@*milena*
Es kommt darauf an:
Wer als Tarifkunde versorgt wird, kann die von Anfang an einseitig bestimmten Tarife insgesamt als unbillig rügen und hiernach die 08/2004- Preise weiter unter Vorbehalt zahlen.
Wer demgegenüber Sondervertragskunde ist, hat sich mit dem Anfangspreis auf einen Preis geeinigt, so dass dieser nicht einseitig bestimmt wurde.
Dieser Preis lässt sich dann grundsätzlich nicht als unbillig rügen, es sei denn in analoger Anwendung des § 315 BGB, weil der Anbieter eine Monopolstellung hat und den Anfangspreis faktisch einseitig bestimmt hat, auch wenn formal eine Einigung vorliegt.
Beim Sondervertragskunden sind dafür die Preisvorbehalte und Preisänderungsklsauseln oft wegen § 307 BGB unwirksam, so dass der Anfangspreis weitergilt, bis der Vertrag gekündigt wird.
Es kommt also darauf an, ob man zu Allgemeinen Tarifen in der Grundversorgung bei direkter Anwendung der AVBGasV versorgt wird oder aber aufgrund eines Vertrages zu einem sog. "Sonderpreis", vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.06.2006.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt