Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Fernwärme und § 315 BGB  (Gelesen 10194 mal)

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Offline vbinder

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Fernwärme und § 315 BGB
« am: 12. Januar 2007, 01:19:54 »
Hallo, als Neuling in diesem Forum bitte ich von vornherein um Nachsicht   :? wenn\'s nicht sofort so geht wie\'s sollte.

Also, mein Problem ist herauszufinden, ob ich mich als Fernwärmekunde (Abnehmer von Fernwärme und Warmwasser) auch auf den 315 berufen kann? Leider ist die Konstellation hier in Reutlingen etwas verwirrend (zumindestens für mich als Kunden). Energieversorger ist die FairEnergie RT, die liefern das Gas an ein Heizkraftwerk (HBG-Heizwerkbetriebsstättengesellschaft mbH) und abrechnen tut letztlich die GWG (Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Reutlingen mbH). Kommt ihr noch mit :shock:

Meinen Unbilligkeitseinwand, nach einer 35%-tigen Preiserhöhung, habe ich parallel an die GWG (Abrechnung) und die FairEnergie (Enrgieversorger) geschickt.  Antwort kam nur von der GWG mit dem Hinweis auf ein BGH Urteil vom 11.10.2006 (VIII ZR 270/05), ich möge doch bitte recht zügig zahlen, sonst.....    Watt nu?

Ach so, alle drei obengenannten Unternehmen sind Teil der Stadt Reutlingen!!!!

Braucht ihr noch mehr Infos oder langt das für\'s Erste?

Gruß, V.Binder

Offline Cremer

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #1 am: 12. Januar 2007, 07:28:10 »
@vbinder,

entscheidend ist, mit wem Sie einen Liefer-Vertrag haben.
Wie sieht dieser aus.

Wer stellt Ihnen die Rechnung?

Im Falle der GWG müßte dies ebenso im Mietvertrag geregelt sein.

Sofern positiv, dann wäre die GWG der Lieferant und Rechnugsersteller, gegen welche man dann den Widerspruch einbringt.

Siehe:
Als Vermieter, der für die Gaszentralheizung zuständig ist, lege ich den Widerspruch ein.
Sollte ein Mieter Widerspruch einlegen und habe ich sonst kein Interesse an einem Widerspruch, muss ich für Ihn den Widerspruch an den Versorger trotzdem einlegen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #2 am: 12. Januar 2007, 11:38:26 »
@vbinder

Lesen Sie doch einfach das genannte Urteil des BGH vom 11.10.2006. Dann sollten sich die Fragen ggf. schon von selbst beantworten.

Offline vbinder

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #3 am: 12. Januar 2007, 13:21:52 »
Hallo Herr Cremer,

vielen Dank für die promte Antwort. Was Sie nicht wissen konnten, weil ich vergessen habe es zu erwähnen, ist die Tatsache, daß ich kein Mieter sondern Eigentümer eines kleinen Reihenhauses bin welches mit besagter Fernwärme versorgt wird.

Zu Ihrer Frage, bzw. Anmerkung bzgl. der Rechnung, die gesamte Abrechnung macht die GWG. Trotzdem, oder gerade deswegen weiß ich nicht, ob für mich der § 315 überhaupt in Frage kommt?

Die GWG hat mir als Antwort auf meinen § 315 Einwand ein Schreiben zugesandt in dem sie unter anderem folgendes feststellen:

\'Grundlage der Lieferung der HBG (Heizwerksbetriebsgesellschaft) sind die Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus dem Fernheizsystem Orschel-Hagen aus dem Jahr 1999. (Anlage\'

Diese Bedingungen habe ich aber erst erhalten und zu keiner Zeit unterschrieben, nachdem die GWG meinen Unbilligkeitseinwand nach § 315 empfangen hatte.

Wenn es hilft, könnte ich Ihnen Schreiben per eMail zu kommen lassen?


Offline vbinder

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #4 am: 12. Januar 2007, 13:26:19 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@vbinder

Lesen Sie doch einfach das genannte Urteil des BGH vom 11.10.2006. Dann sollten sich die Fragen ggf. schon von selbst beantworten.



Habe ich bereits gemacht, bin aber als Normalsterblicher nur in der Lage festzustellen, daß es sich im besagten Urteil um eine etwas andere Situation handelt.
Eventuell sagt der Punkt 19 im Urteil etwas dazu aus, ist mir aber nicht klar.

Offline RR-E-ft

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #5 am: 12. Januar 2007, 13:41:59 »
@vbinder

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4904

Zu der Frage finden sich auch Ausführungen in Energiedepesche Sonderheft Nr. 1.

Man sollte von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, was im konkreten Vertragsverhältnis gilt, siehe auch BGH Urt. v. 15.02.2006 (NJW 2006, 1667, 1670 Tz. 28 ff.):

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_060215_VIIIZR138-05.pdf

Aus dem Urteil vom 11.10.2006 ergibt sich, dass bei einer Preisgleitklausel, die keinerlei Ermessen belässt, keine Billigkeitskontrolle vorgenommen wird und  Einwendungen gegen eine solche wirksam vereinbarte  Preisgleitklausel selbst erst in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden können.

Offline alx

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #6 am: 12. Januar 2007, 22:05:25 »
Hallo Herr Binder,

in der Aussage von H. Fricke die 2 Punkte a) Ermessensspielraum des Versorgers und b) wirksame Preisgleitklausel nicht überlesen!

Gruß
Alexander Gaupp
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline vbinder

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #7 am: 12. Januar 2007, 22:32:11 »
Hallo Herr Gaupp,

ich denke, im Moment drehen wir uns etwas im Kreis, leider.  Ich, oder ein
Anwalt muß herausbekommen ob überhaupt und mit wem ein Vertragsver- hältnis besteht.

Die Begriffe Ermessensspielraum und Preisgleitklausel tauchen auch in den bereits erwähnten Allgemeinen Bedingungen von 1999 auf. Aber solange mir niemand eindeutig nachweist, das diese von mir nicht unter- zeichneten Bedingungen für mich rechtlich bindend sind, akzeptiere ich diese Bedingungen nicht, bzw. betrachte sie als einseitig.

Offline vbinder

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Fernwärme und § 315 BGB
« Antwort #8 am: 18. Januar 2007, 00:33:09 »
Hallo,

ich kann die Sache zwar momentan nicht zu Ende bringen, möchte mich aber bei all denen bedanken, die versucht haben mir Tipps und Ratschläge zu geben. Aber die Materie ist mit zu unübersichtlich, d.h. als Otto -Normalverbraucher ist man relativ schnell überfordert (\':oops:\').

Ich möchte gleichzeitig mitteilen, daß ich jetzt von dem Energie-Schutzbrief Gebrauch machen werde und einen Anwalt einschalte.

Feststellen lassen möchte ich folgende Dinge: ist die letzte Abrechnung korrekt, welches Vertragsverhältnis besteht zwischen mir und der GWG (oder dem Energieversorger) mit welchen Pflichten und Aufgaben, und letztlich, was kann ich ich als Fernwärmeverbraucher tun, sollte sich herausstellen, daß ich mich leider nicht auf den § 315 berufen kann.

Falls Interesse bestehen sollte, kann ich von Zeit zu Zeit Neuigkeiten hier mitteilen!?!

 

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