Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
Thomas S.:
@RR-E-ft
Ich erwarte so früh am Samstag natürlich nicht eine sofortige Rückerstattung von meinem Versorger :lol:
Ich WÜNSCHE mir (bin ja ganz bescheiden), daß Fragen wie meine in diesem thread (1., 2. und 3.) einfach und ohne Umstände beantwortet werden, ggf. auch mit "NEIN" bzw. "MUß ZUERST GENAUER GEPRÜFT WERDEN, WEIL..." oder auch "KANN ICH NICHT SAGEN!".
Ich erwarte dagegen kein Ignorieren bzw. Darumherumgerede.
Es ist mir völlig klar, daß hier nicht vertiefend und erschöpfend jeder Einzelfall diskutiert werden kann. Als solche hatte ich meine Fragen aber auch gar nicht gestellt bzw. verstanden. Oder gehen diese bereits zu tief?
Ich denke, daß viele mit Sondervertrag in einer ähnlichen Situation sind wie ich es bin: man muß endlich handeln, nur wie geht es SINNVOLL und gleichzeitig EFFEKTIV?
Mir scheint, und natürlich kann ich mich hier irren, daß die Herausgabe von Informationen zur Verfahrensweise nach §307 etwas stiefmütterlich behandelt wird, was ich nicht verstehe.
Ich erhalte doch sonst auch zigfach Hinweise, wie ich nach §315 vorzugehen habe.
Hm, mir scheint, irgendwie machen wir diesen thread kaputt. Wenn keiner noch was zu meinen Fragen zu sagen hat, belassen wir es doch einfach dabei...
RR-E-ft:
@Thomas S.
Auf die Landgerichtsentscheidungen zu § 307 BGB in der Urteilssammlung war doch hingewiesen. Die Urteile muss man dann auch lesen, um seine Antwort zu finden. :wink:
--- Zitat ---Darüber hinaus ist die [Versorger] unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen berechtigt, die Preise und Allgemeinen Bedingungen zu verändern. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen, der der Bekanntgabe einer Änderung folgt.
--- Ende Zitat ---
Ein Preisänderungsvorbehalt verstößt gegen § 307 BGB, wenn er keinerlei Richtlinien für Preisänderungen und Beschränkungen derselben enthält (BGH NJW 2000, 652), umfangreich im Forum beschrieben:
http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4971
Dazu findet sich auch etwas im Urteil des BGH vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, wonach eine Klausel insbesondere dann benachteiligend ist, wenn die Kündigungsmöglichkeit erst nach dem Wirksamwerden der Preisänderung greift.
Der Vorbehalt, Preise und Bedingungen einseitig zu ändern verstößt schon nach der T-Online- Entscheidung des LG Frankfurt/ M. gegen § 307 BGB.
--- Zitat ---Mir scheint, und natürlich kann ich mich hier irren, daß die Herausgabe von Informationen zur Verfahrensweise nach §307 etwas stiefmütterlich behandelt wird, was ich nicht verstehe.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht versuchen Sie es einfach noch einmal mit der Suche- Funktion.
§ 307 BGB hat mit dem Energiepreis- Protest als solchem überhaupt nichts zu tun, eher mit der Unbedarftheit der Juristen der Versorger und den gravierenden Folgen daraus für die Unternehmen.
Einen angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Preis erreicht man nämlich über § 307 BGB ganz gewiss nicht. :roll:
Man verhindert nur Preiserhöhungen, in dem man sich die Unzulänglichkeiten bei der Gestaltung von AGB zu nutze macht, was auch bedeuten kann, dass man von der Dummheit anderer profitiert.
So einer sind Sie? :D
Kampfzwerg:
@Thomas S.
vielleicht könnten diese links zu den Fragen 1 (ja :wink: ) und 2 noch hilfreich sein?
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5696
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=19374&highlight=#19374
und speziell zu unwirksamen Klauseln:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf
auch ein Blick auf www.bundesgerichtshof.de und dort die Suche nach 307 einmal versuchen.
Cremer:
@Thomas S.
Die Frage 3 von Ihnen hatte ich bereits bei meinem ersten Posting beantwortet.
Frage1:
gebe ich Ihnen recht. Intransparent heißt, dass der Kunde die Preisentwicklung nicht erkennen kann und des halb nach § 315 Widerspruch einlegen kann
Frage2:
Urteilesammlung finden Sie hier
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1711/
Kampfzwerg:
--- Zitat von: \"Cremer\" ---@Thomas S.
Frage1:
gebe ich Ihnen recht. Intransparent heißt, dass der Kunde die Preisentwicklung nicht erkennen kann und des halb nach § 315 Widerspruch einlegen kann
--- Ende Zitat ---
@Cremer
Sie meinten doch wohl hoffentlich "Intransparent heißt, dass der Kunde die Preisentwicklung nicht erkennen kann und die Klausel deshalb gem. § 307 unwirksam ist" :wink:
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