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Autor Thema: Brief an Landeskartellbehörde NRW wegen e.on  (Gelesen 5802 mal)

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Offline GastPB

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Brief an Landeskartellbehörde NRW wegen e.on
« am: 07. Dezember 2004, 09:00:13 »
ich habe mittlerweile in einem Schreiben an die Landeskartellbehörde NRW die Behörde gebeten, in dieser Angelegenheit von Amts wegen gegen das Unternehmen e.on Westfalen Weser wegen missbräuchlicher Ausnutzung des Monopols und der wirtschaftlichen Macht des Unternehmens tätig zu werden, oder, falls nötig, die Bundeskartellbehörde einzuschalten. Zur Nachahmung stelle ich den Brief hier ab. Wehrt Euch!

Brief an die Kartellbehörde NRW

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
Landeskartellbehörde
Herrn Straßburger
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf



Betr: Beschwerde über meinen Energieversorger Eon Westfalen Weser


Sehr geehrter Herr Straßburger,

wie ich Ihnen bereits kurz telefonisch in unserem Gespräch am 3.12. erläutern konnte, möchte ich Sie hiermit bitten, zu prüfen, ob Sie aufgrund des beigefügten Schriftverkehrs mit e,on Westfalen Weser von Amts wegen gegen das Unternehmen e.on Westfalen Weser wegen missbräuchlicher Ausnutzung des Monopols und der wirtschaftlichen Macht des Unternehmens tätig werden können.
Sollte wegen einer eventuellen überregionalen Anwendung dieser Praktiken durch e.on Ihre Behörde nicht zuständig sein, möchte ich Sie - wie besprochen - bitten, die Unterlagen an die dann zuständigen Kollegen des Bundeskartellamts weiterzuleiten.

Wie Sie dem bereits umfangreichen Schriftverkehr entnehmen können, hat e.on nach dem Einwand der Unbilligkeit gegenüber der letzten Preiserhöhung mich, sowie weitere Kunden aus dem Lastschriftverfahren ausgeschlossen.

Meines Erachtens darf der Versorger die Kunden nach dem Einwand der Unbilligkeit nicht durch einen Ausschluss vom Einzugsverfahren maßregeln. Immerhin ist die gesonderte Überweisung für den Kunden mit entsprechendem Aufwand und auch mit gewissen Risiken verbunden. Zunächst gelten im Bereich der Daseinsvorsorge mit lebenswichtigen Gütern wie Strom, Gas und Wasser die Grundrechte unmittelbar und somit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Artikel 3 Grundgesetz.
Der Versorger verstößt m.E. nicht nur bei der Ungleichbehandlung von Kunden, die widersprochen haben und brav weiterzahlenden Kunden gegen den Gleichheitsgrundsatz sondern selbst bei den Kunden, die den Einwand der Unbilligkeit gemacht haben, gibt es anscheinend Kunden, denen entweder weiter der alte Abschlag, oder trotz Einwand der Unbilligkeit der neue, erhöhte Abschlag einbehalten wurde, oder Kunden, die einfach wie in meinem Fall aus dem Lastschriftverfahren herausgenommen wurden. Dies lässt sich auch dem Diskussionsforum des Bundes der Energieverbraucher unter  http:\\www.energienetz.de  entnehmen.

Der Versorger könnte durch ein entsprechendes Vorgehen sich auch eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot schuldig machen und deshalb gegenüber dem Kunden gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig werden.
Der Versorger muss überdies den Gesamtabschlag in die einzelnen Abschläge für Wasser, Gas und Strom aufschlüsseln. Immerhin handelt es sich um drei verschiedene Vertragsverhältnisse. Es gelten jeweils für Wasser die AVBWasserV, für Gas die AVBGasV und für Strom die AVBEltV. Auch von daher wäre eine Gesamtherausnahme aus dem Lastschriftverfahren wie in meinem Fall eben auch für die getrennten Verträge für Wasser und Strom m.E. schon gar nicht zulässig.

Abmahnungswürdig ist meines Erachtens u.a. auch die Praxis von e.on, die Kunden trotz anderslautender höchstrichterlicher Rechtssprechung auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen.

Eon gibt im Serienschreiben vom 18.10.04 den Hinweis, der Kunde sei zunächst verpflichtet den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen und müsse dann zur Geltendmachung seiner Rechte einen Rückforderungsprozeß führen.

E.on´s Intention auf diesem Wege die Beweislast umkehren zu wollen ist leicht durchschaubar, aber m.E. ebenso ein unbilliges Verlangen. Andernfalls würde der Versorger den Verbraucherschutzgedanken des § 315 BGB umgehen, wie er im Urteil des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 279/02 bestätigt wurde. Die erhöhten Abschläge würden bei unbilliger Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen des Kunden führen, dieser müßte auf Rückerstattung klagen, weil er wegen § 31 AVBV nicht aufrechnen darf. Somit würde das Versorgungsunternehmen dem Kunden das Prozessrisiko, welches nach dem o. g. Urteil gerade der Versorger zu tragen hat, aufbürden.

Der normale Verbraucher soll anscheinend mit solchen Äußerungen eingeschüchtert und durch die wirtschaftliche Macht des Versorgers zum Einlenken bewegt werden.

Ebenfalls abmahnungswürdig ist u.a. auch der e.on Hinweis, der Kunde könne sich nur gegen eine Erhöhung der Abschlagspauschale wehren, wenn er sich auf einen geänderten niedrigeren Verbrauch beruft. Ein Recht, die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu verweigern habe er nicht.

Bei den Abschlägen nach § 25 AVBV handelt es sich um Vorauszahlungen, die den Versorger wegen seiner Vorleistungspflicht schützen sollen. Alle Abschläge zusammen sollen nach der Abrechnungs¬periode (regelmäßig 1 Jahr) zu einer ausgeglichenen Jahresverbrauchsabrechnung führen, ideal ohne Überzahlung/ Nachzahlung des Kunden. Die Abschläge haben sich deshalb nach der zu erwar¬tenden Jahresverbrauchsabrechnung zu den geltenden Preisen zu richten. Weil nach dem Einwand der Unbilligkeit zunächst die Preiserhöhung völlig unverbindlich ist, darf der Versorger die Abschläge nicht mit der Begründung einer Preiserhöhung erhöhen.

Der Versorger darf hiernach aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung nur die Abschläge abbuchen, welche sich aus dem prognostizierten Verbrauch der bisherigen Preisstellung ergeben. Einer Beschränkung der Einzugsermächtigung bedürfte es deshalb streng genommen schon gar nicht, ist aber anhand der Praxis von E.on anscheinend notwendig. Zur Abbuchung höherer Abschläge und zur Herausnahme aus dem Lastschriftverfahren allein aus diesem Grund ist der Versorger nicht berechtigt.

Zur Überprüfung des Vorgangs füge ich im Anhang folgende Schriftstücke in Kopie bei.

1. E.on Preiserhöhungsbrief
2. Mein Einwandschreiben der Unbilligkeit gegen die Preiserhöhung vom 12.10.04
3. E.on Antwort auf mein Einwandschreiben vom 18.10.04
4.Mein Erwiederungsschreiben vom 24.10.04
5.Meine Mail an e.on vom 29.11.
6.E.on Antwort vom 25.11. (Eingang 30.11.) auf mein Schreiben vom 24.10.04    
7. Meine Antwort an e.on vom 6.12.04

Mit freundlichem Gruss

Offline Schwalmtaler

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Brief an Landeskartellbehörde NRW wegen e.on
« Antwort #1 am: 08. Dezember 2004, 09:06:15 »
Hallo!

Habe gestern sowohl im WDR als auch in der Plusminus-Sendung in der ARD Berichte über unser Thema gesehen (Paderborner Preisrebellen waren auch genannt). In beiden Sendungen wurde erwähnt, das das Bundeskartellamt nun Ermittlungen gegen einige Versorger aufgenommen hat. Ein Hinweis auf den Bund der Energieverbraucher wurde auch gegeben.

Ging ja ganz schön schnell!

Offline Cremer

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Brief an Landeskartellbehörde NRW wegen e.on
« Antwort #2 am: 08. Dezember 2004, 09:10:25 »
In Rheinland-Pfalz hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) mir bestätigt, dass die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach eine marktbeherschende Stellung hat. Das MWVLW ist aber nicht der Auffassung, dass ein Aufgreifverdacht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Preiserhöhungsmissbrauchs, §19 Abs. 4 Nr. 2 des GWB vorliegt. Die Gaspreise spiegeln sich aus den vorgelagerten Vertragsverhältnissen wider. Die Wirkung dieser vorgelagerten Verträge reicht über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus, so dass für eine etwaige kartelrechtliche Prüfung nicht das MWVLW als Landeskartellbehörde, sondern das Bundeskartellamt zuständig ist.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

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