Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

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Thomas S.:

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---Wer also mit 307 argumentiert hat, aber trotzdem auf die Forderung des Versorgers über die vertraglich vereinbarten Preise hinaus leistet, dürfte dann nämlich hinsichtlich einer Rückforderung Probleme bekommen.
Und zwar unabhängig von der Verjährung.
--- Ende Zitat ---


Genau das Problem könnte mich ereilen. Denn:

Ich habe mit meinem Versorger einen Sondervertrag Strom (ist mittlerweile vom Versorger schriftlich bestätigt worden). Im Schriftwechsel weist der Versorger selbst ganz richtig darauf hin, daß §315 nicht angewendet werden kann und er wegen der Preisanpassungsklausel in den AGB (hier die Klausel)

"   2. Bei einer Kostensteigerung durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder ähnlichen durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen vorgegebenen Belastungen ist die [Versorger] berechtigt, die vom Kunden zu leistende Vergütung entsprechend zu änden.

    Darüber hinaus ist die [Versorger] unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen berechtigt, die Preise und Allgemeinen Bedingungen zu verändern. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen, der der Bekanntgabe einer Änderung folgt.

    Änderungen werden dem Kunden öffentlich bekannt gegeben. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen."

den Preis erhöhen darf.

Gestern war ich nun beim Anwalt...  :roll:

Tja, er kann sich nicht eindeutig darauf festlegen, ob eine Klage nach §307 erfolg hat (wie soll er das auch...). Da ich keine RSV habe, die einspringen würde, ist das Risiko, ein Urteil zu erhalten, das mir nicht gut bekommt, schon recht groß. Also kommt eine Klage meinerseits bei der noch nicht gefestigten Rechtslage (so sieht er das) nicht in Frage.

ABER: stelle ich mich besser, wenn ich jetzt die Einzugsermächtigung unter Bezug auf §307 ZURÜCKNEHME? Auf eine Begrenzung, die ich im Schriftwechsel angeordnet / gefordert habe, ist der Versorger NICHT eingegangen, obwohl ich auch schon sowohl mit §315 als auch mit §307 argumentiert habe. Er hat gegen meine Begrenzung schon ein mal verstoßen und den alten Betrag abgebucht.

Leider ist der Vertrag auch mit einer Klausel versehen, in der dieser nur mit einer Einzugsermächtigung gültig ist. Wenn ich diese widerrufe, kann der Versorger zum Monatsende sofort kündigen. Ist vielleicht ein Weg...

Meine Fragen:

1. ist die Preisanpassungsklausel EINDEUTIG intransparent, insbesondere wegen des Kündigungsrechts (hmm, die könnten mir ja auch als "Trostpflaster" einen Gärtner schicken  :wink: ), was sagt ihr dazu?

2. wo sind höherinstanzliche Urteile zu finden, die auch darauf eine Antwort geben, also ausschließlich Entscheidungen unter Anwendung des §307?

3. Kann mir ein jetziger Widerruf der Einzugsermächtigung (nach Verstoß gegen meine Begrenzung) in einem späteren Verfahren in der Grundversorgung nach §315 negativ ausgelegt werden, da dies sicherlich der Grund für den Tarifwechsel sein wird?

Ich weiß nicht. Ich will ja was unternehmen, aber an dieser Stelle kommt es zu einem STOP - ich weiß nicht recht weiter. Mal abgesehen von den langsam verjährenden Rückforderungsansprüchen, die ich beim Greifen von §307 geltend machen KÖNNTE.  :?

Meine schon öfter dargelegte Meinung: an dieser Stelle bricht der "Energieprotest" in sich zusammen und das wissen auch die Versorger... ...denn wer hat schon eine RSV, die einspringen kann?

Cremer:
@Thomas S.

Es ist höchstwahrscheinlich, dass der Versorger den Vertrag kündigen wird

Begrenzen Sie Ihre Einzugsermächtigung, da sonst eine Überzahlung am Ende des Abrechnungszeitraumes geebn wird.

Bei den warmen Temperaturen im Winter habe ich nach Hochrechnung auf die verbleibenden Monate nur 50% des Vorjahresverbrauchs

Lassen Sie doch den Versorger klagen auf Zahlung seiner Forderungen und schon springt ein RSV ein!

RR-E-ft:
@Cremer

Schön, wenn man aufgrund der milden Temperaturen soviel Strom sparen konnte.

@Thomas S.

Es gibt einige Urteile, die besagen, dass eine solche Klausel unwirksam ist.
Eine Rechtsprechung kann sich indes nur festigen, wenn Verbraucher beherzt eine gerichtliche Klärung suchen, also auch die damit verbundenen Risiken eingehen.

Man sollte sich darauf zurückziehen, dass die Klausel unwirksam ist, alle Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss deshalb unwirksam waren, man nur den ursprünglich bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis schuldet.

Man sollte die Einzugsermächtigung deshalb nicht widerrufen, sondern nur auf die Beträge beschränken, die sich bei Zugrundelegung des bei Vetragsabschluss vereinbarten Preises ergeben.

Als dies wurde schon sehr oft hier im Forum beschrieben.

Davon wie Sie selbst vorgehen ist der Verbraucherprotest im Übrigen nicht abhängig. Wenn Sie also wegen der besorgten Risiken zusammenbrechen, bricht davon der Verbraucherprotest nicht zusammen.

Nachdem Sie jedoch erkannt haben, dass die Klausel und die Preiserhöhungen unwirksam waren, könnten Sie ab diesem Zeitpunkt der Kenntnis, die Sie dem Versorger mitgeteilt haben wegen § 814 BGB mit weiteren Rückforderungsansprüchen ausgeschlossen sein.

Sie müssen also durch Beschränkung der Einzugsermächtigung kürzen, um Ihrer Rechte nicht verlustig zu gehen. Man kann wohl auch hinichtlich der aufgrund einer Einzugsermächtigung einzuziehenden Beträge erklären, dass diese nur unter Vorbehalt geleistet werden.

Zahlung unter Vorbehalt allein bewirkt indes bekanntlich rein gar nichts, außer einer Erheiterung beim Versorger. :roll:

Zu den Spaßmachern zählen all jene, die umfangreich mit dem Versorger Korrespondenz führen, indes Abschläge und Rechnungsbeträge nicht kürzen/ Einzugsermächtigungen nicht beschränken. :D

Thomas S.:
@cremer und RR-E-ft

und ein freundliches Hallo! Genau das liebe ich so sehr: ich VERSUCHE mich genau auszudrücken, nur versteht mich keiner...  :cry:  :lol:

Es handelt sich um Strom - und völlig richtig, ich soll die Einzugsermächtigung begrenzen. Was ich aber schon getan habe!!!

@RR-E-ft

Was soll ich machen, wenn der Versorger die Begrenzung ignoriert, was schon ein mal vorgekommen ist - ich schrieb es bereits. Wenn ich noch eine Buchung zulasse, überzahle ich voraussichtlich schon, da bei uns im Juli abgerechnet wird und mein Vertrag die Preise aus 2002 als vereinbart vorgibt, die Differenz in diesem Jahr also recht hoch ist. Ich habe nicht mehr viel Zeit.

Zurückbuchen ist jetzt noch nicht notwendig, aber auch das würde ebenfalls zu einer sofortigen Kündigung führen (Klausel in AGB enthalten).

Mal abgesehen davon, daß der Vertrag seitens des Versorgers bereits zum Jahresende gekündigt wurde (mit Formfehler, aber dagegen lohnt ebenfalls kein Vorgehen, sagt der RA, denn dann wird eben noch einmal formgerecht gekündigt), habe ich doch objektiv gesehen keine andere Wahl, als jetzt die Einzugsermächtigung zurückzunehmen. Ich kann den Versorger NICHT anders zwingen. Oder wie soll ich das Ihrer Auffassung nach tun, mit vorgehaltener Waffe???  :wink:

Zur möglichen Klage: es geht, wenn ich jetzt kürze, nur um etwa 300 Euro Rückforderung aus den Vorjahren. Das lohnt einfach nicht die Nerven - ohne RSV im Rücken versteht sich. Schon die eingehende Prüfung des Sachverhalts beim RA würde fast die MÖGLICHE Rückzahlung kosten!  :shock:

Und ich bleibe dabei: wenn schon nicht wirklich viele gegen ihre Versorger wegen ungültiger Preisanpassungsklauseln vorgehen, und die, die es eigentlich machen wollen (wie ich) eher zurückhaltende Auskünfte beim Anwalt bekommen, solange sehe ich den Protest am Ende eher scheitern - weil man sich darauf konzentrieren muß, wieviel Prozent der Gesamtheit letztlich Erfolg hatten. Ob man was wagt oder nicht, ist hier unzutreffend. Man führt schließlich keine Auseinandersetzung um jeden Preis. Und wenn der RA, den man fragt, schon warnt...  :shock:

RR-E-ft:
@Thomas S.

Wenn Ihr Protest - aus welchen Gründen auch immer - zusammenbricht, so hat dies mit den Übrigen Auseinandersetzungen schlicht nichts zu tun.

Lassen Sie also bitte die Verallgemeinerungen.

Gerichte können nur dann zu einer Klärung beitragen, wenn man sie anruft, etwa mit einer Feststellungsklage, dass die Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis unwirksam sind (vgl. etwa Urteile LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, LG Leipzig).

Im Übrigen hilft weder Jammern noch Lamentieren.

Wenn ein Versorger die Beschränkung der Einzugsermächtigung nicht beachtet, weist man beim ersten Mal nachdrücklich darauf hin, dass man sich ggf. wegen der Überschreitung der eingeräumten Befugnisse an die Staatsanwaltschaft wenden wird, damit diese den Sachverhalt prüfen kann, wenn es noch einmal vorkommen sollte, der Versorger nicht davon Abstand nimmt. Das genügt zumeist vollkommen.



--- Zitat ---Und ich bleibe dabei: wenn schon nicht wirklich viele gegen ihre Versorger wegen ungültiger Preisanpassungsklauseln vorgehen, und die, die es eigentlich machen wollen (wie ich) eher zurückhaltende Auskünfte beim Anwalt bekommen, solange sehe ich den Protest am Ende eher scheitern - weil man sich darauf konzentrieren muß, wieviel Prozent der Gesamtheit letztlich Erfolg hatten. Ob man was wagt oder nicht, ist hier unzutreffend. Man führt schließlich keine Auseinandersetzung um jeden Preis. Und wenn der RA, den man fragt, schon warnt...
--- Ende Zitat ---


Dabei können Sie ja bleiben.

In einem Rechtsstaat entscheiden die Gerichte, jedoch nur dann, wenn man sich an diese wendet.

Dass Anwälte und Gerichte Kostenvorschüsse verlangen, ist auch nicht zu beanstanden.

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