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Autor Thema: Widerspruch bei höherem Verbrauch  (Gelesen 5467 mal)

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Offline wartifan

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Widerspruch bei höherem Verbrauch
« am: 17. Dezember 2004, 20:47:08 »
:?:

Liebe Leute, habe folgende Frage

Problem: Ich habe auch mehr verbraucht, neue Abschlagsforderung 52 Euro. Deshalb kann ich den bisherigen Abschlag von 41 € nicht einfach nur um 2% erhöhen(Anteilmäßig ohne Grundbetrag, der muß ja eh rausgerechnet werden) . Die Einzugermächtigung muß leider auch beibehalten werden, da sie Vertragsbestandteil für meinen Tarif ist.

kann ich mein Schreiben derart verfassen? :


Sehr geehrte Damen und Herren,

der in Ihrer Rechnung (bzw. Abrechnung) geforderte Gaspreis entspricht einer
Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um 9,0909 %. Diese Erhöhung halte ich
angesichts der Entwicklung des Gaseinkaufspreises für unbillig. Solange sie
den  Nachweis der Billigkeit nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend
gemachte Anspruch nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht fällig.

Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen eine Erhöhung um 2 %.
Hieraus ergibt sich eine Vorauszahlung von monatlich 49,56 € statt der von
Ihnen festgesetzten 52 € (Grundpreis 167,9564 € natürlich herausgerechnet).

Ich widerrufe daher die Ihnen gegenüber erteilte Einzugsermächtigung für die
Zeit ab dem 01.01.05 und erteile Ihnen eine Einzugsermächtigung auf den um
diesen Prozentsatz erhöhten Gaspreis.
Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nach § 367 BGB
nur zum Einzug der Hauptforderung/Abschlagszahlungen zu den bisherigen
Preisen, zzgl. eines Aufschlags von 2 Prozent für den Verbrauchsanteil.
Darüber hinaus gehende Abbuchungen und Verrechnungen sind nicht von der
Einzugsermächtigung gedeckt.

Den von Ihnen errechneten Nachzahlbetrag von 92,02 € werde ich
selbstverständlich fristgerecht überweisen, ohne die darin ebenfalls schon
enthaltene Gaspreiserhöhung mit dieser Nachzahlung anzuerkennen!

Bitte um Bestätigung des Sachverhalts bis spätestens zum 15.01.05.


Mit freundlichen Grüßen

....

Danke euch :)

Offline Cremer

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Widerspruch bei höherem Verbrauch
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2004, 21:20:21 »
@ wartifan

Es ist bereits im Forum mehrfach genannt worden. Die Höhe der Abschlagzahlungen haben keinen Einfluss auf die Abrechnung. Halte aber Ihre Argumentation für nicht schlecht.

Es ist ein Trugschluss, dass ein Vertrag nur gelten soll, wenn man eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Hilft den Stdtwerken auch nicht, wenn das Konto die Überziehungsgrenze überschritten hat. Sie können auch auf dem ursprünglichen Abschlaghöhe weiter zahlen.

Bei uns gibt es auch so etwas ähnliches. Bei Mitgliedschaft im  Energieclub werden 10% Rabatt auf die Lieferpreise (nicht grundpreise) gewährt mit Einzugsermächtigung.  


Was ist die Meinung anderer?
MFG
Gerd Cremer
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Offline wartifan

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Widerspruch bei höherem Verbrauch
« Antwort #2 am: 18. Dezember 2004, 12:10:05 »
:?

hmm, naja, mir kams darauf an, den von der GASAG mitgeteilten offensichtlich gerundeteten Abschlag von 52 Euro zu mindern auf 2%. Da habe ich zunächst den bei mir realtiv hohen Grundbetrag/Monat rausgerechnet (der erhöht sich ja nicht) und dann den Rest von rund 38 Euro von 9,09% auf 2 % gemindert. Müsste doch so gehen!?
Sind immerhin fast 30Euro im Jahr, wenn mein Verbracuh so bleibt wie er ist.

Die Frage ist, ob die das so abbuchen dann bzw. drauf reagieren!
Deshalb auch die Frist.

Was meint Ihr?


Offline Cremer

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Widerspruch bei höherem Verbrauch
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2004, 19:53:52 »
@ wartifan

Ich glaube nicht, dass der Versorger, die GASAG, sich auf Ihre Argumentation einlässt und die Abschläge reduziert! Die werden doch nicht einzeln auf jeden Widerspruchsführer eigene Abschlagskonditionen (im Sinne 2%) eingehen. Das EDV-Programm zur Abschlags-/Gesamtverbrauchsberechnung gibt so etwas m.E. nicht her.

Spitz abgerechnet wird erst in der Jahresschlussrechnung

Natürlich können Sie eigene Abschlagshöhen festsetzen und mal abwarten, ob diese die GASAG akzeptiert!. Die GASAG wird daraufhinweisen, dass die Abschlussrechnung dann höher ausfallen wird.
MFG
Gerd Cremer
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Offline wartifan

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Widerspruch bei höherem Verbrauch
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2004, 06:54:50 »
ja, ich fürchte derartiges Vorgehen auch.
Dehalb habe ich den Text noch ein wenig ergänzt mit Hinweis auf § 367 s.u.
Naja, mal abwarten was passiert. Die Kartellschützer wollen ja nun schon vor Weihnachten einschreiten.

...
Ich widerrufe daher die Ihnen gegenüber erteilte Einzugsermächtigung für die Zeit ab dem 01.01.05 und erteile Ihnen eine Einzugsermächtigung auf den um 2% erhöhten Gasverbrauchspreis.
Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nach § 367 BGB nur zum Einzug der Hauptforderung/Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen, zzgl. eines Aufschlags von 2 Prozent für den Verbrauchsanteil. Darüber hinaus gehende Abbuchungen und Verrechnungen sind nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt.
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