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Autor Thema: EVH - Energieversorgung Halle  (Gelesen 12827 mal)

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Offline Monaco

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EVH - Energieversorgung Halle
« am: 10. Januar 2007, 11:05:28 »
Nachdem das Landeswirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt am 09.01.2006 Strompreisgenehmigungen verschiedener Stadtwerke erteilten, gab die EVH (Stadtwerke Halle) heute die Erhöhung des Allgemeinen Tarifs ab morgen (11.01.2007) bekannt.

Da laut §5 (2) der neuen StromGVV eine Preisänderung erst am Monatsanfang mit 6-wöchiger Ankündigungsfrist wirksam wird, stellt sich die Frage, ob das Erhöhungsverlangen ggf. rechtlich zu beanstanden ist.

Da die neue Verordnung sicher bereits für einige Kunden gelten dürfte, die EVH gleichzeitig einem Gleichbehandlungsgebot unterliegt, wäre eine Antwort auf die Frage der Wirksamkeit der Erhöhung zu klären.

Würde mich über eine entsprechende Diskussion freuen.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #1 am: 10. Januar 2007, 15:35:39 »
@Monaco,

da gibt es Übergangsfristen, m.E. bis 30.6.07 (6 Moante nach Inkrafttreten der Strom/Gas GVV,

Siehe Strom/Gas GVV § 23 (Übergangsregelung) mit Verweis auf § 115 EnWG
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #2 am: 10. Januar 2007, 16:30:49 »
@cremer

Hallo Herr Cremer,


auf Sie ist doch (fast) immer Verlass!

Soweit "hinten" hatte ich nicht gelesen.

Damit ist scheint alles korrekt. Ich hätte mich über einen so eklatanten Fehler schon sehr gewundert. Daher auch meine "zögerliche" Fragestellung.

Nochmals vielen Dank und einen schönen (Feier)abend.

Monaco.

Offline eislud

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #3 am: 10. Januar 2007, 16:45:00 »
@Cremer

Meines Erachtens möchte @Monaco gerade auch die Übergangsfristen außen vor lassen (sofern es denn welche gibt), indem er auf das Gleichbehandlungsgebot verweist.

Unterliegt also bei einem Versorger mindestens ein Verbraucher (zum Beispiel Neuvertrag zum 01.01.2007) der GVV, so würde die Ankündigungsfrist für Preisanpassungen des § 5 Abs. 2 der GVV für diesen Verbraucher sicherlich gelten. Ist der Versorger nun an ein Gleichbehandlungsgebot gebunden, dann kann er nicht andere Verbraucher schlechter behandeln.

Der Versorger kann also seine Preisanpassung nur wirksam mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende durch öffentliche Bekanntgabe ankündigen. Außerdem muss auch jeder Kunde schriftlich informiert werden und die Preisanpassung ist auch auf der Internetseite des Versorgers zu veröffentlichen.

Ich finde den Gedankengang durchaus nachvollziehbar.  


Beachtet der Versorger nur einen der Punkte nicht (öffentliche Bekanntgabe, Kundenschreiben, Veröffentlichung Internet), könnte man daraus lesen, dass die Preisanpassung nicht wirksam ist.
Was aber nun, wenn der Versorger einen einzigen Kunden vergisst anzuschreiben. Für diesen Kunden wäre sicherlich die Preisanpassung nicht wirksam.

Würde man nun das Gleichbehandlungsgebot auch hier anwenden wollen, würde das bedeuten, dass die Preisanpassung für keinen der Kunden des Versorgers zustandegekommen wäre. Das kann ich mir aber nun nicht vorstellen.

Ich wollte damit nur aufzeigen, dass es sicherlich Grenzen für das Gleichbehandlungsgebot geben kann, wobei ich natürlich die Grenzen einer Anwendung nicht kenne.

Gruss eislud

Offline eislud

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #4 am: 10. Januar 2007, 16:49:17 »
@eislud  
Deine Raucherpause war schon etwas lang. :roll:
Gruss eislud

Offline Monaco

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #5 am: 10. Januar 2007, 17:07:12 »
@eislud

Ich denke, dass gerade die Übergangsfrist dieses Problem beseitigen sollte. Soweit denke ich, verstanden zu haben.

Allerdings war meine Frage anfangs wirklich so gemeint, wie Sie sie interpretierten.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline eislud

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #6 am: 10. Januar 2007, 19:02:37 »
@Monaco

Ich möchte trotzdem noch mal auf die Übergangsregelung eingehen.

GasGVV § 23 Übergangsregelung
Zitat
Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

EnWG 2005 § 115 Bestehende Verträge
Abs. 2 Satz 3
Zitat
... Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen....

Ich lese das so:

Der Versorger muss innerhalb der Frist von 6 Monaten (nach § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG) durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite den Kunden über die Vertragsanpassung informieren, sofern die GVV für bestehende Verträge schon innerhalb dieser Frist wirksam werden soll.

Informiert der Versorger nicht oder nicht in der angegeben Weise, ist die GVV bis zum Ablauf der Frist für bestende Verträge nicht wirksam geworden.

Nach der Frist von 6 Monaten gilt die GVV ungeachtet einer Information des Versorgers auch für bestehende Verträge.

Der § 115 EnWG bezieht sich ausschließlich auf bestehende Verträge. Das heißt, § 23 GVV kann sich auch nur auf diese bestehenden Verträge beziehen.

Für neue Verträge ab der Inkraftsetzung (nennt man das so?) der GVV - ich vermute zum 08.11.2006 - gilt die GVV für alle neuen Verträge.  
 
Das alles gilt natürlich nur für "Tarifverträge".



Mit diesem Verständnis würde ich die Schilderung im Anfangsposting von Ihnen wieder aufgreifen wollen.

Da für neue Verträge die GVV gilt und Preisanpassungen nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende durch öffentliche Bekanntgabe ... wirksam werden können, gelten die von Ihnen genannten Preisanpassungen für Kunden mit neuen Verträgen nicht.

Es stellt sich also nach wie vor die Frage, inwieweit das Gleichbehandlungsgebot dabei behilflich sein kann, dass diese Preisanpassungen auch für Kunden mit bestehenden Verträgen unwirksam sind.

Die Frage stellt sich zumindest dann, wenn ich oben richtig gelesen habe.  :mrgreen:

Ich würde mich über eine weitere Diskussion freuen.  

Gruss eislud

Offline Cremer

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #7 am: 10. Januar 2007, 19:48:11 »
@eislud,

Ich meine aber, dass die Übergangsfristen für die Versorger da sind.

Denn die Bekanntngabe im Bundesgesetzblatt der Strom/gas GVV zum 8.11.06 ist zu kurz, um eine Frist einer Preiserhöhung zum 1.1.07 einhalten zu können.

Damit wird den Versorgern etwas Luft verschafft, dass also Preiserhöhungen ab 1.7.07 dann mit 6 wöchiger Frist vorher anzukündigen ist.

Die Übergangsregelung ist also m.E. für die Versorger eingestellt worden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #8 am: 10. Januar 2007, 21:36:27 »
@Cremer
Die Versorger hätten aber mit dem 08.11.2006 noch, sagen wir mal, 7 Tage Zeit, um eine Preisanpassung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum 01.01.2007 anzukündigen.
Sie könnten allerdings keine Preisanpssung z.B. zum 01.12.2006 mehr mit dieser Frist ankündigen.
Also ok, nehmen wir an, es ist so wie Sie beschrieben haben.    

Die Übergangsregeln in der GVV beziehen sich doch aber auf den § 115 EnWG.
Ich kann doch nicht einfach außer acht lassen, dass es sich beim § 115 doch lediglich um bestehende Verträge handeln kann, zumindest erscheint mir das als juristischer Laie so. Die Anwendung des § 115 auf neue Verträge erscheint mir also nicht nachvollziehbar.

Gruss eislud

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #9 am: 10. Januar 2007, 23:38:52 »
@eislud,

es bezieht sich auf bestehende Verträge, die Versorger können einfach nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen reagieren.

Bedenken Sie bitte, dass eineVeröffentlichung im Bundesgesetzblatt auch nur alle 2 Wochen mit dem Erscheinen des Blattes erfolgt. Insofern waren die Zeiten bereits überschritten, ebenso konnte man bei der Ausbeitung den beiden VO\'s nicht erkennen, wann diese unterschriftsreif sind und vom Bundespräsident, Bundeskanzlerin und Bundeswirtschaftminister unterschrieben werden.

Bei allen VO\'s oder Gesetzen sind Übergangsfristen und -regelungen drin.

Wenn Sie wollen kann ich nochmals nachlesen, wann das Erscheinungsdatum des Bundesgesetzblattes war und wann z.B. wir es auf dem postalischen Weg erhalten hatten.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #10 am: 11. Januar 2007, 07:47:51 »
@eislud,

Die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich wurde am 26. Oktober vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Michael Glos unterschrieben.

Veröffentlicht wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006.

Bei uns im Hause lag sie am Freitag, 10.11.2006 vor.

Dann war Wochenende.

Daran sehen Sie, dass es terminlich einfach zu knapp ist.

Deshalb werden in Gesetzen und Verordnungen Übergangsfristen vereinbart.

Damit erhalten die Betroffenen, hier die EVU\'s auch Zeiträume entsprechend reagieren zu können.
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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« Antwort #11 am: 11. Januar 2007, 12:08:57 »
@Cremer
Danke für die ausführlichen Antworten.

Ich stimme auch mit Ihnen überein, dass den EVUs entsprechende Übergangsregelungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Das ist ja auch über den § 23 GVV geschehen.
Das ist alles in Ordnung.

Die Übergangsregelungen beziehen sich aber nur auf bestehende Verträge, wie Sie ja auch bereits geschrieben haben. Und hier liegt meines Erachtens eben der Knackpunkt.

Für neue Verträge ab Inkrafttreten der GVV sollten diese Übergangsregelungen nicht gelten, weil der § 115 EnWG sich ausschließlich auf bestehende Verträge bezieht.

Und hier kommt dann wieder das Gleichbehandlungsgebot ins Spiel.


Die Fragen die zur Klärung stehen sind also:

1. Gilt die Übergangsregelung in der GVV auch für neue Verträge?
Wenn nein, dann sind Preisanpassungen der beschriebenen Art für neue Verträge nicht wirksam, weil die Frist nicht eingehalten wurde.

2. Wieweit gilt dann das Gleichbehandlungsgebot für Kunden mit bestehenden Verträgen?  

Gruss eislud

Offline Monaco

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EVH - Energieversorgung Halle
« Antwort #12 am: 12. Januar 2007, 10:58:35 »
@eislud

Ich denke, dass die Übergangsregeln nach §23 StromGVV in erster Linie für die neuen Verträge gelten . Das kommt m.E. ziemlich unmissverständlich so auch zum Ausdruck. Damit hätten sich dann auch die Fragen nach einem Gleichbehandlungsgebot und dessen Folgen erledigt. Und so macht diese Regelung m.E. auch nur Sinn.

Zusammengefasst gilt dann:
Sowohl für Alt- wie auch für Neuverträge:
bis 30.06.07 = alte Regelung (Wirksam ab nächstem Tag)
ab 01.07.07 = neu Regelung (Wirksam nach 6 Wochen zum Monatsanfang).

Ich möchte hier nicht die Frage provozieren, wie mit beabsichtigten Preisänderungen zum 01.07.2007 oder 01.08.2007 umzugehen ist ...

Dies bedüfte u.U. einer Übergangsregelung für die Übergangsregelung ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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