Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stromsperre  (Gelesen 5742 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Anonymous

  • Gast
Stromsperre
« am: 22. Dezember 2004, 10:09:06 »
Ich hatte letzte Woche einen Inkassoauftrag im Briefkasten, wo angedroht wird, den Strom ab dem 21.12. abzustellen! Es handelt sich un Altschulden von meinem getr. lebenden Mann! Nur wohne ich mit meiner Tochter in einer anderen Wohnung und zahle meine Stromraten immer.....jetzt wollen sie hier abklemmen...Was kann ich tun?
Wird das worklch noch 2 Tage vor eihnachten passieren???
Ich habe schon bei der Hotline (Eon) angerufen und war 2 x persönlich in der Geschäftsstelle...dort sagte man: Wenn das Geld nicht da ist, wird abgestellt!

Anonymous

  • Gast
Stromsperre
« Antwort #1 am: 05. Januar 2005, 00:54:28 »
Folgende Fragen müssen Sie sich stellen:

Waren Sie überhaupt Vertragspartner des Versorgers geworden?

Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen des Versorgers werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig, § 27 II AVBEltV.

Hatten Sie die Rechnungen erhalten?

Sie können vorsorglich schriftlich die Unbilligkeit der den Rechnungen zugrunde gelegten Tarife gem. § 315 BGB einwenden. Dann sind die Forderungen des EVU bis auf weiteres erst einmal nicht fällig, sondern unverbindlich. Ohne Fälligkeit kein Verzug, ohne Verzug keine verletzung einer Zahlungsverpflichtung, ohne diese kein Grund für Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBEltV .

Sehen Sie nach \"Gegenindikationen\" im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 2 AVBEltV.

Die Sperrung darf frühestens 14 Tage nach der Sperrandrohung erfolgen. Sie können den Mitarbeitern des Versorgers für Sperrungen Hausverbot erteilen. Die kommen dann nicht ohne gerichtlichen Titel in die Wohnung zum Zähler. Gegen eine einstweilige Verfügung hilft eine sog. Schutzschrift beim Amtsgericht.  

Einzelheiten auf der Seite unter \"Fragen und Antworten...\"

Für Ihre jetzige Abnahmestelle zahlen Sie wie immer weiter, es sei denn, Sie möchten sich gegen eine derzeitige Preiserhöhung wehren.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Stromsperre
« Antwort #2 am: 02. November 2005, 21:27:11 »
@Gast,

Entscheidend ist:
Hatten Sie und Ihr Mann einen Energieversorgungsantrag bei dem Versorger gestellt?

Das heißt, lautet die Anschrift der Jahresrechnung auf Frau Gast und Herrn Gast, Gaststr. xy in Gaststätten?

Dann hat der Versorger Anspruch auf Begleichung der Restschulden.

Sollte jedoch die Jahresrechnung nur auf Herrn Gast lauten, dann sind Sie aus dem Schneider. Verfahren Sie sodann wie Herr Fricke es geraten hat.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz