Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?  (Gelesen 6480 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Miguel

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« am: 04. Januar 2007, 16:19:07 »
Hallo Forum,

auf Grund der Jahresabrechnung 2006 für Strom, habe ich einen Vergleich 1999 - 2006 im Detail vorgenommen. D.h. alle Daten (Eigenverbrauch, Verbrauchspreis, Grundpreis und Verrechnungspreis) liegen vor. Dabei musste ich folgendes feststellen:

1. die Steigerungen der stets neu angesetzten Abschlagshöhen sind jeweils um ein Vielfaches höher im Vergleich zur Steigerung des Verbrauches gestiegen, Absenkungen der angesetzten Abschlagshöhen sind des Weiteren um ein Vielfaches niedriger, als aber der Verbrauch sank. D.h. Erhöhungen und Absenkungen sind jeweils unverhältnismäßig zum Verbrauch gewesen, und das seit 1999/2000! Die Abschlagshöhe passte sich in diesem Zeitraum vielmehr der Steigerung des Verbrauchspreises des Versorgers an. Konkret heißt das folgendes:

a) der tägliche Durchschnittsverbrauch: 5,153 kWh (1999) und 5,480 kWh (2006)

b) der Verbrauchspreis: 10,57 ct/kWh (1999) und 15,71 ct/kWh (2007). Eine Erhöhung um 48,63%.

c) der mtl. Abschlag: 25,00 EUR (1999) und 37,00 EUR neu angesetzt für 2007. Eine Erhöhung um genau 48% !

Interessant, oder!?

d) der Grundpreis stieg in diesem Zeitraum von 30,60 EUR p.a. (1999) auf mittlerweile 42,00 EUR p.a. (2007), also um 37,25 %.

e) der Verrechnungspreis (Stromzähler etc.) stieg im selbigen Zeitraum von 24,48 EUR p.a. (1999) auf mittlerweile 36,00 EUR p.a. (2007), also um 47,06 %.

Kann ich daher, wegen der oben dargestellten Sachlage, die Berechnungsgrundlage und die Tarife von 1999/2000 für eine eigene Rechnung ansetzen, diese nur überweisen und dann den Versorger um die jeweilige Begründung für sämtliche unverhältnismäßigen Erhöhungen bzw. Absenkungen auffordern?
Kann ich somit sowohl die Preishöhe, als auch alle Preissteigerungen seit 1999 als unbillig gemäß § 315 BGB rügen?

DANKE für eine kurze, aber klärende und prägnante Antwort!

Gruß
Miguel

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« Antwort #1 am: 04. Januar 2007, 16:43:49 »
@Miguel

Womöglich waren Sie schon einmal weiter mit Ihren Überlegungen:

Strom - Tarifkunde

Offline Miguel

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« Antwort #2 am: 04. Januar 2007, 17:31:03 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Miguel

Womöglich waren Sie schon einmal weiter mit Ihren Überlegungen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4784



Ja, ICH schon....
aber die Person, in deren Auftrag ich hier schreibe und Infos sammle,
nicht! Daher auch meine ausführlichen Fragen.

Falls jemand mit versiertem Hintergrund mir dennoch eine Hilfe zu meinen Fragen geben könnte, wäre ich sehr, sehr dankbar!

Gruß
Miguel

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« Antwort #3 am: 04. Januar 2007, 18:15:21 »
@Miguel

Für Tarifkunden hatten Sie selbst schon einmal eine passende Antwort gefunden. Für Sondervertragskunden gilt bekanntlich wohl etwas anderes.

Sondervertragskunden, die erst 2005 Kunden wurden, werden nicht die Preise von vor 2004 zugrunde legen können....

Es kommt also auf einiges im konkreten Einzelfall an, so dass man sich ggf. an einen Anwalt wenden sollte, damit dieser die Sache prüft. Eine pauschale Aussage lässt sich also gar nicht ohne weiteres treffen.

Offline Miguel

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« Antwort #4 am: 04. Januar 2007, 19:11:12 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Miguel

Für Tarifkunden hatten Sie selbst schon einmal eine passende Antwort gefunden. Für Sondervertragskunden gilt bekanntlich wohl etwas anderes.

Sondervertragskunden, die erst 2005 Kunden wurden, werden nicht die Preise von vor 2004 zugrunde legen können....

Es kommt also auf einiges im konkreten Einzelfall an, so dass man sich ggf. an einen Anwalt wenden sollte, damit dieser die Sache prüft. Eine pauschale Aussage lässt sich also gar nicht ohne weiteres treffen.


Es geht hier um Tarifkunden (i.d. Grundversorgung), die seit vielen Jahren (weit vor 1999!), Kunden dieses Versorgers sind.
Wie gesagt, aus meiner Sicht ist die Antwort und Reaktion klar und wird auch so praktiziert. Meine Frage ist daher "nur", ist es sinnvoll und haltbar, dass ein Tarifkunde einen früheren Ansatz (Begründung s.o.) als 2004 findet (z.B. hier 1999)?
Sollte man es hier einfach auf einen Versuch ankommen lassen? (Es geht hier selbstverständlich nicht um eine "Absolution", sondern um eine sinnvolle und nachvollziehbare Verhaltensweise!)

DANKE vielmals für die Hilfestellung!

Gruß
Miguel

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« Antwort #5 am: 04. Januar 2007, 20:55:17 »
@Miguel

Bei einem Tarifkunden ist es doch vollkommen egal, wie lange er schon Kunde ist, wenn er die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügt, sich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft und den angemessenen, billigen Preis nicht selbst bestimmen kann. Es wäre doch vollkommen willkürlich, den Preis von 2004, 1999 oder 1976 als angemessen zu bezeichnen.

Ich halte nur die konsequente Kürzung für vollständig nachvollziehbar und logisch. Das ist meine persönliche Meinung. Andere mögen einer anderen Logik folgen.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« Antwort #6 am: 05. Januar 2007, 10:43:16 »
@miguel
Sie können dem Versorger zum Beispiel Folgendes mitteilen :
"Hiermit rüge ich die einseitige Tariffestsetzung als unbillig gem. § 315 BGB von Anfang an. Bis zur vollständigen Offenlegung der Kalkulation und Festsetzung des billigen Preises durch ein Gericht  werde ich daher meine Zahlungen einstellen."
Damit entgehen Sie der Problematik, bis zu welchem Preis Sie kürzen können. :wink: Die Reaktion der Versorger darauf ist (jedenfalls bei Eon-Avacon) eher hilflos. Es werden genau dieselben Standardschreiben verschickt, als wenn Sie auf Sept.2004 kürzen.  
 
  [/url]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Berechnungsgrundlage auch VOR 2004 möglich?
« Antwort #7 am: 05. Januar 2007, 14:22:31 »
@Christian Guhl

Ich nehme persönlich als "Berechnungsgrundlage" eine Zeit, als es noch keinen Strom und kein Gas gab.

 Wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kürze ich auf Null, weil ich alles andere wegen des Gesetzeswortlautes schon nicht nachvollziehbar erklären könnte.

 So warte ich seit über zwei Jahren auf einen nachvollziehbaren Billigkeitsnachweis. Da bin ich sehr geduldig und möchte es auch im neuen Jahr weiter sein.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz