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Autor Thema: Ersatzversorgung Strom  (Gelesen 20500 mal)

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Offline RuRo

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #15 am: 30. Januar 2007, 22:02:52 »
@Monaco + Eislud

Ich finde, dass ist ein spannendes Thema, fast so schön wie Handball-WM  :wink:

Zitat
eislud

Das aber meines Erachtens nicht für einen Haushaltskunden wie Sie und mich, sondern für die anderen Letztverbraucher.


Das sehe ich anders.

§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG spricht vom Letztverbraucher in der Ersatzversorgung, welche nur mit dem Grundversorger entstehen kann.

Letztverbraucher, siehe § 3 Nr. 25 EnWG aber auch Nr. 22 - auch der Haushaltskunde ist Letztverbraucher.

Wer sind den die letzten Andersverbraucher, nur gewerbliche, freiberufliche oder, oder???

Ich lege die Vorschrift für folgenden Fall aus:

Grundversorger = XYZ gemäß § 36 Abs. 1 EnWG

bisheriges Versorgungsverhältnis tatsächlich bei Blau-Strom wird vom Versorger gekündigt

Strom wird weiter bezogen, natürlich über das Netz des Grundversorgers, wie auch bei Blau-Strom, da ja XYZ diesem sein Netz zur Verfügung gestellt hat

Ersatz- oder Grundversorgung ? - spannende Frage

Diskussion erwünscht  :wink:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Cremer

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #16 am: 31. Januar 2007, 00:22:28 »
@RuRo

Sage Grundversorgung

Ersatzversorung von der Definition ist, um einen kurzen Zeitraum zu überbrücken.
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #17 am: 31. Januar 2007, 14:16:00 »
@RuRo

Die Letztverbraucher ohne die Haushaltskunden sind tatsächlich Freiberufler, Unternehmen, Landwirtschaft, Gewerbe ... sofern sie mehr als 10000 kWh im Jahr verbrauchen. Verbrauchen sie nicht mehr als 10000 kWh, sind auch diese Haushaltskunden.  

Für diesen Teil der Letztverbraucher gibt es keine Grundversorgungspflicht.  
Für die Haushaltskunden gibt es hingegen eine Grundversorgungspflicht nach dem § 36 Abs. 1 EnWG.

Der entscheidende Unterschied ist hier meines Erachtens, dass es eben für die Haushaltskunden eine Grundversorgungspflicht gibt und deshalb durch eine Entnahme regelmäßig ein Grundversorgungsvertrag nach § 2 Abs. 2 GVV entsteht.

Der § 38 Abs. 1 EnWG kann doch nur angewendet werden, wenn kein Liefervertrag besteht. Aufrund des § 36 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit dem § 2 Abs. 2 GVV ist aber bereits ein Grundversorgungsvertrag durch die Entnahme entstanden.
 
Schau Dir mal die Anwendungshilfe an, Kapitel 2.b. Hier wird das Thema meines Erachtens gut erläutert und begründet und das auch häufig mit Sicht auf die Rechtsprechung des BGH.

Also: Ich stimme auch für die Grundversorgung.

Gruss eislud

 

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