Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
RR-E-ft:
@Lothar Gutsche
Bei Ihnen geht es offensichtlich nicht um Sonderabkommen und Rückforderungen bezüglich solcher, mithin nicht um das Thema dieses Threads.
tangocharly:
@Lothar Gutsche
--- Zitat ---So ohnmächtig, wie Sie annehmen, sind wir als Verbraucher gar nicht. Es erfordert allerdings ziemliches Standvermögen gegenüber Steuerfahndern, Staatsanwälten, Kartellwächtern und Kommunalaufsehern, damit die zuständigen Beamten auch ihren Job tun. Die Gefahr besteht nämlich darin, dass begünstigte Politiker deren Arbeit negativ beeinflussen. Wer auf sein Stadtwerk ebenfalls Druck ausüben möchte, kann mich gern unter der E-Mail-Adresse Lothar.Gutsche (at) arcor.de kontaktieren. Ich bin übrigens kein Jurist, sondern berichte nur über meine persönlichen Erfahrungen.
--- Ende Zitat ---
... mal Hand auf\'s Herz. Sind Sie wirklich ernsthaft der Auffassung, dass Sie -trotz aller Ihrer Argumente- mit Ihrer Kürzung auf -0- bei Gericht durchkommen werden ?
Ich kann mir gut vorstellen, dass Herr Fricke ähnlich denkt wie ich. Sie sollten sich wirklich mal mit einem spezialisierten Anwalt unterhalten. Notfalls wird die Chose, wenn Sie durch die Instanz gegangen sind, teurer als ein fachkundiger anwaltlicher Rat. Der BdE bietet Ihnen doch eine Liste mit engagierten Anwälten in Ihrem PLZ-Bereich.
RR-E-ft:
@tangocharly
Soweit ich weiß, hat Herr Fricke - dessen Fall besonders liegt - seit 2004 komplett auf null gekürzt, hat alles beiseite gelegt, und lässt sich verklagen, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Aber darum geht es an dieser Stelle überhaupt nicht.
Lothar Gutsche:
@tangocharly
Es geht doch nicht darum, ob ich mit meiner \"Kürzung auf -0- bei Gericht durchkomme\". Natürlich haben Strom und Gas auch für mich einen Wert größer 0. Aber welcher Wert ist \"billig\" im Sinne von § 315 BGB? Das sollen mir die Stadtwerke nachweisen. Wenn sie das in nachvollziehbarer und vollständiger Form getan haben, wie das ein Richter und ein einfacher Energieverbraucher wie ich begreifen können, dann zahle ich sofort - das Geld liegt bereit. Ich verlange ja nur einen Nachweis der Billigkeit, speziell zu den Punkten, die ich in mehreren Schreiben meinen Stadtwerken ausführlich dargelegt habe.
@RR-E-ft
Vor 1,5 Jahren hat der User \"Kampfzwerg\" diesen Thread eingeleitet mit den Worten:
\"vorausschickend sei erwähnt, dass es sich hier um Überlegungen und Gedankenanstöße zu Sondervertragskunden (mit Altverträgen, abgeschlossen vor 2002) und Rückforderungen/Schadensersatz handelt, die vielleicht für all diejenigen interessant sind, die weiterhin nicht nur passiv sondern auch aktiv Bewegung in die Sache (natürlich ist Eigennutz nicht ausgeschlossen :wink: ) bringen möchten.\"
Die Frage nach Schadenersatz lässt sich meiner Meinung nach nicht nur auf Haushaltskunden mit Sondervertrag anwenden, sondern auch auf Ansprüche der Versorger gegenüber ihren Vorlieferanten. Wenn die Vorlieferanten auf Schadenersatz verzichten, dann liefert das dem Endverbraucher in der Grundversorgung ein zusätzliches Argument, die Unbilligkeit einzuwenden. Insofern liege ich teilweise neben dem Thread-Thema, Entschuldigung!
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Ich bin noch nicht ganz überzeugt, dass so der Wille des Gesetzgebers zum Tragen kommt. Die Zahlung ist ein Umstand, aber es ist im Gesetzestext von \"den den Anspruch begründenden Umständen\" die Rede. Die Kenntnis oder Nichtkenntnis, dass bei der Zahlung kein Rechtsgrund vorlag, sehe ich auch als Umstand.
--- Ende Zitat ---
Der Gesetzestext lautet:
\"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.\"
Der Gesetzgeber unter scheidet also also zwischen \"Umständen\" und der \"Kenntniserlangung\" von diesen Umständen. Insoweit kann also die Kenntnis von etwas kein \"Umstand\" sein. Sonst müßte der Schuldner von seiner eigenen Kenntniserlangung Kenntnis erlangen und das ergibt keinen Sinn.
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