Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Ersatzversorgung Strom  (Gelesen 20578 mal)

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Offline Monaco

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Ersatzversorgung Strom
« am: 10. Januar 2007, 13:03:51 »
Liebe Forenmitglieder,

seit 01.01.2007 werden wir durch Ersatzversorgung durch unseren Grundversorger mit Strom versorgt.

Wir haben Mitte November angezeigt, dass wir ab 01.01.2007 wieder zu diesem "zurückfallen".

Daraufhin kam ein Sondervertragsangebot, welches wir ablehnten. Gleichzeitig wurde uns jedoch der Eingang unseres Schreibens bestätigt.

Eine entsprechende Bestätigung unseres Versorgers (nach §3 (2) StromGVV) steht derzeit noch aus.

Wir beziehen Strom derzeit also ausschließlich durch konkludentes Handeln (Stromentnahme aus dem Netz).

Frage:
Sollten wir jetzt (erneut) aktiv werden (ihn an eine Vertragsbestätigung erinnern) oder sollten wir dies dem Versorger überlassen (dieser hat ja unsere Meldung). Den §315-Einspruch können wir jetzt und später vorbringen. Dafür wäre es im Grunde egal. Andererseits haben wir auch eine Mitwirkungspflicht.

Wie würden Sie handeln?


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #1 am: 10. Januar 2007, 14:11:46 »
Man sollte den Ersatzbelieferungstarif von Anfang an als unbillig rügen und den Billigkeitsnachweis der einseitig festgelegten Preise fordern.

Offline Monaco

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #2 am: 10. Januar 2007, 16:44:29 »
@RR-E-ft

Das würde ich ja gern.

Aber ich habe bisher weder eine Versorgungsbestätigung, noch eine Kundennummer und mir ist nicht mitgeteilt worden, wann ich (pers. Anmerkung: wenn überhaupt!) wieviel wohin überweisen soll.

Sollte ich meinen Preiswiderspruch einfach ins "blaue" hinein formulieren oder abwarten bis sich mein "neuer" Versorger von selbst meldet? Oder sollte ich ihn erinnern, dass da inzwischen "ein neues Schäfchen auf seiner Weide steht". Wenngleich mir eine Bestätigung hierfür eigentlich bereits vorliegt. Offensichtlich sieht man den "Ärger" schon kommen.

Es wäre mir aber schon wichtig, mich von Anfang an korrekt zu verhalten. Das fordern wir ja im Gegenzug auch von unseren Versorgern ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.


P.S.:
Vielleicht möchte man auch abwarten, bis man mir einen rechtlich wirksamen Sondervertrag anbieten kann, obwohl man darauf sicher lange warten kann ...

Offline RR-E-ft

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #3 am: 10. Januar 2007, 17:39:26 »
@Monaco

Die Ersatzversorgung ist in der StromGVV geregelt, auch dass sich der Abnehmer beim Ersatzversorger zu melden hat (Zählerstand per 01.01.2007).

Preise vorsorglich als unbillig rügen.

Offline taxman

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #4 am: 10. Januar 2007, 17:56:45 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Preise vorsorglich als unbillig rügen.


Welche Preise, denn?  :oops:

Vielleicht der Preis lt. der Internetpräsentation? Ich gebs zu ich habe jetzt nicht nachgeschaut!  :oops:

Grüße
taxman
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #5 am: 10. Januar 2007, 18:04:30 »
@taxman

Egal, welche Preise der Lieferant einseitig festgelegt hat oder noch festlegt, werden diese vorsorglich als unbillig gerügt. Dafür muss man die Preise nicht kennen.

Offline Monaco

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #6 am: 10. Januar 2007, 21:13:47 »
@RR-E-ft

Nach §2 (2) ist der Kunde verpflichtet, dem Versorger unverzüglich die Stromentnahme anzuzeigen. Dies habe ich vor mehr als 6 Wochen getan.

Nach meiner Lesart sollte sich danach der Versorger beim Kunden melden (siehe §2 (4) - rechtzeitig vor Vertragsschluss). Dies ist bis heute nicht geschehen.

Aber Sie haben natürlich recht, eine nochmalige Meldung mit Bekanntgabe des Zählerstandes offeriert zumindest ein grundsätzliches Interesse an einer geregelten Versorgung. Da spielt der Preis zunächst einmal gar keine Rolle.

Vielen Dank für die Hinweise.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #7 am: 11. Januar 2007, 13:50:22 »
@Monaco

Charakteristisch für die zeitlich befristete Ersatzbelieferung ist, dass gerade kein Liefervertrag besteht auch nicht bezüglich einer Grundversorgung.

Es handelt sich also um ein besonderes, gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art und gerade um kein vertragliches Liefervertragsverhältnis.

Offline Monaco

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #8 am: 11. Januar 2007, 17:06:25 »
@RR-E-ft

Möglicherweise wäre die Ersatzbelieferung gar nicht notwendig gewesen. Ich hatte den Versorger 6 Wochen vor der "ersten" Stromabnahme über einen kommenden "Neuzugang" informiert.

Nach §2 (4) sowie §3 (2) StromGVV wäre der Grundversorger verpflichtet, jeden Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Versorgungsbestätigung zu überstellen. Dies ist hier nicht geschehen.

Allerdings habe ich hier auch noch eine Verständigungslücke.

Wenn ich derzeit per Ersatzversorgung versorgt werde, wann werde ich dann Kunde der Grundversorgung? Mit Zugang der Versorgungsbestätigung, Mitteilung der Kundennummer und Überstellung der AGB? Oder zu einem anderen Zeitpunkt?

Interpretiere ich es richtig, dass unabhängig einer zwischenzeitlichen Ersatzversorgung ab Versorgungsbeginn (also auch für die Zeit der Ersatzversorgung) man rückwirkend entweder Tarifkunde oder aber Sondervertragskunde wird. Nur so wäre die Ersatzversorgung für mich einigermaßen logisch.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #9 am: 11. Januar 2007, 18:11:22 »
@Monaco

In die Grundversorg kommt nur, wer das will.

Wer die Grundversorgung ablehnt und keinen Lieferverhältnis zugeordnet werden kann, landet zeitlich befristet - ohne Vertrag - in der Ersatzversorgung.

Voraussetzung für die Ersatzversorgung ist gerade, dass es keinerlei Vertragsverhältnis gibt, also auch keinen Grundversorgungs- Vertrag, aber auch keinen anderweitigen Liefervertrag mit wem auch immer.

Wenn man unbedingt in die Grundversorgung wollte, sollte man dies dem entsprechend Verpflichteten mitteilen.

Die Ersatzbelieferung endet nach drei Monaten automatisch.

Dann hat man einen vertragslosen Zustand, einen Vertrag abgeschlossen oder ist deshalb ohne beides, weil der Netzbetreiber den Anschluss dann gesperrt hat.

Ohne jedweden Vertrag besteht der Ersatzbelieferungsanspruch eben nur zeitlich befristet. Danach gibt es ohne Vertrag regelmäßig nichts mehr, so dass man also einen Vertrag mit einem Lieferanten abschließen muss, um weiter beliefert zu werden.

Offline Monaco

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #10 am: 12. Januar 2007, 21:35:36 »
@RR-E-ft

Nach meinem Verständnis kommt ein Vertrag auch durch konkludentes Handeln (Stromabnahme) zu Stande. Hier bedarf es ebensowenig, wie beim Allgemeinen Tarif einer Unterschrift. Abgerechnet wird auch bei der Ersatzversorgung nach dem Allgem. Tarif. Es sei denn, der Kunde entscheidet sich doch noch für eine Sondervereinbarung. Dann zählen diese Bedingungen von Anfang an. Ich würde, wenn es überhaupt so wäre, daraus schließen, dass die Ersatzversorgung eine Übergangszeit abdeckt, um zum Beispiel nach einem Umzug, während dessen man wohl vieles mehr zu tun hat, als sich um die Stromversorgung zu kümmern, eine gewisse Übergangsfrist (Entscheidungsfrist) einzuräumen, um auch noch rückwirkend einen eventuell günstigeren Vertrag einzugehen.
Ansonsten gilt eben die Grundversorgung von Anfang an.

Im Übrigen halte ich es auch für problematisch "sich" für den Allgemeinen Tarif "zu entscheiden". Vielleicht möchte man ja viel lieber einen Sondervertrag zu günstigeren Bedingungen eingehen, kann es aber nicht, weil man weiß, dass die Preisbasis zu hoch und die Anpassungsklausel u.U. unwirksam ist.

Ebenso ist es sicher problematisch, den Allgemeinen Tarif "zu wählen" und dann sofort Preiswiderspruch einzulegen.

Man möchte Strom zu möglichst fairen Bedingungen. Dies kann derzeit wohl kein Versorger bieten. Daher auf Strom ganz zu verzichten ist auch kaum möglich.

Am Ende läuft es auf eine Stromversorgung unter "Protest" und mangels Alternativen hinaus. Da bleibt automatisch nur die Grundversorgung, weil dies die einzige Möglichkeit darstellt, seinen Protest von Anfang an vorzubringen. Einen Tarif "wählen" hieße beinahe, diesen zu akzeptieren.

Möglicherweise muss man auch Differenzieren zwischen einem bestimmten Tarif mit seinen ganz eigenen Bedingungen und einer ganz gesonderten Preisbetrachtung.

Es ist schon manchmal nicht so einfach, mit einer so simpel geglaubten Angelegenheit, wie der Stromversorgung ...


Mit freundlichen Grüßen und der Hoffnung, dass meine vielleicht hier und da etwas verwirrenden Anmerkungen trotzdem einigermaßen verständlich sind.

Monaco.

Offline Monaco

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #11 am: 30. Januar 2007, 07:50:29 »
@RR-E-ft

Etwas weiter "oben" schrieben Sie:

"Die Ersatzbelieferung endet nach drei Monaten automatisch.

Dann hat man einen vertragslosen Zustand, einen Vertrag abgeschlossen oder ist deshalb ohne beides, weil der Netzbetreiber den Anschluss dann gesperrt hat.

Ohne jedweden Vertrag besteht der Ersatzbelieferungsanspruch eben nur zeitlich befristet. Danach gibt es ohne Vertrag regelmäßig nichts mehr, so dass man also einen Vertrag mit einem Lieferanten abschließen muss, um weiter beliefert zu werden."


Dies würde bedeuten, dass, wenn man sich nicht - bei wem auch immer - um einen Vertrag bemüht,  nach 90 Tagen ohne Strom dastehen könnte.

Unser "neuer" (Grund)versorger schreibt jedoch:

"Da Ihre Belieferung durch Ihren bisherigen Energieversorger endet, werden wir Sie zunächst im Rahmen der Ersatzversorgung und fortführend zu den Konditionen des Allgmeinen Tarifs beliefern".

In einem aktuellen Schreiben wird man noch konkreter:

"Der Zeitraum der Lieferung von Aushilfsenergie ist auf maximal drei Monate begrenzt. Sofern sich die Vertragssituation für Ihre Lieferstelle innerhalb dieser Frist nicht ändert und kein neuer Stromlieferant die Stromversorgung ordnungsgemäß angemeldet hat, wird die Stromlieferung durch (den Grundversorger ...) zu den zuvor beschriebenen Konditionen (AT ...) fortgeführt. Dieser Liefervertrag kann auch diurch Stromentnahme zu Stande kommen und mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekübndigt werden".

Für mich bedeutet dies: Versorgung zunächst in der Ersatzversorgung, nach 3 Monaten automatisch in der Grundversorgung. Ohne die Gefahr nicht nur ohne Vertrag sondern auch ohne Strom dazustehen.

Ich denke, insbesondere die Kombination eines nicht "zumutbaren" Sondervertrages mit dem dann zwangsweise "aufgedrückten" Allgemeinen Tarif nach zuvoriger Kündigung (durch einen anderen Versorger) wegen Einspruchs nach §307/315 macht doch die Angelegenheit - insbesondere argumentativ - so spannend und sollte insbesondere für den Verbraucher nicht unbedingt nachteilig sein.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline eislud

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #12 am: 30. Januar 2007, 15:05:14 »
@Monaco
Ich habe zum Thema etwas gegoogled und meines Erachtens auch interessantes gefunden, auch wenn es vom September 2005 stammt. Im Grundsatz sollte das alles noch gelten und der Adressat scheint mir auch glaubwürdig, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass er Fehler gemacht hat.

Der folgende Link führt zu einer Anwendungshilfe für die Ersatzversorgung, die vom Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. wahrscheinlich für die Verbandsmitglieder erstellt wurde.
http://www.egtf.de/fileadmin/dateien/16052006/VDEW-Anwendungshilfe_Ersatzversorgung.pdf


Aus dieser Anwendungshilfe geht meines Erachtens hervor, dass eine Entnahme von Strom oder Gas durch einen Haushaltskunden, der keinen Liefervertrag hat, grundsätzlich nicht zu einer Ersatzversorgung führen kann.  

Wie auch @RuRo bereits hier http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=23411#23411 beschrieben hat, sollte gemäß § 2 Abs. 2 GVV durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag über eine Grundversorgung entstanden sein. Dafür scheint es nicht einmal notwendig, dass der Haushaltskunde seine Entnahme beim Versorger meldet, wie auch bereits hier http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=23446#23446 vermutet.

Ein Haushaltskunde sollte nur dann in die Ersatzversorgung gelangen können, wenn er einen Liefervertrag hat, aus dem er aber nicht tatsächlich beliefert wird, oder wenn er ohne Liefervertrag ausdrücklich der Grundversorgung wiederspricht.

Die Ersatzversorgung scheint hauptsächlich im Bereich von Nicht-Haushaltkunden Anwendung zu finden, da hier dann durch die Entnahme kein Grundversorgungsvertrag begründet werden kann - glaube ich. Das sollte hier aber jetzt gar nicht Thema sein.


In Ihrem Fall sollte es sich dann entsprechend gar nicht um eine Ersatzversorgung handeln. Ihre Ablehnung eines Sondervertrages sollte daran auch nichts ändern können. Ein Nachteil sollte sich aus der Ersatzversorgung aber auch nicht ergeben können. Die Preise der Ersatzversorgung sollten die Preise der Grundversorgung nicht übersteigen dürfen. Auch für die Ersatzversorgung gelten die Bedingungen der GVV.

Wird bis zum Ablauf der maximal drei monatigen Ersatzversorgung ein Liefervertrag, Sondervertrag oder Vertrag in der Grundversorgung, mit dem derzeitigen Ersatzversorger oder einem anderen Versorger abgeschlossen, gilt ab dann dieser Liefervertrag entsprechend.

Wird bis zum Ablauf der Ersatzversorgung kein Liefervertrag abgeschlossen, läßt man also die Ersatzversorgung einfach auslaufen, sollte gemäß § 2 Abs. 2 GVV durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag über eine Grundversorgung entstanden sein. So schreibt es ja auch Ihr Versorger.

In diesem Kontext scheint es meines Erachtens für Haushaltskunden überhaupt nicht möglich zu sein, ohne Versorgung dazustehen.

Gruss eislud

Offline Monaco

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #13 am: 30. Januar 2007, 16:25:38 »
@eislud

So sehe ich dies prinzipiell auch.

Ich denke, die "Ersatzversorgung" ist für eine Art Übergang gedacht. Wie ich schon anführte, wenn man in eine neue Wohnung, ein neues Haus einzieht oder wenn ein alternativer Versorger zahlungsunfähig wird etc.

Das ist ähnlich der Versicherung: "vorläufige Deckungszusage" nennt man das dort wohl.

Die Ersatzversorgung soll einfach nur dazu dienen, in einer Übergangsfrist weiterhin mit Strom versorgt zu werden. Man muss sich nur immerhalb 3 Monaten entscheiden, wer der neue Versorger werden soll oder ob man einen Sondervertrag eingeht.

M.E. müsste das dann auch noch rückwirkend gehen, gewissermaßen "von Anfang" an.

In unserem speziellen Fall gäbe es sogar noch eine andere Möglichkeit: Unser Grundversorger hatte geschrieben, dass man derzeit an einer Überarbeitung der Sonderverträge arbeitet und man uns einen solchen sofort nach Vorliegen übersenden wird. Möglicherweise möchte man dieses noch "offen" halten. Ob in diesem speziellen Fall dann noch ein rückwirkender Vertragsbeginn möglich ist, kann ich jedoch auch nicht sagen.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline eislud

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Ersatzversorgung Strom
« Antwort #14 am: 30. Januar 2007, 17:20:55 »
@Monaco
Es ist sicherlich richtig, dass die Ersatzversorgung als Übergang gedacht ist. Das aber meines Erachtens nicht für einen Haushaltskunden wie Sie und mich, sondern für die anderen Letztverbraucher.
Für Haushaltkunden gibt es dafür und zur Sicherstellung einer Versorgung den § 2 Abs. 2 GVV.

Wenn Sie in eine neue Wohnung/Haus umziehen und Gas/Strom entnehmen, ohne dass Sie einen Liefervertrag haben und ohne der Grundversorgung wiedersprochen zu haben, sollten Sie über den § 2 Abs. 2 GVV über die Grundversorgung versorgt werden und eben nicht über die Ersatzversorgung.
Das geht auch aus der Anwendungshilfe hervor.
Das sollte auch für Ihren speziellen Fall gelten.

Wenn ein alternativer Versorger zahlungsunfähig wird und damit einhergeht, dass die Versorgung durch ihn nicht mehr gewährleistet ist, dann sollte sich dann auch ein Haushaltskunde ausnahmsweise in der Ersatzversorgung befinden.
Das scheint ein gutes Beispiel zu sein, mir war nicht wirklich eins eingefallen.   :)
 
Wichtig erscheint aber insbesondere, dass es in diesem Kontext für Haushaltskunden nicht möglich erscheint, ohne Versorgung dazustehen.

Gruss eislud

 

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