch die Strompreise genehmigen.

Frage: Muß sich das EVU seine Tarife auch in Rheinland-Pfalz nochmals genehmigen lassen, da es länderübergreifend tätig ist?
Welcher Wirtschaftsminister ist denn für mein Anliegen (falls nötig) zuständig - RLP oder NRW?

3.) Aus der im Juni erfolgten Abrechnung 2005/2006 meines EVU ergab sich ein Guthaben (ein minimaler Teil, ca. 1/3, aus weniger Verbrauch), welches sich durch die Einrede der Unbilligkeit und Rückrechnung auf den alten Preis noch etwas erhöhte. Ich bat in meinem Schreiben mir diesen Betrag innerhalb 14 Tage auf mein Konto zu überweisen, was aber nicht geschah. Ich wies darauf hin, bei Nichtüberweisung diesen Betrag mit den kommenden Abschlagszahlungen zu verrechnen.

Ein Bekannter wies mich nun darauf hin, die Stromlieferverträge enthielten Regelungen, daß streitige Forderungen nicht aufgerechnet werden können/dürfen (siehe auch weiter unten). Ich will natürlich dem EVU keine offene Flanke bieten.

Wegen eines m.E. Gegensatzes stelle ich die Frage bewußt nochmals hier in Deutlichkeit, da es einerseits im Musterschreiben heißt:

"Ich bitte Sie um Überweisung dieses von mir zu viel bezahlten Betrags von XX,XX € auf mein unten genanntes Konto innerhalb der kommenden 14 Tage. Sollten Sie mir diesen Betrag rechtswidrig nicht zurückerstatten, so werde ich die kommenden Abschlagszahlungen um diesen Betrag kürzen."

Im Gegensatz dazu heißt es unter
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=534&file=dl_mg_1131030582.pdf
Unter Frage 43

„Bei einem Guthaben ist eine Verrechnung durch den Kunden wegen § 31 AVBV ausgeschlossen, es sei denn Ihr Versorger willigt ein oder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB wird auf eine entsprechende Klage von Ihnen rechtskräftig festgestellt.“

Also Frage: Kann ich die Abschlagszahlungen mit dem Guthaben (incl. der abgelehnten Preiserhöhung) verrechnen??

4.) Ich will zusätzlich die Unbilligkeit der Preise der vergangenen Jahre geltend machen und rückwirkend Einspruch einlegen.
Mein EVU rechnet immer von Juni bis Juni ab (erhalte hier auch erstmals Kenntnis von Preiserhöhungen jeweils ab Januar).
Frage: Wie weit kann ich denn zurückgehen? Wann setzt die Verjährung definitiv ein?
Daraus ergeben sich ja möglw. weitere Rückforderungen.
Kann ich die Abschlagszahlungen auf den damaligen Stand (bei etwa gleichem Verbrauch) senken?
Können/Sollten die möglichen Überzahlungen ebenso (wenn überhaupt) gegen heutige Abschlagszahlungen verrechnet werden?


Für Euer Bemühen bedanke ich mich bereits an dieser Stelle

und wünsche einen schönen Feierabend

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline Cremer

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #1 am: 13. Juli 2006, 21:19:58 »
@Wolfgang_AW,

1.)
EEG werden normalerweise geschätzt, bzw. sind erst am Ende des Jahres errecxhnbar, weil dann feststeht wieviel Enerneuerbare Energiene ins Stromnetz eingespeißt wurden und danach richtet sich der Steuersatz.

Nach dem Urteil des LG Münster vom 9.2.2005 (Suchfunktion in energienetz.de => Urteile nutzen) muss eine Spitzabrechnung erfolgen, anderenfalls ist sie unwirksam.

Deshalb habe ich meinem Versorger die Stadtwerke Kreuznach die EEG und KWKG Sätze bei Erstellung meiner Jahresrechnung abgezogen.

2.)
MWVLW in Mainz ist zuständig. Die achten aber bitteschön nur darauf, dass nicht zuviel erhöht wurde, sonst nichts.

3.)
Leider haben Sie Ihre Abschläge nicht soweit reduziert, dass es eine nachzahlung auf Ihre erstellte Jahresrechnung rauskommt. Aufrechnen dürfen Sie nicht, genauso wenig wird die RWE Ihnen das Guthaben erstatten. Auf einen Rückfordserungsprozess nicht einlassen, den verliert man garantiert.

4.)
Teilen Sie der RWE mit, dass Sie nur die Preeise vom September 2004 anerkannen. Auf dieser Basis erstellen Sie auch Ihre Rechnung. Für den neuen Zeitraum bitte genügend die Abschläge kürzen oder vor dem letzten Abschlag nochmals nachrechnen.

Legen Sie gegen Gas und Strom Widerspruch ein.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Wolfgang_AW

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #2 am: 14. Juli 2006, 00:14:00 »
@Cremer

Vielen Dank für die Antworten. Speziell die Antwort zur Frage 3 hinterläßt aber Fragezeichen in meinen Hirnwindungen.

Verstanden Grundsätzlich darf ich strittige Forderungen nicht aufrechnen.

Nicht verstanden Auf Grund der in 2005 festgelegten Abschlagszahlungen, die bis Juni 2006 reichen (jetzt kam die Jahresabrechnung), sowie eines etwas geringeren Verbrauchs ergab sich ein reguläres Guthaben von ~ 33,-€. Dieses Guthaben wird ja von der EVU nicht bestritten. Hier würde §31 ja nicht greifen, da unbestrittene Ansprüche nicht darunterfallen.
Da ich dem EVU die Unbilligkeit auch der Preiserhöhung ab Jan 2006 vorhalte, hat sich das Guthaben, unter Zugrundelegung der Preise bis Dez 2005, um etwa 5,-€ erhöht. Das EVU hat also keinen Anspruch auf diese bereits geleisteten 5,-€.

OK... Noch habe ich ja keine weitere Abschlagszahlung geleistet. Die ist erst Ende des Monats fällig. Diese werde ich auf die Höhe von 2004 senken

Da ich dem EVU auch den Gesamtpreis als unbillig vorgehalten habe, müßte ich doch eigentlich überhaupt keine Abschlagszahlungen mehr leisten, solange das EVU die Billigkeit seines Preises nicht nachweist oder liege ich mit dem Gedanken völlig daneben?

So könnte ich doch z.B. die geminderten Abschläge, bis zur Offenlegung der Preiskalkulation auf ein Anderkonto einzahlen?

Einen freundlichen guten Morgen und einen nicht so hitzigen Tag wünscht

Wolfgang_AW
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(Alfred Polgar)

Offline Monaco

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #3 am: 14. Juli 2006, 06:33:12 »
@Wolfgang_AW

Kleiner Hinweis am Rande:

Wenn Sie die Abschläge in Höhe der 2004 verlangten entrichten, könnten Sie wieder in eine Überzahlung hinein geraten. Schließlich hat sich ja Ihr Verbrauch vermindert.
Also rechnen Sie besser: Verbrauch 2005/06 x Preis 2004 geteilt durch 12 = Ihr Abschlag für 2006/07.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #4 am: 14. Juli 2006, 12:06:23 »
Was man unter einer "Spitzabrechnung" zu verstehen hat, kann man hier auf Seite 6 (letzter Absatz vor 4.) nachlesen:

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/6855.pdf

EEG/ KWK- Umlagen stehen erst später fest und müssen periodengenau abgerechnet werden, weil die Abnahemengen des Verbrauchers in den einzelnen Perioden variieren.

Bei "Praktikablen Lösungen" der Stromversorger handelt es sich gerade nicht um verursachungsgerechte Entgeltbestimmungen, die den Vorrang genießen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline heselr

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #5 am: 21. Juli 2006, 10:38:21 »
Hallo,
auch mir stellt sich die gleiche Frage wie Wolfgang_AW zu Punkt 3 (vom 13.07.), und auch unter "http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Gas_Argumente.htm" ist zu lesen:
"...Neue Fragen und Antworten zur Gaspreiserhöhung:
...
Herr B in Hamburg hat von E.on Hanse eine Abrechnung erhalten, die zu einem Guthaben kommt. Herr B muss zunächst die gleichen Rechenschritte wie Herr A vollziehen. Danach ergibt sich für ihn ein höheres Guthaben als von E.on Hanse angegeben. Jetzt sollte Herr B an E.on Hanse einen Brief schreiben: "Unter Zugrundelegung einer Erhöhung um 2 % ergibt sich ein Guthaben von ...€. Ich erkläre hiermit die Aufrechnung mit meiner/meinen nächsten Abschlagszahlung/en". Sollte E.on Hanse, was zu erwarten ist, bei der Einziehung dem nicht Folge leisten, muss Herr B die Lastschrift/en der nächsten Abschlagszahlung/en zurückrufen und den geringeren Betrag per Überweisung zahlen. "

Bedeutet das denn nicht, daß ich die künftigen Abschlagzahlungen doch entsprechend kürzen kann, da das Guthaben generell ja nicht bestritten wird, sondern nur die Höhe differiert?

Nochmals konkret zu meinem Fall:
- Einspruch gegen die Gaspreise erhoben vor mehreren Wochen
- Jahresabrechnung vor wenigen Tagen erhalten
- Guthaben von ca. 190€, verrechnet mit Juli-Abschlag (€132) ergibt Restguthaben 55€, das von ESB erstattet wird

- Berechnung mit Preisen von 2004 ergibt Guthaben von 450€;
analog ESB-Vorgehen Verrechnung mit zukünftigen Abschlägen (110€), würde bedeuten, keine Abschläge von Jul bis Okt; Nov 10€, ab Dez 110€.

Kann man so vorgehen?

Gruß
Robert

Offline Cremer

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #6 am: 21. Juli 2006, 10:49:33 »
@heselr

Nein !!

bitte informieren Sie sich hier im Forum und vor allem auf www.energienetz.de

Es ist zwar als neuer Leser viel Arbeit, ergibt aber auc hviele Antworten auf Fragen.

Konkret:
Eine Aufrechnung (Abschläge) eines Guthabens aus einer Jahresrechnung ist rechtlich nicht möglich. Da sind Sie auf einen Rückforderugnsprozess angewiesen, der aber nicht zum Erfolg führen wird. Deshalb ist das Geld weg.

Sie müssen schon die künftigen Abschläge soweit einkürzen, dass Sie mit Sicherheit eine Nachzahlung auf Ihre selbsterstellte Jahresrechnung haben und diese dann leisten.
Wie die Vorausberechnung gemacht wird und ggf. vor dem letzten Abschlag das gemacht wird, finden Sie im Energienetz.
MFG
Gerd Cremer
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Offline heselr

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #7 am: 21. Juli 2006, 11:54:25 »
Hallo Herr Cremer,
vielen Dank für diese prompte Reaktion!
Ich habe ja schon viel in den unterschiedlichen Foren nachgelesen, bis jetzt bin ich diesbez. aber immer wieder auf widersprüchliche Aussagen gestossen, z.B. schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg (unter angegebenen Link) doch genau, daß diese Aufrechnung gemacht werden kann...
Und es wird auch immer wieder darauf verwiesen, daß § 31 AVBV nur bei strittiger Nachforderung greift...

Mir leuchtet es noch nicht so ganz ein... :?

Viele Grüße
Robert

Offline Cremer

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #8 am: 21. Juli 2006, 12:06:20 »
@heselr,

das ist die rechtsauffassung von Herrn Fricke

Ich kann mich dieser nur anschließen.

Umgekehrt können Sie dem Versorger verbieten die neuen Abschläge zur Zahlung der alten Forderungen zu verwenden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #9 am: 21. Juli 2006, 15:41:17 »
@heselr

Also in § 31 AVBV ist ein Aufrechnungsverbot enthalten.

Man muss ja nicht im juristischen Sinne aufrechnen, sondern kann ja die Abschläge unter Verweis auf § 315 BGB entsprechend kürzen (wie spitzfindig).

Zur Aufrechnung im Einzelnen etwa hier lesen:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/aufrechn.htm

Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an:
Prof. Dr. Helmut Rüßmann.



Wenn es um Kleinbeträge geht, wird sich der Versorger der Macht des Faktischen beugen. Dass man um Kleinbeträge nun juristische Auseinandersetzungen führen wird, steht eher nicht zu erwarten.

Nur muss man den § 31 AVBV eben kennen und grundsätzlich auch beachten, wo dieser wirksam in den Vertrag einbezogen ist.

Die AVBV gilt nicht bei Sonderverträgen. Ob bei solchen eine wirksame Einbeziehung im Sinne der §§ 305 ff. BGB vorlieget ist eine Frage des Einzelfalles und bedarf deshalb einer konkreten Prüfung.

Das machen wir aber nicht an dieser Stelle, wo es um Grundsatzfragen geht.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline mmartin_bln

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Strom - Guthaben mit Abschlagszahlungen verrechnen
« Antwort #10 am: 14. August 2006, 00:44:20 »
Ich habe mir aus den vielen Threads zum Aufrechnungsverbot mal diesen herausgepickt, da er im Bereich \"Grundsatzfragen\" steht. Der geneigte Admin möge ihn an eine passendere Stelle verschieben, wenn es sinnvoll ist.

Ich plage mich nach langer Nichtstunsphase mit meinem Widerspruch aufgr. §315 BGB gegen die GASAG (zwar Gas, aber in der Sache dasselbe). Dummerweise habe ich aus Gewohnheit manuell im Juni noch einmal einen Abschlag an die GASAG überwiesen und damit aus einem Nachzahlungsbetrag nach Preisen von 09/04 einen Rückforderungsbetrag gemacht (duh...). Das kann ich nun nicht mehr rückgängig machen, daher habe ich gierig fast alle Beiträge hier zum Thema Aufrechnungsverbot verschlungen.

Da mir (wie vielen) dieses Aufrechnungsverbot nach meinem Rechtsempfinden gegen den Strich geht, versuche ich nun herauszufinden, wie ich am besten vorgehe.

Dazu meine Frage, v.a. an Herrn Fricke, dessen Arbeit (wie auch die vieler anderer) bewundere ich hier und hoch schätze (vielen Dank - sicher im Namen vieler) Gängige Meinung hier im Forum ist ja, dass Guthabenbeträge nicht mit Abschlägen aus der neuen Rechnungsperiode verrechnet werden sollen, da der Kunde das laut §31 AVBGasV nicht darf.

1.) Gehe ich recht in der Annahme, dass dies empfohlen wird, weil es sich bei der Rückforderung eines selbst errechneten Guthabens aufgrund eines Unbilligkeitswiderspruchs eben NICHT um eine unbestrittene Forderung handelt (handeln kann), solange kein Gericht über die Billigkeit entschieden hat?

2.) Könnte das Guthaben risikoarm (-los?) gerichtlich zurückgefordert werden, wenn ein billiger Gaspreis gerichtlich gefunden wurde? Zumindest mit mehr Erfolgsaussichten als wenn man eine Rückerstattungsklage nach jetziger Lage anstrengen würde (und die Unbilligkeit selbst nachweisen müsste)?

3.) Dürfte man nach einer gerichtlichen Feststellung mit periodenfremden Abschlägen verrechnen, wenn der Anbieter alte Guthaben nicht erstattet, weil es sich DANN um eine unbestrittene Forderung seitens des Kunden handelt?

In diesem Fall sollte das Warten auf eine Rückforderung/Erstattung etwas leichter fallen.

4.) Gibt es ein Verjährungsrisiko und wenn ja, wie lange kann ich Guthaben als \"alten\" Widersprüchen künftig zurückfordern/verrechnen?

5.) Muss der Anbieter diese Guthaben verzinst zurückzahlen, wenn feststeht, dass er diese zu Unrecht einbehalten hat?

Ich hoffe, meine Fragen sind nicht zu speziell für eine Grundsatzfeststellung und wäre verbunden für jede konkrete Antwort.

Vielen Dank.
« Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 12:12:21 von DieAdmin »

 

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