Hallo RR-E-ft.
@Thomas S.
Sie haben entweder das Urteil des BGH vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 nicht gelesen oder aus diesem nicht den richtigen Schluss gezogen.
Jein - ich bin gerade dabei ... +1h ... und fertig. :wink:
Ja, ich habe es gelesen, und ich denke, auch verstanden. Bin ja KEIN Jurist...
Allein aus der Zusammenfassung auf der ersten Seite unter a) sind aber alle zugrundeliegenden Begründungen nicht ersichtlich und man neigt ggf. zum voreiligen Jubeln. Der BGH hat schon reichlich viel an Überlegungen angestellt, so auch insbesondere zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei einer Preiserhöhung und den KOMPENSATIONSMÖGLICHKEITEN.
Unter 28 wird auf ein nicht ausreichendes Kündigungsrecht hingewiesen, wenn dieses erst NACH der Erhöhung greift.
Andererseits unter 15: eine weitere Möglichkeit
"könne offen bleiben", da
"eine hinreichende Kompensation deshalb nicht gegeben ist, weil im verhandelten Fall
"damit erhebliche Kostennachteile verbunden seien".
( :?: Verständnisfrage: was heiß "ES KÖNNE OFFEN BLEIBEN" in diesem Zusammenhang eigentlich? Das die Überlegung nicht relevant ist?)
Ist ein Umkehrschluß zulässig? Insofern ein Kündigungsrecht doch AUSREICHT, wenn eine Preiserhöhung "rechtzeitig" angekündigt wird, dies ggf. auch nur durch eine "Veröffentlichung" in der Tagespresse? Oder eben keine ERHEBLICHEN Kostennachteile entstehen?
Ich Frage deshalb, weil in meinem eindeutigen Sondervertrag nur bei extrem kundenfeindlicher Auslegung der Klausel die Vorgabe des BGH unter Randnummer 28 NICHT erfüllt wird. Es geht sozusagen um EINEN EINZIGEN TAG.
Bsp.:
Ankündigung Preiserhöhung am 01. zum nächsten 01., Kündigung erst im darauf folgenden Monat möglich. (Ankündigungsfrist ca. 4 Wochen)
Aber:
Ankündigung Preiserhöhung am 30. zum übernächsten 01., Kündigung schon im Monat VOR der Preiserhöhung möglich. (Ankündigungsfrist allerdings > 4 Wochen)
Nur ein / zwei Tage längere Ankündigungsfrist. Damit wäre die Bedingung des BGH bereits erfüllt...
Ist so eine Betrachtung zulässig, wenn §307 angewendet werden soll bzw. ist eine bereits real erfolgte Preiserhöhung mit einer Ankündigungsfrist von deutlich mehr als vier Wochen ausreichend trotz einer im Prinzip nach §307 ungültigen Klausel?
Oder gilt hier nur die rein kundenfeindliche, theoretisch mögliche Anwendung der gegebenen Klausel mit ihren "vier Wochen Ankündigungsfrist"? Dann wäre mein Beispiel allerdings völlig überflüssig! Und meine Argumentation gegenüber dem Versorger glasklar.
Das stellt sich hier jetzt als eigentlich abschließende, zentrale Frage, der Rest ist mir bekannt.Auch wenn eine Minderheit bei SV Möglichkeiten sieht, nach §315 vorzugehen, O-Ton: "war der Anfangspreis doch nur ein anderer Tarif, der nicht individuell verhandelt wurde?".
Das schließe ich jetzt für mich gänzlich aus, da es bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln darauf nicht mehr ankommt und da mein Versorger merkwürdigerweise dies selber ausschließt und auf einem SV mit WIRKSAMER Preisanpassungsklausel besteht, ganz im Gegensatz zu anderen Versorgern, die in diversen Verfahren doch gerne den §315 hätten, ggf. auch als "Lückenfüller" für die unwirksame Preisklausel nach §307.
Edit: Ich vergaß danach zu fragen, ob der Energieversorger bei der Einrede der Unwirksamkeit der Preisklausel nach §307 und Kürzung der Leistung auf den Anfangspreis berechtigt ist, den Strom zu sperren, oder ob er nur auf Leistung klagen kann. Gibt es dazu eine klärende Antwort, bitte, ähnlich dem Kommentar von Ulf Böge bzw. Bundeskartellamts zu §315?
Und natürlich: ein dickes DANKE an alle Mitstreiter!!!!!