Zum Thema Abschläge möchte ich anmerken , dass es in keinem Fall sein kann, dass hier ausschließlich  das  EVU einseitig die Höhe willkürlich  festlegen kann, da es sich ja um pauschale Vorauszahlungen handelt, die wohl auf der Basis des   progostizierten Verbrauchs als auch der geltenden Preise, ...  nachvollziehbar angepasst  sein müssen.
Sonst wäre hier einem potentiellen Missbrauch ( z.B.  "zinslose Darlehen") Tür und Tor geöffnet.
Umgekehrt ist sicherlich vom Kunden eine gewünschte Absenkung (geringerer Verbrauch, § 315 BGB, ...) sicherlich ebenso  zu begründen.
Ich bitte um kritische Anmerkungen  oder Gegenmeinungen.
freundliche Grüsse
DocTom