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Autor Thema: OLG Oldenburg: Verwirkung Rückforderung Fernwärmekunde  (Gelesen 5728 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Oldenburg: Verwirkung Rückforderung Fernwärmekunde
« am: 05. Dezember 2006, 19:41:17 »
[ 3-O-293-05 10-03-2006 ; 11-U-31-06 28-09-2006 ]

OLG Oldenburg, Beschluss v. 28.09.2006 - 11 U 31/06

http://www.raepower.de/DOC2006/20061205%20%7BBR%7D%2020060928%20Oberlandesgericht%20Oldenburg%20Beschluss%20-%2011%20U%2031-06.pdf

Das OLG befasst sich mit den Voraussetzungen der Verwirkung, dem Umstands- und dem Zeitmoment.


vorhergehend:

LG Aurich, Urteil v. 10.03.2006 - 3 O 293/05

http://www.raepower.de/DOC2006/20060310%20LG%20Aurich%20Urteil%203%20O%20293-05.pdf

In diesem Verfahren ging es um den Rückforderungsanspruch eines Fernwärmekunden,  dem seit langen bekannt gewesen sein soll, wie der EWE- Gaspreis in die Ferwnwärmepreiskalkulation Eingang fand....

Offline Kampfzwerg

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OLG Oldenburg: Verwirkung Rückforderung Fernwärmekunde
« Antwort #1 am: 13. Januar 2007, 20:21:42 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
OLG Oldenburg, Beschluss v. 28.09.2006 - 11 U 31/06

http://www.raepower.de/DOC2006/20061205%20%7BBR%7D%2020060928%20Oberlandesgericht%20Oldenburg%20Beschluss%20-%2011%20U%2031-06.pdf

Das OLG befasst sich mit den Voraussetzungen der Verwirkung, dem Umstands- und dem Zeitmoment.


Die angegebene Seite ist nicht mehr auffindbar.
Bei der Suche nach dem Urteil bin ich auf folgende Seite mit Rechtsprechung und Literaturhinweisen zu §315 gestossen:
http://www.agfw.de/762.0.html

Das o.g. Urteil habe ich noch nicht gefunden.
Kennt noch jemand eine Fundstelle des Urteils?
Die Thematik könnte sehr hilfreich sein.

Offline eislud

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OLG Oldenburg: Verwirkung Rückforderung Fernwärmekunde
« Antwort #2 am: 13. Januar 2007, 20:35:39 »
@Kampfzwerg
Mal hier versuchen:
http://www.raepower.de/cgi-bin/index.pl?content=http://www.raepower.de/cgi-bin/anzeigen4.pl?rubrik=28-code-anzahl=10-code-
Und dann zweiter Punkt:
° OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.09.2006 - 11 U 31/06 (pdf)

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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OLG Oldenburg: Verwirkung Rückforderung Fernwärmekunde
« Antwort #3 am: 13. Januar 2007, 21:39:45 »
@eislud
herzlichen Dank!!

z.Info: die Klage auf Rückforderung (2000-2004) wurde beide Male abgewiesen. Auf §812 kam es nicht mehr an.
Denn beide Parteien hatten ursprünglich bei Vertragsschluss die Höhe der Arbeitspreise (Stand 1988) festgelegt.

Da stellt sich doch im Umkehrschluss die Frage was passiert wäre, wenn dieses nicht so gewesen wäre.

Hypothese:
Z.B. wenn man in einen bestehenden S-Vertrag mit Sonderpreisen, ursprünglich vom Versorger mit einem Bauträger in grauer Vorzeit abgeschlossen, eintritt, der z.B für die ersten 10 J. nicht kündbar wäre.

Und der Versorger einen zusätzlich nach Einwand von §315 i.J. 2004, 2 Jahre nicht nur im Glauben lässt Tarifkunde zu sein, sondern auch noch fahrlässig Falschinformationen gibt, die diesen Glauben stärken.

Wie steht es denn dann mit dem Zeit- und Umstandsmoment bzgl. der Verjährung/Verwirkung?

Oder greift vielleicht eine Hemmung der Verjährung seit 04 wegen der Verhandlung über den Anspruch bzw. der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände?

Wie weit könnte man also mit einer Rückforderung zurückgehen?
3J. sind normal, aber falls fahrlässige Täuschung durch den Versorger seit 2004 vorläge? Und deswegen ev. eine Hemmung?
Wären es es dann 3J. rückwirkend seit 2004?

Hinzu kommt, dass für Dauerschuldverhältnisse nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.
Das hiesse vielleicht vor 2003 gelten noch 10 J. Verjährung nach altem BGB?

Welche Auswirkungen wären damit verbunden?

Offline eislud

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OLG Oldenburg: Verwirkung Rückforderung Fernwärmekunde
« Antwort #4 am: 16. Januar 2007, 19:30:16 »
@Kampfzwerg
Ich weiss nicht, ob hier der richtige Platz ist, um über die Hypothese zu diskutieren, weil es hier ja eigentlich um das Gerichtsurteil geht. Insbesondere nach der neuen Gruppierung im Forum. Deshalb fasse ich mich kurz.

Ob sich aus falschen Informationen des Versorgers eine andere Verjährungsfrist ergeben kann, kann ich im Moment nicht beurteilen.

Eine Hemmung der Verjährung kann laut Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 - grob gesagt - durch ernsthafte, andauernde Verhandlungen oder eine Klageerhebung eintreten. Der Billigkeitseinwand und zwei oder drei Briefwechsel pro Jahr mit dem Versorger wären meines Erachtens weder ernsthaft noch andauernd. Zudem sollte es dabei regelmäßig auch gar nicht um eine Rückforderung gehen, sondern vielmehr um den Billigkeitseinwand und ausstehende Zahlungen. Eine Hemmung der Verjährung sollte also in der Regel nicht bestehen.

Die Überleitungsvorschriften des BGBEG Art. 229 § 5 und § 6 zur Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 sind meines Erachtens bereits zeitlich ausgeschöpft, was die neue Verjährungsfrist von 3 Jahren angeht. Die Überleitungsvorschriften waren genau dazu da, die unterschiedlichen Verjährungsfristen von alten Fällen (vor 01.01.2002) und neuen Fällen (nach 31.12.2001) anzugleichen. Das sollte seit 01.01.2005 für Schuldverhältnisse und seit spätestens 01.01.2006 für Dauerschuldverhältnisse gelten, die der neuen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Es gilt also meines Erachtens bezüglich Rückforderungsansprüchen eine Verjährungsfrist von grundsätzlich 3 Jahren.    

Eine Verwirkung, kann meines Erachtens nur bis zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Versorger noch keine Kenntniss des Billigkeitseinwandes hat. Ab diesem Zeitpunkt sollte also eine Verwirkung ausgeschlossen sein. Der Umstandsmoment scheint hier nicht gegeben.

Vielleicht sollte man einen eigenen Thread aufmachen, wenn das Thema weiter diskutiert werden soll.

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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OLG Oldenburg: Verwirkung Rückforderung Fernwärmekunde
« Antwort #5 am: 17. Januar 2007, 11:26:21 »
Zitat von: \"eislud\"
@Kampfzwerg
Ich weiss nicht, ob hier der richtige Platz ist, um über die Hypothese zu diskutieren, weil es hier ja eigentlich um das Gerichtsurteil geht. Insbesondere nach der neuen Gruppierung im Forum.


Entschuldigung. Sie haben natürlich Recht!
Und danke für die Antwort.

 

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