Also bei Sondervertragskunden ergibt sich schon kein einseitiges Preisbestimmungsrecht aus dem Gesetz. Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht auch nicht den Anforderungen an Konkretisierung, die § 307 BGb erfordert, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2004 KZR 10/03 unter II. 6.
Bei Sondervertragskunden dürfte es deshalb auf keinen Zeugenbeweis ankommen, weil schon der Anwendungsberich von § 315 BGb nicht eröffnet ist. Wo eine Billigkeitskontrolle schon nicht zulässig ist, kommt es auf einen schlüssigen Vortrag zur Billigkeit gar nicht erst an, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07) ; KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06); LG Gera, Urt. v. 07.11.2008 [2 HKO 95/08].
Ein Mitarbeiter des EVU kann wohl Zeuge sein. Ein vom Unternehmen beauftragter Wirtschaftsprüfer aus genannten Gründen jedoch nicht. Der kann nur Zeuge für das Ergebnis einer von ihm gut oder schlecht durchgeführten Prüfung sein.
Der Sondekundenvertrags- Prozess kommt regelmäßig ohne Zeugen aus, vgl. die genannten Entscheidungen.
Und dieser Thread hier sollte wohl den Sondervertragskunden und deren Sorgen und Nöten vorbehalten bleiben.