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Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?

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RR-E-ft:
@Miguel

Bei einem Tarifkunden ist es doch vollkommen egal, wie lange er schon Kunde ist, wenn er die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügt, sich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft und den angemessenen, billigen Preis nicht selbst bestimmen kann. Es wäre doch vollkommen willkürlich, den Preis von 2004, 1999 oder 1976 als angemessen zu bezeichnen.

Ich halte nur die konsequente Kürzung für vollständig nachvollziehbar und logisch. Das ist meine persönliche Meinung. Andere mögen einer anderen Logik folgen.

Christian Guhl:
@miguel
Sie können dem Versorger zum Beispiel Folgendes mitteilen :
"Hiermit rüge ich die einseitige Tariffestsetzung als unbillig gem. § 315 BGB von Anfang an. Bis zur vollständigen Offenlegung der Kalkulation und Festsetzung des billigen Preises durch ein Gericht  werde ich daher meine Zahlungen einstellen."
Damit entgehen Sie der Problematik, bis zu welchem Preis Sie kürzen können. :wink: Die Reaktion der Versorger darauf ist (jedenfalls bei Eon-Avacon) eher hilflos. Es werden genau dieselben Standardschreiben verschickt, als wenn Sie auf Sept.2004 kürzen.  
 
  [/url]

RR-E-ft:
@Christian Guhl

Ich nehme persönlich als "Berechnungsgrundlage" eine Zeit, als es noch keinen Strom und kein Gas gab.

 Wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kürze ich auf Null, weil ich alles andere wegen des Gesetzeswortlautes schon nicht nachvollziehbar erklären könnte.

 So warte ich seit über zwei Jahren auf einen nachvollziehbaren Billigkeitsnachweis. Da bin ich sehr geduldig und möchte es auch im neuen Jahr weiter sein.

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