Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Es mag sein, dass Gerichte so verfahren sind.
Richtiger wird es dehalb gleichwohl nicht.
Elementare Grundsätze der Zivilprozessordung werden verletzt.
Darauf sollte man als Jurist kritisch hinweisen. Will man in einem Forum deutlich machen, dass es sich nicht um eigene Auffasungen/ Erkenntnisse handelt, so bestehen genügend Formulierungsmöglichkeiten, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. ;)
--- Ende Zitat ---
Nun, die Zeit hat gezeigt, dass auch der BGH so verfährt und den Zeugenbeweis statt Offenlegung der Kalkulation zuläßt:
--- Zitat ---Original von BGH VIII ZR 138/07
Die nach § 315 Abs. 1 BGB dem Gasversorger obliegende Darlegung und der von ihm zu führende Beweis dafür, dass die Tariferhöhungen der Billigkeit entsprechen, brauchen danach nicht den gesamten Tarif zu umfassen. Die Billigkeit einer Tariferhöhung ist schlüssig vorgetragen, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Dabei muss er nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen. Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Der Wirtschaftsprüfer kann nie Zeuge sein, sondern nur Beweismittler.
Er kann nur das kennen, was man ihm selbst vorgelegt hat, ebenso wie das Gericht.
Die Tatsachenprüfung obliegt dem Gericht, dem Unterlagen vorzulegen sind und nicht einem vom Unternehmen beauftragten Wirtschaftsprüfer.
Damit ist der Zeugenbeweis nicht ausgeschlossen. Ein vom EVU mit einer Prüfung beauftragter Wirtschaftsprüfer kann jedoch kein Zeuge sein, weil es die zu bezeugenden Tatsachen auch nur soweit kennen kann, wie ihm diese vom Unternehmen mitgeteilt wurden, was stimmen kann, aber nicht muss.
tangocharly:
@ Black
--- Zitat --- .....ist schlüssig vorgetragen, wenn der Versorger für den maßgeblichen Zeitraum darlegt, dass [Bezugskostenerhöhungen ......] nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind.
--- Ende Zitat ---
Das wollen wir aber erst mal anhand der Urteilsgründe analysieren, ob ein schlüssiger Vortrag darin liegt, wenn schlicht behauptet wird, dass kein Rückgang existiere.
Nach den Regeln der abgestuften Darlegungslast muß der Versorger zumindest darlegen, wie sich die sonstigen Kosten im Vergleich zum Vorjahr entwickelt haben und wie sich diese Entwicklung bei der Preisbildung ausgewirkt hat. Diese Daten stehen nur dem Versorger zur Kenntnis und der Verbraucher hat diese Kenntnis gerade nicht. Also wird auf das Bestreiten des Verbrauchers hin, der Versorger weiter und weiterhin hierzu darlegen und Beweis antreten müssen.
Ob das Zeugnis eines Zeugen in diesem Punkt ausreicht, der entweder nur mit dürren Worten das bestätigen soll, was der Versorger schon schriftsätzlich vorgetragen hat, oder ob der Zeuge dann langatmige Ausführungen liefert, gestützt auf seine Unterlagen, ist dann halt wieder Sache eines gewissenhaften Richters.
Jedenfalls ist, um es mit den Worten des VIII. Senats auszudrücken, grundsätzlich auch der Zeugenbeweis möglich - und Punkt
Black:
Der BGH wollte in seinem Urteil sicher nicht nur einfach mal so zum Ausdruck bringen, dass es irgendwo in der ZPO so etwas wie den Zeugenbeweis gibt.
Die Aussage des BGH bezieht vielmehr sich konkret auf den im Verfahren angebotenen Zeugenbeweis der Stadtwerke Dinslaken zum Inhalt von Verträgen.
Im Rahmen der Billigkeitskontrolle kann nach richtiger Ansicht des BGH ein Zeuge zur Preisentwicklung vortragen. Da der Zeuge eine Preisentwicklung aber nur fixiert in Papierform \"erlebt\" bzw. wahrgenommen haben kann, wird er darüber zu berichten haben. Das muss nicht einmal zwingend der Wirtschaftsprüfer sein, es kann auch ein EVU Mitarbeiter sein. Da aber auch dieser Mitarbeiter nur Verträge wahrgenommen hat bleibt es sich gleich.
RR-E-ft:
Also bei Sondervertragskunden ergibt sich schon kein einseitiges Preisbestimmungsrecht aus dem Gesetz. Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht auch nicht den Anforderungen an Konkretisierung, die § 307 BGb erfordert, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2004 KZR 10/03 unter II. 6.
Bei Sondervertragskunden dürfte es deshalb auf keinen Zeugenbeweis ankommen, weil schon der Anwendungsberich von § 315 BGb nicht eröffnet ist. Wo eine Billigkeitskontrolle schon nicht zulässig ist, kommt es auf einen schlüssigen Vortrag zur Billigkeit gar nicht erst an, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07) ; KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06); LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 [2 HKO 95/08].
Ein Mitarbeiter des EVU kann wohl Zeuge sein. Ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer aus genannten Gründen jedoch nicht. Der kann nur Zeuge für das Ergebnis einer von ihm gut oder schlecht durchgeführten Prüfung sein.
Der Sondekundenvertrags- Prozess kommt regelmäßig ohne Zeugen aus, vgl. die genannten Entscheidungen.
Und dieser Thread hier sollte wohl den Sondervertragskunden und deren Sorgen und Nöten vorbehalten bleiben.
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