Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Musterbrief
pegasus:
Hallo H.Cremer
wenn ich mich richtig erinnere, hat H. Fricke in den vergangenen Wochen mehrmals darauf hingewiesen, dass es "Satz 1" heissen muss. Deshalb ja meine Frage, warum im nagelneuen Muster "Satz 2" steht?
gruss pegasus
eislud:
--- Zitat ---RR-E-ft schrieb
Wann Sondervertragskunde (außerhalb der Grundversorgung)
... die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügt und sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft ...
--- Ende Zitat ---
(Bei dem Link handelt es sich auch ansonsten um einen sehr informativen Vortrag.)
Gruss eislud
pegasus:
Hallo H. Cremer, hallo eislud,
Manchmal glaube ich, einige Beiträge werden nur um des Schreibens willen geschrieben. Was den Widerspruch mittels § 315 BGB Abs. 3 Satz 1 betrifft, habe ich begriffen (sprich: der Groschen ist gefallen). Was den Link und die Ausführungen von H. Fricke betrifft: diese sind mir bekannt und -so glaube ich - sogar mir verständlich.
Was ich mit meiner ersten Frage v. 8.1.07 , 11:43 Uhr anregen wollte:
Wenn ein Neuling auf die Verwendung des Musterbriefes hingewiesen wird, so sollte doch in einer aktuellen Version der zutreffende § usw. des BGB enthalten sein. Vielleicht haben es einige Forumsmitglieder bereits vergessen, dass es für einen Neuling nicht ganz so einfach ist, alles sofort zu verstehen. Deshalb sollten so einfache Dinge, wie z.B. die richtige Angabe des Gesetzesgrundlage im Musterbrief auch richtig enthalten sein.
gruss pegasus
eislud:
@pegasus
Ich stimme Ihnen voll und ganz zu.
Der Link sollte nur Ihre Aussage bestätigen, zudem handelt es sich um einen wirklich lesenswerten Artikel.
Zum Musterbrief selbst muss sich wohl eine andere Person äußern.
Gruss eislud
RuRo:
@pegasus
Jetzt hab\' ich das neue Musterschreiben auch gelesen. Das Schreiben enthält nur die Rechtsfolge, also § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, darauf wird im einleitenden Satz des 2. Absatzes nochmals ausdrücklich verwiesen. Absatz 1 des Schreibens wird quasi nochmals wiederholt.
Der Unbilligkeitseinwand wird gerade nicht explizid geführt, sondern vielmehr umschrieben. Die Tatbestandsmerkmale = Unbilligkeitseinwand, finden sich eindeutig in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Es ist halt oftmals auch eine Formulierungsfrage.
Ich würde das auch nicht als allgemein gültiges Musterschreiben sehen; eher als Hilfeangebot, wie man formulieren könnte.
Niemand ist durch solche Veröffentlichungen seiner Eigenverantwortung entbunden.
Der Kern der Frage ist beantwortet und unumstösslich - es sei denn, das BGB wird geändert :wink:
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