Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

<< < (2/26) > >>

Kampfzwerg:
@eislud

zunächst vielen Dank für die "Zusammenführung" :lol:
und dann noch einmal für Ihr Durchhaltevermögen. :wink:

Und was ist hiermit? (1 - 3)

1.

--- Zitat ---Ausserdem steht in § 199 entstandener Anspruch und ab Kenntnis
--- Ende Zitat ---


siehe auch:

http://www.wohnen-im-eigentum.de/content/presse/041221_verjaehrungsfalle_zum_jahresende.php4
Auszug:
"Die wichtigsten Änderungen in den neuen Verjährungsvorschriften:
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nicht mehr 30 Jahre, sondern lediglich 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies bedeutet: Ansprüche aus Verträgen vor dem 01.01.2002, die nach dem - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - geltenden Recht erst in 30 Jahren verjährt wären, verjähren nunmehr bereits innerhalb von 3 Jahren, sofern der Gläubiger noch vor dem 01.10.2002 Kenntnis von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schuldners erhalten hat. Die Verjährung droht nicht, wenn der Betroffene seine Ansprüche nicht kennt."

Weiterhin heisst es:

"Weniger bekannt dürfte sein, so der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V., dass eine Hemmung der Verjährung auch dann eintritt, wenn zwischen den Streitparteien Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit des Anspruchs geführt werden. „Es genügt der Meinungsaustausch darüber.“ erläutern Rechtsberater von wohnen im eigentum e.V. Die Verjährung ist dann so lange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen eindeutig und endgültig verweigert. Die Verhandlungen sollten aber mit Dokumenten oder Zeugen später vor Gericht auch beweisbar sein. Für den Fall, dass die andere Partei die Verhandlungen leugnet."


Auszug aus dem OLG-Köln Link:
"Dagegen ist die weitere Voraussetzung der Kenntnis des Anspruchs und der Person des Schuldners neu. Die Anlehnung an die bisherige Regelung des § 852 Abs. 1 BGB, der deshalb auch in dieser Form entfällt, ist offensichtlich, wobei außer dem Tatbestandsmerkmal der Kenntnis dasjenige der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzutritt.


2.

--- Zitat ---§ 819 BGB "Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes -oder Sittenverstoß":
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
--- Ende Zitat ---




Erstens: Aufgrund des abgeschlossenen Sondervertrags muss der Empfänger/Versorger den Mangel beim Empfang doch eigentlich generell wissen.
Er kann sich bei einer entsprechenden Rückforderung doch wohl schecht darauf berufen, keine Kenntnis des bestehenden Sondervertrags gehabt zu haben. (grob fahrlässige Unkenntnis)

Und die Rechtsprechung des BGH über unwirksame Preisänderungsklauseln etc. besteht auch nicht erst seit gestern.

Ich gehe davon aus, dass ihm die unwirksamen Klauseln in SV schon ewig bekannt sind, aber da wirksame nun mal äusserst schwer zu finden sind...

Und zweitens: Spätestens nach Eingang des ersten Widerspruchs hätte er, anstatt seine Textbausteine zu 315 loszulassen, zunächst einmal das Vertragsverhältnis prüfen müssen (Sorgfaltspflicht).
Macht aber keiner.



Dann müsste § 819, in Verbindung mit § 199 Kenntnis, doch ziemlich gute Munition für eine Rückforderung über 3J. hinaus sein.


3.
§ 852 BGB „Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung“

"Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an."

Gilt aber nur für den Schadensersatz = unerlaubte Handlung
Rückforderung = ungerechtfertigte Bereicherung

Weshalb hier allerdings vom Gesetzgeber differenziert wird, leuchtet mir nicht ein. Nach meinem laienhaftem Verständnis sollten hierfür auch dieselben Fristen gelten.

Von daher dürften die 10J. zumindest für Schadensersatz zutreffen.

Cremer:
@Kampfzwerg,
@eislud,

na Leute, dann habt Ihr bald den ganzen BGB durch :wink:  :wink:  :wink:

Kampfzwerg:
@Cremer

Himmel hilf, danach wäre ich fällig für die Männchen mit den weissen Kittelchen :lol:

zumindest kann man uns das Interesse und den Spass an einer weiterführenden Diskussion nicht absprechen.
Sie und alle anderen sind herzlich eingeladen sich daran zu beteiligen. :D 8)

Eislud und ich halten es eben beide mit der Maus: wer nicht fragt... :wink:

Kampfzwerg:

--- Zitat von: \"eislud\" ---@Kampfzwerg

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---3J. sind nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (nach der Schuldrechtsreform 2002) normal.
Ausnahmen bestätigen aber die Regel, wie das OLG Karlsruhe zu SV-Kunden und § 315 ausführte.
--- Ende Zitat ---


Aus heutiger Sicht gilt maximal die 3 jährige Verjährungsfrist.
Zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns in der Vorinstanz(en) des OLG Karlsruhe kann das natürlich noch anders gewesen sein. Hier galten vielleicht noch die Übergangsvorschriften des Art. 229.

--- Ende Zitat ---


@eislud

ja, nee, is klar :wink:
Offensichtlich ist die Intention meiner og. Sätze irgendwie falsch angekommen.

Gemeint war: die Formulierung regelmäßige Verjährung in Verbindung mit "Ausnahmen bestätigen die Regel".

Unabhängig von dem Satz: "...wie das OLG Karlsruhe zu SV-Kunden und § 315 ausführte".

Der sollte sich darauf beziehen, dass vor diesem Urteil überwiegend davon augegangen wurde, § 315 bezöge sich generell und ausschließlich immer nur auf Tarifkunden und käme bei SV-Kunden überhaupt nicht in Betracht.
Diese Annahme ist nach dem Urteil überholt, also wieder "Ausnahmen bestätigen die Regel"

Nächstes Mal mach ich mehr Leerzeilen. :lol:

hollmoor:

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---

--- Ende Zitat ---


@eislud

ja, nee, is klar :wink:
[/quote]

@Kampfzwerg
Ja,nee,gibt,s nicht.Entweder ja,oder nee! :wink:

Diskutiert ruhig weiter,wenn ihr viel Zeit habt.Eure Mitleser habt ihr. :D

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln