Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
Cremer:
@ThomasS.
Rückbuchen!!!
Thomas S.:
@RR-E-ft
Danke zuerst einmal für den Tip, den ich so ähnlich in meinem nächsten Schreiben anwenden werde. Schaun wir mal...
Ansonsten können Sie meine Meinungsäußerung auch getrost als eben soche hinnehmen. Klar, Sie dürfen sich aus naheliegenden Gründen gar nicht anders äußern :wink: , aber so ist das eben in der Gesellschaft, es gibt auch ZWEIFLER. Und solche, die dazu werden, nachdem sie beim RA waren :roll: Ich war ja nicht bei Ihnen...
Immerhin haben Sie zum Beschluß des BGH (VIII-ZR-36-06 14-03-2007) zu Nr.2 auch eine andere Auffassung als der BGH selbst - und was kümmert sich der BGH um Ihre Auffassung? MÖGLICHERWEISE denkt der BGH bei der Frage der Gewichtung einer möglichen Monopolstellung oder Nicht~ gerade um - wissen wir das?
Wir brauchen das hier aber nicht weiter erörtern, Sie sind mir in der Argumentation eh überlegen. Nein, das ist KEIN Jammern...
Ich habe nur verstanden, das es immer ein Risiko gibt und eben deshalb Kosten - Nutzen abgewägt werden sollten. Ob ich letztlich noch was in Richtung Rückforderung unternehmen werde? Das Jahr ist noch lang...
Mir fällt aber auf, daß meine Fragen etwas untergegangen sind. Soll ich daraus folgern, daß es passende Antworten gar nicht gibt? :roll:
Ist aber auch bei vielen threads zum Thema §307 so, die ich hier durchgelesen habe. Bei der m.E. nach wichtigen und sehr konkreten Frage nach einer Bekanntgabe des Wortlauts der vor Gericht bereits als unwirksam festgestellten Klauseln (z.B. in Bremen) gibt es KEINE entsprechende Antwort. Gerade das gibt einem doch aber Futter in der Argumentation im Schriftwechsel mit dem Versorger. Oder habe ich das übersehen?
@cremer
Das kann ich machen, wenn der Versorger noch einmal wie bisher abbucht. So gelassen kann ich schon sein...
RR-E-ft:
@Thomas S.
Sie wissen schon, dass § 307 BGB und § 315 BGB zwei unterschiedliche paar Schuhe sind. Die Urteile finden sich in der Urteilssammlung, aus denen man sich das "Futter" heraussuchen kann.
Eine gerichtliche Klärung kann man nur selbst auf den Weg bringen oder es eben lassen, zB. weil man nach der eigenen Aufwand- Nutzen- Prognose zu dem Ergebnis gekommen ist, dass man lieber seine Ruhe haben will. Die Entscheidung darüber trifft man für sich allein.
Nur lässt sich dann eben schwer beklagen, dass es keine gerichtliche Klärung und gefestigte Rechtsprechung gäbe. Jede Entscheidung des BGH beruht darauf, dass jemand das Risiko nicht gescheut hat, die Sache bis zur letzten Instanz durchzufechten. Der BGH - wie auch alle anderen Gerichte- sucht sich also nicht seine Fälle, über die er gern einmal entscheiden würde.
Was das dann eber mit einem Protest zu tun haben sollte, vermag ich nicht zu erkennen.
Dass es für die direkte Anwendung des § 315 BGB nicht auf eine Monopolstellung ankommt, sondern allein darauf, ob bei Verttragsabschluss ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht vereinbart wurde oder nicht, ist in der Rechtsprechung des BGH vollkommen unbestritten.
BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 (NJW 2006, 684 = RdE 2006, 81) unter II 1 a):
"Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist nach § 315 Abs. 1 BGB, dass die vertragliche Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden soll. Ein derartiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben die Parteien der Bekl. eingeräumt. Denn die von der Kl. zu entrichtenden Entgelte sollten sich nach der `jeweils geltenden Anlage 3´ bestimmen."
Ebenso unbestritten ist, dass auf eine einseitige Preiserhöhung bei Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts § 315 BGB direkte Anwendung findet. Dies ergibt sich schon aus § 315 BGB selbst. Der BGH ist ebenso wie andere Gerichte gem. Art. 20 GG an Recht und Gesetz gebunden und beachtet diese Bindung.
Daran sollte niemand ernsthaft zweifeln.
In dem beim BGH zur Neuverhandlung anstehenden Fall wurde bisher überhaupt nicht erörtert, was bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart worden war, weil es darauf bisher nicht angekommen war, nachdem ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Erhöhung unstreitig und nur die Erhöhung als unbillig angegriffen worden war. Der Kläger hatte nicht soglich die einseitige Tariffestlegung insgesamt als unbillig angegriffen, weshalb es nun weiterer Erörterungen zu diesen Fragen bedarf.
Deshalb kommt es aber schon nicht auf die Frage einer analogen Anwendung des § 315 BGB in einem sog. Monopolfall an.
Diese Frage könnte allenfalls für Sondervertragskunden Bedeutung erlangen, die sich bei Vertragsabschluss auf einen Preis geeinigt hatten und dabei auch nur bezüglich des Anfangspreises. Die Frage der Wirksamkeit eines Preisänderungsvorbehalts in den AGB und somit der Zulässigkeit einer Preiserhöhung bemisst sich nach der Rechtsprechung des BGH nach § 307 BGB.
Also wieder eine ganz andere Baustelle.
Sie sollten sich auf die Fragen konzentrieren, die für Ihre ganz eigene Vertragssituation von Bedeutung sind und sich nicht anderweitig verwirren lassen.
Die Fragen, die Sie aktuell umtreiben, hätte Ihnen eigentlich schon der Kollege beantworten können, wenn er danach gefragt worden wäre. Denn damit verdient er sein Honorar.
Alle Deutschen haben das Recht, friedlich und ohne Waffen zu demonstrieren (protestieren), etwa mit Pappschildern auf der Straße.
Rechtsfragen werden dadurch jedoch nicht entschieden. Dafür sind ausschließlich die Gerichte zuständig, die man zu diesem Zweck anrufen kann, freilich unter Eingehung eines Kostenrisikos. Für eines der beiden grundgesetzlich verbürgten Rechte muss man sich also entscheiden, wenn einem bestimmte Verhältnisse nicht genehm erscheinen. Entscheidet man sich - aus welchem Grund auch immer - dagegen, Rechtsfragen von einem Gericht klären zu lassen, hilft indes das Protestieren zumeist auch nichts. Man könnte seine Zeit auch anders verbringen.
Es gibt auch keine Popularklagen, so dass man auch nicht darauf warten könnte, dass etwa ein Dritter für einen selbst eine Rechtsfrage gerichtlich klären lässt. Gibt es nicht !
Allenfalls könnte ein qualifizierter Verbraucherverband den Versorger anch UklG auf Unterlassung gegen § 307 BGB verstoßender Klauseln gerichtlich in Anspruch nehmen.
Thomas S.:
@RR-E-ft
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. Es ehrt Sie ungemein, welche Arbeit Sie sich hier im Forum machen. Aber: wenn ich mich nicht verwirren lassen soll, warum versuchen Sie es dann mit mir? Was ich wissen wollte habe ich klar gefragt. Daß ich NICHT nach §315 vorgehen kann (und das auch unterscheiden kann) ebenso.
Welche Meinung ich zum Energieprotest habe, sollte Sie eigentlich nicht weiter aus der Ruhe bringen. Warum schreiben Sie also so viel, wenn es mit meinem Fall nix zu tun hat? Machen das alle RA so?
Sie sagen ganz richtig:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Die Fragen, die Sie aktuell umtreiben, hätte Ihnen eigentlich schon der Kollege beantworten können, wenn er danach gefragt worden wäre. Denn damit verdient er sein Honorar.
--- Ende Zitat ---
Merkwürdig nur, daß ich ihn dazu befragt hatte, wenn auch mit anderen Worten. Allein die Antworten kamen nicht klar herüber - ebenso wie hier. Und noch merkwürdiger ist die Tatsache, daß ich bei dem RA war, der just im letzten Jahr einen Prozeß vor dem hiesigen AG gewonnen hatte: gegen den gleichen Versorger mit einer wahrscheinlich sehr ähnlichen Preisanpassungsklausel und mit Argumentation §307 (analog Bremen). Der einzige Unterschied: es ging um Gas, bei mir um Strom.
Warum sage ich "wahrscheinlich ähnliche Preisanpassungsklausel"? Weil ich die verhandelte Klausel auch jetzt, nach dem Besuch beim RA, NICHT kenne. Wäre ja auch eine zu einfache Sache gewesen, mal in die EIGENE Akte zu schauen um zu sehen, was beim Prozeß eigentlich verhandelt wurde. Nein, es gab keinen Zeitdruck bei der Beratung, es wäre möglich gewesen.
Es hat mich schlichtweg NICHT überzeugt, sofort einem Verfahren zuzustimmen, das, WENN es gut läuft, gerade einmal um die 100 Euro zurückbringt. Weil schon die Vergütung des RA zu einer Vorprüfung der Sachlage so viel aufzehrt - und die nicht in den Prozeßkosten mit eingeht, also immer von mir allein zu tragen ist. So und völlig unmißverständlich wurde mir das erklärt - weil ich gefragt hatte.
Wohlgemerkt: es sei ihm ja gegönnt, er macht sich ja auch Arbeit damit (hoffe ich). Aber dann bitte nicht wundern, wenn ein Verbraucher erst einmal versucht, einen anderen Weg zu gehen, den der Klage wahrscheinlich sogar nie gehen wird. Wenn da auch noch das nicht unerhebliche Risiko der vollen Kostenübernahme mehrerer Instanzen droht.
Übrigens: ich denke beileibe nicht alleine so. Mehrere Kollegen fassen das Thema aus eben diesem Grund gar nicht erst an... ...die haben das natürlich alles schon vorher gewußt, das mit den Kosten und der Unsicherheit. Sind die schlauer als ich? (Das war eine hypothetische Frage, die Sie nicht beantworten sollen, geschweige denn müssen.)
RR-E-ft:
@Thomas S.
Ich kenne weder Sie noch Ihre Kollegen, so dass ich mir selbst hinsichtlich hypothetischer Fragen kein Urteil erlauben wollte.
Ihre Situation haben Sie klar geschildert.
Was erwarten Sie nun?!
Dass jemand sagt, die Sache sei im konkreten Fall, deren weitere Umstände man schon nicht kennt, 100 %ig sicher?
(Oft ist noch nicht einmal sicher, ob die Klausel überhaupt die ist, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Möglicherweise ist sie im laufenden Vertragsverhältnis untergejubelt worden. Wenn man kein Exemplar des abgeschlossenen Vertrages aufgehoben hatte, kann man auch Überraschungen erleben).
Soll ein Anwalt bis zum Erfolg kostenlos tätig werden, Kostenvorschuss und Kostenrisiko übernehmen, weil er im Übrigen sowieso haftet, nachdem er eine 100%ige Erfolgsgarantie gegeben hatte, und weil der Protest eines Einzelnen doch irgendwie weiter gehen muss?
Es kann doch niemand etwas dafür, wenn keine RSV abgeschlossen wurde und deshalb im konkreten Fall das Kostenrisiko zu hoch erscheint.
Das ist doch vollkommen normal. Es ist doch kein Beinbruch, wenn man es dann ggf. lässt. Davon geht die Welt nicht unter.
Auch nicht davon, dass die meisten so denken. :D
Wie es sich in der Grundversorgung in Anbetracht von § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV m. E. verhält, wissen Sie bestimmt.
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