Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

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Lothar Gutsche:
@nomos
Wieso ist für Tarifkunden in der Grundversorgung die Option \"Nichts zu zahlen\" keine Lösung?

Ich zahle seit über anderthalb Jahren überhaupt nichts mehr für Gas, Wasser und Strom - und warte täglich auf eine Klage der Stadtwerke. Wenn mehr Verbraucher die Rechnung um 100 % kürzen würden, dann gäbe es den wirtschaftlichen Druck, den unsere Stadtwerke, unsere Politiker und unser Energiekartell brauchen. Was soll denn das ewige Widersprechen gegen Preiserhöhungen? Der Gesamtpreis ist zu prüfen, nicht nur die Billigkeit der Preiserhöhung. Meine Empfehlung als Nichtjurist lautet, so radikal wie möglich kürzen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

RR-E-ft:
@Lothar Gutsche

Darum geht es doch gar nicht. Wenn der Gesamtpreis das Ergebnis einer zulässigen einseitigen Entgeltbestimmung ist, dann kann man diesen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die ggf. gerichtlich zu klären ist. In dem Verfahren ist dann auch zu klären, ob die einseitige Entgeltbestimmung der Billigkeit entspricht.

Wer so weit wie in seinem konkreten Fall rechtlich zulässig kürzt, hat selbst redend kein Problem wegen eines Rückforderungsanspruchs, weil ein solcher schon nicht entsteht. Der Zahlungsanspruch des Versorgers unterliegt dann aber der Verjährung.

Ein Sondervertragskunde ist an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden und hat diesen auch zu zahlen.

@nomos

Schuldlos gezahlt?

Ein Rückforderungsanspruch entsteht, soweit Zahlungen rechtsgrundlos geleistet wurden und dieser Rückforderungsanspruch unterliegt - wie jeder Anspruch- der regelmäßigen Verjährung.

Man muss deshalb vor Ablauf der Verjährungsfrist ggf. auch Rückforderung klagen und dabei darlegen und beweisen, dass die Zahlungen erfoplgt sind, jedoch ohne Rechtsgrund. Die Rechtsgrundlosigkeit wiederum kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, für die der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Warum ein Versorger selsbt auf die Einrede der Verjährung verzeichten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Kunde verzeichtet ja wegen möglicherweise zu gering abgerechneter Beträge auch nicht.

Schon früher unterlagen Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Falle unbilliger Entgeltfestsetzungen eines Energieversorgers der kurzen Verjährung (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 - VIIII ZR 111/02). Man konnte also nicht kurz vor Ablauf von dreißig Jahren, nachdem die Zahlungen geleistet wurden, kommen.

Wer der Meinung ist, er habe rechtsgrundlos Zahlungen geleistet, dem ist es aufgegeben, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist seine Ansprüche ggf. gerichtlich zu verfolgen. Das ist völlig in Ordnung.

nomos:
@RR-E-ft, besten Dank und Sorry, wenn ich mit \"schuldlos\" nicht den juristisch korrekten Ausdruck verwendet habe, ich meinte selbstverständlich damit das Zahlen ohne Rechtsgrund.

Die Erklärung der ungerechtfertigten Bereicherung hier finde ich gut gelungen. Schon wegen der verheizten Kohle ;)

Mit wurde die Regelung vor längerer Zeit als Gurgel-§ verständlich gemacht. Hat jemand versehentlich das Bier des Nachbarn getrunken, ist er nicht mehr bereichert. Das könnte ja beim Versorger im übertragenen Sinn eventuell auch der Fall sein. Das Geld ist weg für einen anderen Zweck - aus Versehen ;)

tangocharly:
@RR-E-ft

Wenn man einen Misthaufen als Biokompost bezeichnet, wird der Duft auch nicht angenehmer.
Was ist schon eine angemessene Reaktion auf die Machenschaften in der Energiewirtschaft?
Sind wir hier ein Club der Glasperlenspieler ?

RR-E-ft:
@tangocharly

Ich meine, dass wir sachlich bleiben sollten.

Für einen Sondervertragskunden kommt es bei nüchterner Betrachtung für die Frage der Rechtsgrundlosigkeit einer Entgelterhöhung und einer darauf geleisteten Zahlung nur darauf an, ob in dem Vertrag eine wirksame Preisänderungsbestimmung besteht oder aber nicht (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07). Wer Sondervertragskunde ist, hat deshalb alle Veranlassung, etwaige Rückforderungsansprüche prüfen zu lassen und diese ggf. vor Ablauf der Verjährung durchzusetzen [vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 18.01.2008]. Darum geht es.

Davon, dass ein Chirurg eine eitrige und stinkende Pestbeule öffentlich als solche geißelt, hat auch keiner etwas. Es kommt vielmehr darauf an, dass dieser Spezialist  mit kühlem Kopf professionell seiner handwerklichen Kunst nachgeht, als notwendig erkannte Schnitte schnell und sauber führt.

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