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Stadtwerke Stein

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dagobert:
testat einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausreichend ?

sehr geehrte damen und herren,

ich bin seit einiger zeit dabei, mit hilfe von musterbriefen der verbraucherschutzverbände, die gaspreiserhöhung zum september diesen jahres mit dem §315 abzuwehren. der versorger hat mir nun zum einen das testat einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschickt, die die weitergabe der einkaufspreise im zusammenhang mit den vertraglichen bindungen und damit die anpassung der tarife bescheingen. ist das ausreichend ?

zusätzlich wurde auf urteile des landgerichtes münchen I vom 09.06.2006 und des landgerichtes heilbronn verwiesen.
weiterhin wurde mir angeboten die preiserhöhung unter den vorbehalt der rückforderung zustellen  bzw. den gasversorger zu wechseln. allerdings gibt es laut energienetz scheinbar gar keinen anderen lieferanten für meine stadt. was soll ich davon halten ?

im voraus besten dank für ihr bemühen.

mit freundlichen grüssen

dagobert

kamaraba:
@dagobert

Teilen Sie doch mal dieser Runde mit, um welchen Versorger es sich hier
handelt.
Vielleicht gibt es hier schon eine Thread dazu.
In die Kugel schauen können wir alle nicht. :wink:

Gruss aus der EnBW Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de

dagobert:
es handelt sich um die stadtwerke stein.
ich habe dazu keine beträge gefunden.

kamaraba:
@dagobert

das Testat ist keinesfalls ausreichend noch geeignet die Billigkeit festzustellen oder zu beweisen. Dies kann nur eine Gericht.

http://www.stst.de/CF_3102852.pdf

"Wess Brot ich ess, dess Lied ich sing"

Alles andere wurde hier schon mehrfach abgehandelt
Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger

Auf keinen Fall "unter Vorbehalt" zahlen, das Geld ist nämlich weg.
Eigene Rechnung aufmachen (Basis 2004) und die Abschlagszahlungen
entsprechend dann nach unten anpassen. Dies alles Ihren Stadtwerken
schriftlich mitteilen und zurücklehnen.

Gruss aus der EnBW Hauptstadt Karlsruhe
http://www.faire-energiepreise.de

RR-E-ft:
@dagobert

Es handelt sich schon um kein Testat, sondern lediglich um eine "Bescheinigung".

Es fehlt ein Testatvermerk, der eine Haftung der WP- Gesellschaft auch im Verhältnis zu Dritten begründen könnte.

Es wurde nicht untersucht, in welchem Umfange etwaige  Kostensteigerungen durch Kostensenkungen an anderer Stelle ausgeglichen werden konnten.

Schließlich wurde die "Billigkeit" der Gesamtpreise, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, überhaupt nicht untersucht.

Eine solche Bescheinigung ist nach der BGH- Rechtsprechung zum Nachweis der Billigkeit ungeeignet.


Vgl. S 16 UA unter c:


http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf

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