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Autor Thema: Stadtwerke Duisburg - Brauche Hilfe  (Gelesen 7902 mal)

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Offline Monika Woch

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Stadtwerke Duisburg - Brauche Hilfe
« am: 21. Dezember 2006, 13:49:07 »
Habe Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung der Stadtwerke Duisburg nach §315 Abs. 3 Sazu 2 BGB (lt. Musterschreiben) eingelegt.
Nachfolgend nun die Antwort der Stadtwerke Duisburg.

Auch wenn wir kontinuierlich daran arbeiten, unsere Kostensituation und damit die Preise für unsere Kunden zu verbessern, ist in der Vergangenheit aufgrund deutlich gestiegener Bezugskosten eine Anpassung unserer Erdgaspreise erforderlich geworden. Das Prinzip der Billigkeit wurde dabei von uns beachtet.
Der Gaspreis ist auf allen Stufen, vom Import bis zum Endverbraucher, an den Ölpreis gekoppelt und hängt somit unmittelbar von den Weltmarktpreisen ab. Die Preise für Rohöl bewegen sich seit Monaten auf einem Rekordhoch von meist über 60 Dollar pro Barrel. Für die Stadtwerke Duisburg resultiert aus dieser Entwicklung, mit zeitlicher Verzögerung, eine erhebliche Bezugskostensteigerung, die trotz kontinuierlicher Verbesserung anderer Kostenfaktoren nicht länger kompensiert werden kann.
Auch in Ihren R2 Sondervertrag ist diese Kopplung in die Preisgleitklausel in Punkt 6 der Allgemeinen Regelungen zum Produkt "PartnerErdgas R2"eingeflossen. Diese Klausel entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Aus dieser vertraglich vereinbarten Regelung ergibt sich, dass ein ursprünglicher Preis vereinbart wurde, der sich bei einer Änderung der Kosten automatisch anpasst, so dass es auch für Sie teurer oder günstiger werden kann. Somit ist der § 315 BGB in Ihrem Fall der Erdgasbelieferung nicht anwendbar, denn es liegt keine einseitige Bestimmung der Preise durch die Stadtwerke Duisburg AG vor. Wir verweisen insbesondere auf die Rechtssprechung des Landgericht Karlsruhe zu § 315 vom 13.02.2006, woraus hervorgeht, dass dieser auf die Überprüfung von Erdgaspreisen weder direkt noch analog anwendbar ist.
Weiter hat das Landgericht Berlin am 14.06.2005 entschieden, dass Sie gemäß § 30 der AVBGasV auch in diesen Fällen nicht zu einem Zahlungsaufschub, einer Kürzung oder einer Verweigerung der Zahlung berechtigt sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen ist. Vorbehalte oder Kürzungen des Rechnungsbetrages müssen wir aus oben genannten Gründen zurückweisen. Ebenso lehnen wir aus oben genannten Gründen eine Rücküberweisung von Geld ab.
Die Stadtwerke Duisburg sind nicht zur Offenlegung ihrer Kalkulation verpflichtet, da diese die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen bedeutet.


Punkt 6 der allgemeinen Regelungen zur Partner/Erdgas R2-Lieferung
Preisänderung
Die Ausgangswerte der Gaspreise (Grund/Arbeitspreis) sind zu 40% an den Jahresdurchschnittswert für leichtes Heizöl, zu 40% an den Jahresdurchschnittspreis für schweres Heizöl und zu 20% an den Lohn, die jeweils zur Zeit der Lieferung gelten, gebunden. Ändert sich der Wert einer Bezugsgröße, son ändert sich entsoprechend der ihr zugeordnete Preisbestandteil.

Was kann oder muss ich jetzt machen doch noch zahlen oder abwarten.

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Duisburg - Brauche Hilfe
« Antwort #1 am: 21. Dezember 2006, 14:02:29 »
Der Versorger hat wohl recht, § 315 BGB findet keine Anwendung, so dass es nicht auf die Billigkeit ankommen kann.

Es ergibt sich eher Folgendes:

Die Klausel ist m. E. gem. § 307 BGB unwirksam, so dass keine Preiserhöhungen darauf gestütützt werden können.

Zitat
Die Ausgangswerte der Gaspreise (Grund/Arbeitspreis) sind zu 40% an den Jahresdurchschnittswert für leichtes Heizöl, zu 40% an den Jahresdurchschnittspreis für schweres Heizöl und zu 20% an den Lohn, die jeweils zur Zeit der Lieferung gelten, gebunden. Ändert sich der Wert einer Bezugsgröße, son ändert sich entsoprechend der ihr zugeordnete Preisbestandteil.


Da kann man nicht vorher erkennen, wann sich welcher Preis wie in welchem begrenzten Umfange ändern kann - intransparent und somit durchgefallen. Man weiß schon nicht, welche Preisnotierungen (Marktort, Abnahmemengen; Veröffentlichungsstelle) gemeint sein sollten.

Für den Fall, dass sich der Versorger weiterhin erhöhter Preisforderungen berühmt, sollte man eine Feststellungsklage in Aussicht stellen.

Ggf. Anwalt einschalten.

Offline Monika Woch

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Stadtwerke Duisburg - Brauche Hilfe
« Antwort #2 am: 21. Dezember 2006, 19:56:58 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings hatte ich nur die ersten Zeilen von Punkt 6 zitiert. Hier nun der ganze Text.

6. Preisänderung
Die Ausgangswerte der Gaspreise (Grund/Arbeitspreise) sind zu 40 % an den Jahresdurchschnittspreis für leichtes Heizöl, zu 40 % an den Jahresdurchschnittspreis für schweres Heizöl und zu 20 % an den Lohn, die jeweils zur Zeit der Lieferung gehen, gebunden. Ändert sich der Wert einer Bezugsgröße, so ändert sich entsprechend der ihr zugeordnete Preisbestandteil.
Die Ausgangswerte der Netto-Arbeitspreise betragen für jede abgenommene Kilowattstunde 0,87 Cent/kWhHo. Die Netto-Jahresgrundpreise (Ausgangswerte) sind nachfolgend aufgeführt:

Zählertyp   Ausgangswert €/Jahr netto   Zählertyp   Ausgangswert €/Jahr netto
G 4/G 6   202,47   G 65   1.650,45
G 16   343,59   G 100   3.184,33
G 25   478,57   G 160   4.334,36
G 40   822,16      

Der Preis für leichtes Heizöl in €/hl (ohne Umsatzsteuer) ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, bei Tankkraftwagenlieferung von 40 - 50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Ausgangswert für das leichte Heizöl ist ein Preis von 5,11 €lhl. Die Stadtwerke behalten sich vor, auf den Preis für leichtes Heizöl einen marktgerechten Zuschlag für schwefelarme Ware (Schwefelanteil z. B. unter 0,3 %) zu erheben. Sobald Preise für leichtes Heizöl schwefelarme Ware (Schwefelanteil z. B. unter 0,3 %) veröffentlicht werden, sind diese Preise für die Gaspreisberechnung gültig.
- Der Preis für schweres Heizöl, Schwefelgehalt maximal 1 %, in €/t (ohne Umsatzsteuer) ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", zu entnehmen, und zwar der Preisfrei Betrieb in Düsseldorf, bei Lieferung in Tankkraftwagen an gewerbliche Verbraucher im Bereich von 30 Straßenkilometern ab Stadtmitte bei Abnahme von 15 t und mehr im Monat, einschließlich Verbrauchssteuer. Ausgangswert für das schwere Heizöl ist ein Preis von 37,75 €/t. Preisänderungen werden vor Inkrafttreten in der örtlichen Tagespresse bekannt gegeben.
- Als Lohn gilt die tarifliche Stundenvergütung für einen Facharbeiter z. Z. in Lohngruppe V, Stufe 1, Ortsklasse S nach dem Monatstabellenlohn des jeweiligen Monatslohntarifvertrages zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter in gemeindlichen Verwaltungen und Betrieben (BMTG). Als Ausgangsbasis gilt ein Lohn von 3,78 €/h (Stand vom 01.01.1974) bei einer tariflichen Arbeitszeit von 183 h/Monat.
- Nicht ausgeschöpfte Preisveränderungen gelten als gestundet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet wird. Sollte eine Veränderung in Veröffentlichungen der Ölpreise oder den tarifvertraglichen Vereinbarungen erfolgen, wird diese Klausel möglichst gleichwertig angepasst. Sollten die Preisbeeinflussenden Größen dieser Klausel als Maßstab für allgemeine Preisänderungen nicht mehr brauchbar sein, bleibt eine Anpassung dieser Klausel an die neuen Verhältnisse vorbehalten.

Wie soll man als Laie nachvollziehen wieso die Preise erhöht werden, selbst wenn man sich die Veröffentlichungen des Stat. Bundesamtes ansieht.

Soll ich nun abwarten oder auf den Brief der Stadtwerke antworten.
Ich bin zwar Vertragspartner der Stadtwerke, aber Abnehmer und Betroffene sind meine Mieter.

Offline Cremer

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Stadtwerke Duisburg - Brauche Hilfe
« Antwort #3 am: 21. Dezember 2006, 21:51:17 »
@Monika Woch,

sehen Sie, der Versorger pflastert Sie mit vermeintlichen Argumenten, Zitaten etc. zu, damit Sie letztenendes "klein beigeben" :idea:

Lesen Sie unter Stadt/Versorger den Thread Stadtwerke Kreuznach mit den neuen Verträgen, wo man, wenn die Angaben des Stat. Bundeamtes zur Preisbestimmung nicht rechtzeitig vorliegen, dass man dann sich Angaben von einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft, hier WIBERA, einholt. :shock:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Duisburg - Brauche Hilfe
« Antwort #4 am: 22. Dezember 2006, 12:26:32 »
Zitat
6. Preisänderung
Die Ausgangswerte der Gaspreise (Grund/Arbeitspreise) sind zu 40 % an den Jahresdurchschnittspreis für leichtes Heizöl, zu 40 % an den Jahresdurchschnittspreis für schweres Heizöl und zu 20 % an den Lohn, die jeweils zur Zeit der Lieferung gehen, gebunden. Ändert sich der Wert einer Bezugsgröße, so ändert sich entsprechend der ihr zugeordnete Preisbestandteil.
Die Ausgangswerte der Netto-Arbeitspreise betragen für jede abgenommene Kilowattstunde 0,87 Cent/kWhHo. Die Netto-Jahresgrundpreise (Ausgangswerte) sind nachfolgend aufgeführt:

Zählertyp Ausgangswert €/Jahr netto Zählertyp Ausgangswert €/Jahr netto
G 4/G 6 202,47 G 65 1.650,45
G 16 343,59 G 100 3.184,33
G 25 478,57 G 160 4.334,36
G 40 822,16

Der Preis für leichtes Heizöl in €/hl (ohne Umsatzsteuer) ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, bei Tankkraftwagenlieferung von 40 - 50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Ausgangswert für das leichte Heizöl ist ein Preis von 5,11 €lhl. Die Stadtwerke behalten sich vor, auf den Preis für leichtes Heizöl einen marktgerechten Zuschlag für schwefelarme Ware (Schwefelanteil z. B. unter 0,3 %) zu erheben. Sobald Preise für leichtes Heizöl schwefelarme Ware (Schwefelanteil z. B. unter 0,3 %) veröffentlicht werden, sind diese Preise für die Gaspreisberechnung gültig.
- Der Preis für schweres Heizöl, Schwefelgehalt maximal 1 %, in €/t (ohne Umsatzsteuer) ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", zu entnehmen, und zwar der Preisfrei Betrieb in Düsseldorf, bei Lieferung in Tankkraftwagen an gewerbliche Verbraucher im Bereich von 30 Straßenkilometern ab Stadtmitte bei Abnahme von 15 t und mehr im Monat, einschließlich Verbrauchssteuer. Ausgangswert für das schwere Heizöl ist ein Preis von 37,75 €/t. Preisänderungen werden vor Inkrafttreten in der örtlichen Tagespresse bekannt gegeben.
- Als Lohn gilt die tarifliche Stundenvergütung für einen Facharbeiter z. Z. in Lohngruppe V, Stufe 1, Ortsklasse S nach dem Monatstabellenlohn des jeweiligen Monatslohntarifvertrages zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter in gemeindlichen Verwaltungen und Betrieben (BMTG). Als Ausgangsbasis gilt ein Lohn von 3,78 €/h (Stand vom 01.01.1974) bei einer tariflichen Arbeitszeit von 183 h/Monat.
- Nicht ausgeschöpfte Preisveränderungen gelten als gestundet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet wird. Sollte eine Veränderung in Veröffentlichungen der Ölpreise oder den tarifvertraglichen Vereinbarungen erfolgen, wird diese Klausel möglichst gleichwertig angepasst. Sollten die Preisbeeinflussenden Größen dieser Klausel als Maßstab für allgemeine Preisänderungen nicht mehr brauchbar sein, bleibt eine Anpassung dieser Klausel an die neuen Verhältnisse vorbehalten.


Es ist nicht ersichtlich, wann (zu welchen Terminen) eine Preisänderung nur erfolgen kann. Zudem behält man sich Ermessensentscheidungen vor (Stundung, keine volle Ausschöpfung, Zugrundelegung anderer Parameter und eines Aufschlages). Änderungen werden erst mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam, vollziehen sich also nicht automatisch.

Damit hat es der Versorger selbst in der Hand, ob er Änderungen - auch Preissenkungen - öffentlich bekannt macht und dadurch überhaupt nur wirksam werden lässt.

So etwas verstößt m. E. gegen § 307 BGB.

Man sollte den Preisänderungen  deshalb schon widersprechen. Das kann nur der Vertragspartener und keiner sonst.

 

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