Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

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RR-E-ft:
Zur Frage der Verjährung noch einmal hier lesen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Mitarbeiter des EVU kann wohl Zeuge sein. Ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer aus genannten Gründen jedoch nicht. Der kann nur Zeuge für das Ergebnis einer von ihm gut oder schlecht durchgeführten Prüfung sein.
--- Ende Zitat ---

Und wieder hat sich die welt ein Stück weitergedreht. Mittlerweile gibt es  eine Reihe Verfahren, in denen die Wirtschaftsprüfer als Zeugen zur Preisbilligkeit vernommen wurden.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Mitarbeiter des EVU kann wohl Zeuge sein. Ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer aus genannten Gründen jedoch nicht. Der kann nur Zeuge für das Ergebnis einer von ihm gut oder schlecht durchgeführten Prüfung sein.
--- Ende Zitat ---

Und wieder hat sich die welt ein Stück weitergedreht. Mittlerweile gibt es  eine Reihe Verfahren, in denen die Wirtschaftsprüfer als Zeugen zur Preisbilligkeit vernommen wurden.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat --- Original von RR-E-ft
Der Sondekundenvertrags- Prozess kommt regelmäßig ohne Zeugen aus, vgl. die genannten Entscheidungen.
Und dieser Thread hier sollte wohl den Sondervertragskunden und deren Sorgen und Nöten vorbehalten bleiben.
--- Ende Zitat ---

Und schon wieder passt der Inhalt nicht zur Verpackung.
Das Titel-Thema, auf das Sie geantwortet haben, heisst \"Sondervertragskunden-Thread\".
Immer noch!!!

Es wäre wirklich schön, wenn Sie das bei weiteren Antworten zur Abwechslung endlich einmal zur Kenntnis nehmen würden.
Danke.

Black:
Schonen Sie Ihr Herz und Ihre Ausrufezeichen-Taste.

RR-E-ft:
@Black

Wir wissen nun, dass es bei Sondervertragskunden nicht auf eine Billigkeitskontrolle ankommt.

Wo es auf eine solche Kontrolle ankommt, schreiben die Kunden- Anwälte zumeist zutreffend:



--- Zitat ---Ergänzend wird noch rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin erkauften Bescheinigungen, welche mit den Anlagen K ... bis K ... , vorgelegt wurden, und deren gesamter Inhalt sowie sämtliche Darlegungen der Klägerin zu deren Zustandekommen  mit Nichtwissen bestritten werden, in diesem Verfahren nicht verwertet werden dürfen:

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter in die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG, 1 BvR 2203/98 vom 28.12.1999, Absatz 12).

Eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet aus. Denn ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03, BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 18/90, BGHZ 116, 47).

Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz).

Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur entsprechen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt (vgl aaO., m. w. N.).


Wo dies bereits für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gilt, gilt dies erst recht für ein eingeführtes Privatgutachten einer Partei.


Das Zeugnis des Ausstellers einer solchen Bescheinigung kommt auch nicht als zulässiges Beweismittel in Betracht. Zum „Beweiswert“ solcher Bescheinigungen und \"Zeugen\" verweisen wir nochmals auf  BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 67/07:

  [...] Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v.14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Hiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28 ) umfängliche Einwendungen erhoben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens. [...]

Das Beweisangebot eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wiederum ist nur dann nicht auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet, wenn  zunächst die notwendigen Anknüpfungstatsachen substantiiert vorgetragen sind, auf deren Bestreiten hin sodann eine entsprechende Beweisaufnahme erfolgen kann.


--- Ende Zitat ---

Aber das ist ja alles bekannt. Ich würe nich stolz darauf sein, dass Gerichte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig verfassungswidrig agieren.

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