Wer also mit 307 argumentiert hat, aber trotzdem auf die Forderung des Versorgers über die vertraglich vereinbarten Preise hinaus leistet, dürfte dann nämlich hinsichtlich einer Rückforderung Probleme bekommen.
Und zwar unabhängig von der Verjährung.
Genau das Problem könnte mich ereilen. Denn:
Ich habe mit meinem Versorger einen
Sondervertrag Strom (ist mittlerweile vom Versorger schriftlich bestätigt worden). Im Schriftwechsel weist der Versorger selbst ganz richtig darauf hin, daß §315 nicht angewendet werden kann und er wegen der Preisanpassungsklausel in den AGB (hier die Klausel)
" 2. Bei einer Kostensteigerung durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder ähnlichen durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen vorgegebenen Belastungen ist die [Versorger] berechtigt, die vom Kunden zu leistende Vergütung entsprechend zu änden.
Darüber hinaus ist die [Versorger] unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen berechtigt, die Preise und Allgemeinen Bedingungen zu verändern. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen, der der Bekanntgabe einer Änderung folgt.
Änderungen werden dem Kunden öffentlich bekannt gegeben. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen." den Preis erhöhen darf.
Gestern war ich nun beim Anwalt... :roll:
Tja, er kann sich nicht eindeutig darauf festlegen, ob eine Klage nach §307 erfolg hat (wie soll er das auch...). Da ich keine RSV habe, die einspringen würde, ist das Risiko, ein Urteil zu erhalten, das mir nicht gut bekommt, schon recht groß. Also kommt eine Klage meinerseits bei der noch nicht gefestigten Rechtslage (so sieht er das) nicht in Frage.
ABER: stelle ich mich besser, wenn ich jetzt die Einzugsermächtigung unter Bezug auf §307 ZURÜCKNEHME? Auf eine Begrenzung, die ich im Schriftwechsel angeordnet / gefordert habe, ist der Versorger NICHT eingegangen, obwohl ich auch schon sowohl mit §315 als auch mit §307 argumentiert habe. Er hat gegen meine Begrenzung schon ein mal verstoßen und den alten Betrag abgebucht.
Leider ist der Vertrag auch mit einer Klausel versehen, in der dieser nur mit einer Einzugsermächtigung gültig ist. Wenn ich diese widerrufe, kann der Versorger zum Monatsende sofort kündigen. Ist vielleicht ein Weg...
Meine Fragen:
1. ist die Preisanpassungsklausel EINDEUTIG intransparent, insbesondere wegen des Kündigungsrechts (hmm, die könnten mir ja auch als "Trostpflaster" einen Gärtner schicken :wink: ), was sagt ihr dazu?
2. wo sind höherinstanzliche Urteile zu finden, die auch darauf eine Antwort geben, also ausschließlich Entscheidungen unter Anwendung des §307?
3. Kann mir ein jetziger Widerruf der Einzugsermächtigung (nach Verstoß gegen meine Begrenzung) in einem späteren Verfahren in der Grundversorgung nach §315 negativ ausgelegt werden, da dies sicherlich der Grund für den Tarifwechsel sein wird?
Ich weiß nicht. Ich will ja was unternehmen, aber an dieser Stelle kommt es zu einem STOP - ich weiß nicht recht weiter. Mal abgesehen von den langsam verjährenden Rückforderungsansprüchen, die ich beim Greifen von §307 geltend machen KÖNNTE. :?
Meine schon öfter dargelegte Meinung: an dieser Stelle bricht der "Energieprotest" in sich zusammen und das wissen auch die Versorger... ...denn wer hat schon eine RSV, die einspringen kann?