Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
berghaus:
--- Zitat ---von RR-E-ft:
Dass der Rückforderungsanspruch bei einer unbilligen Entgeltfestsetzung auch bei Zahlung unter Vorbehalt sofort mit der Zahlung auf die unbillige Entgeltfestsetzung entsteht und fällig ist und deshalb auch die Verjährung ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ergibt sich bereits aus der aufgeführten Entscheidung des Thüringer OLG Jena. Nichts anderes gilt für Zahlungen auf infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln rechtsgrundlose Zahlungen auf Preiserhöhungen.
..... In den Medien berichtet wurde vielmehr von dem Verdacht des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen durch Energieversorgungsunternehmen.
--- Ende Zitat ---
Meine Frage dazu:
Ist denn nun der mit dem Vorbehalt offenbarte Verdacht im Jahr 2005, der zur (möglicherweise) rechtsgrundlosen Zahlung der Jahresrechnung 2004/2005 unter Vorbehalt geführt hat, der Beginn der \"Kenntnis\" für den Beginn der Verjährungsfrist.
Und dann wieder meine Kernfrage:
Beginnt damit auch die Verjährungsfrist für die vielen rechtsgrundlosen Zahlungen ohne Vorbehalt der Jahre 2004 und früher? (als ich noch keinen Verdacht und erst recht keine Ahnung von der Rechtsgrundlosigkeit hatte)
Oder ist jetzt klar, dass bei allen Rückforderungen von 2004 und früher geleisteten rechtsgrundlosen Zahlungen vom Versorger der Einwand der Verjährung erhoben werden kann?
berghaus
RR-E-ft:
@berghaus
Der Einwand der Verjährung kann immer erhoben werden.
Fraglich nur, ob mit Erfolg.
Rechtsgrundlos erfolgte Zahlungen unterliegen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgten, einem fälligen Rückforderungsanspruch. In oder vor 2004 fällige Rückforderungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen sind mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Darauf, wann man aufgrund welcher Umstände welchen Verdacht geschöpft haben will, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
In diesem Zusammenhang interessiert es den Gasmann, wer hier wann welchen Beitrag gelesen hatte. Wer meint, er sei nun im Lottoglück, weil er gerade heute erst festgestellt habe, dass eigentlich der 1965 vereinbarte Gaspreis gilt und er deshalb über all die Jahre zuviel gezahlt hatte, der hat irgend etwas nicht richtig verstanden.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Rechtsgrundlos erfolgte Zahlungen unterliegen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgten, einem fälligen Rückforderungsanspruch. In oder vor 2004 fällige Rückforderungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen sind mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Darauf, wann man aufgrund welcher Umstände welchen Verdacht geschöpft haben will, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, gehe ich recht in der Annahme, dass dann hier früher ein Punkt gesetzt und der Rest gestrichen gehört. Wenn das das geltende Recht ist führt der letzte Teil des nachstehenden Satzes aus dem Gesetz nur in die Irre. Wie ich sehe geht es mehreren Lesern so.
... oder gibt es eine relevante Fallgestaltung für diesen Satzteil?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist •
und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. [/COLOR][/list]
RR-E-ft:
@nomos
Die Regelung ist abstrakt generell und deshalb im Gesetz zutreffend.
Für den konkreten Fall muss man sie indes auch richtig lesen.
Der den Anspruch begründendende Umstand ist die erfolgte Zahlung selbst, die Person des Schuldners ist identisch mit dem Zahlungsempfänger. Mehr sollte man wohl nicht wissen müssen.
Wenn ein Unbekannter eine Scheibe einwirft, entsteht deshalb auch ein sofort fälliger Schadensersatzanspruch des geschädigten Eigentümers aus § 823 BGB. Die Verjährung beginnt aber erst ab Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners....
Wir machen hier keinen VHS- Kurs zum Allgemeinen Teil des BGB. ;)
Wer meint, er habe wegen Überzahlungen noch Geld vom Versorger zurückzufordern, der wende sich mit diesem Anliegen tunlichst zügig an einen Rechtsanwalt und vertraue nicht darauf, dass er selbst über die Fähigkeit verfügt, bestehende Gesetze selbst zutreffend auszulegen. Ich denke, meinen Standpunkt dazu schon mehrfach deutlich gemacht zu haben.
nomos:
@RR-E-ft, danke für die Erläuterung. Trotzdem denke ich, dass bei dieser Materie nicht einmal mehr die Einschaltung eines Rechtsanwalts vor jeder Zahlung einer Energierechnung wirklich hilft. Der Gesetzgeber wollte die Verjährungsregelungen mit der letzten Novellierung doch vereinfachen und verbessern? Für die Verbraucher scheint das nicht so ganz gelungen.
Sorglos zahlen könnte man, wenn der Versorger auf die Einrede der Verjährung auf eine Rückforderung verzichten würde, falls sich später herausstellen sollte, dass schuldlos gezahlt wurde. Aber der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist ja nach unserem BGB sinnigerweise erst nach deren Eintritt möglich. Die Frist ist doch sehr kurz und ich sehe da die brav zahlenden Verbraucher erheblich im Nachteil. Das war bei der früheren regelmäßigen Verjährung (30 Jahre) noch kein Thema.
Wie sehen Sie dann die Regelung in § 203 BGB? Könnte man damit den ungeklärten Anspruch wenigstens vor Verjährung schützen? Nichts zu zahlen ist ja auch keine Lösung. ;)
PS:
Die Frage betrifft mich nicht wirklich, aber ich denke sie interessiert viele Energieverbraucher. Daher stelle ich sie, auch weil kein VHS-Kurs ;) darauf eine kompetente Antwort verspricht.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln