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Autor Thema: Mahnung und Sperrandrohung nach gekürzter Abrechnung  (Gelesen 8080 mal)

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Offline bigfamily

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Mahnung und Sperrandrohung nach gekürzter Abrechnung
« am: 17. Dezember 2006, 18:29:07 »
Hallo,
Habe anhand Eurer Anleitung unsere Rechnung selbst nachgerechnet und bin auf ein Guthaben von 154EUR gekommen. Ein Schreiben an ENSO nach Eurer Vorlage habe ich am 24.11. abgeschickt, aber keine Antwort erhalten.

Da unser Verbrauch im letzten Jahr ca.10% unter dem des Vorjahres lag und voraussichtl. im nächsten noch niedriger sein wird, möchte ich gern den Abschlag kürzen, was ich dem Versorger mitgeteilt habe. Da ich auf Antwort gewartet habe, hielt ich den Abschlag für Dezember noch zurück. Jetzt kam statt einer Antwort eine Mahnung mit Sperrandrohung, wenn wir nicht bis zum 19.12. alle Außenstände zahlen.

Den Abschlag für Dezember habe ich in der alten Höhe jetzt überwiesen. Werde auch noch ein Schreiben dazu verfassen...

Wie jetzt weiter???

Grüße

Dorit

Offline Monaco

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Mahnung und Sperrandrohung nach gekürzter Abrechnung
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2006, 20:02:15 »
@bigfamily

Ich nehme an, dass sich das Guthaben auf die Jahresrechnung 2005/06 bezog. Wenn das so ist, hatten Sie also nicht ausreichend gekürzt. Sie sollten nun nicht noch einmal in diese Falle tappen. Daher nehmen Sie sich den von Ihnen ermittelten (gekürzten) Jahresbetrag für 2005/06 und Teilen diesen durch 12. Dieser, möglichst auf volle Euro gerundete Betrag ist Ihr neuer Abschlag. Dies teilen Sie Ihrem Versorger schnellstmöglich mit. Spätestens nach 9-10 Monaten rechnen Sie auf Basis von Gradtagszahlen auf Ihren Jahresverbrauch hoch. Von der voraussichtlichen Jahressumme ziehen Sie ihre bisherigen Abschläge ab und aktualisieren Ihre Abschlagshöhe, falls Sie Gefahr laufen, (wieder) zu überzahlen.
Für das aktuelle Jahr machen Sie diese Rechnung auf und berücksichtigen auch schon den ersten Abschlag. Oder Sie lassen das Ganze ein knappes 3/4 Jahr so laufen und rechnen dann, wo Sie landen.
Vermeiden Sie jedoch in jedem Fall eine Überzahlung. Und informieren Sie Ihren Versorger rechtzeitig über Ihre kommenden Schritte.

Wenn Sie (unbegründet) einfach nichts zahlen, hat Ihr Versorger ggf. das Recht, Ihnen den Gashahn zuzudrehen. Wenn Ihr Versorger nicht reagiert, dann reagieren Sie eben. Er wird Ihnen freiwillig keine Abschlagsreduzierung zugestehen.

Auf Grund der derzeit besonders angespannten Situation bei ENSO, sind "Überreaktionen" durchaus zu erwarten. Denken Sie einmal an die verletzten Tiere in der Wildniss ...

Übrigens brauchen Sie nicht alle Außenstände bezahlen. Fällig war wohl nur ein (gekürzter) Abschlag. Da Sie diesen nun entrichtet haben, bitten Sie ENSO die Sperrandrohung zurück zu nehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Mahnung und Sperrandrohung nach gekürzter Abrechnung
« Antwort #2 am: 17. Dezember 2006, 21:47:27 »
@bigfamily

Nicht bitten, sondern "zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und kartellrechtlicher Weiterungen" schriftlich eine unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung unter Verweis auf diePressemitteilung des BKartA v. 22.09.2006 fordern.

Soweit es um Gas gehen sollte, zudem auf die Rechtsprechung des LG Dresden v. 30.06.2006 und des OLG Dresden v. 11.12.2006 verweisen, wonach alle Preiserhöhungen unwirksam waren.

Bei fruchtlosem Fristablauf, ggf. schon vorher, einen Rechtsanwalt einschalten, dass dieser für eine gerichtliche Klärung sorgen kann, bevor ggf. gesperrt wird.

Weihnachten bei Kerzenschein mag romatisch sein, es wäre aber schlecht, wenn Strom und Gas gesperrt würden.

Vorsorglich ein Hausverbot erteilen, so wie immer bei Sperrandrohungen.

Unbedingt prüfen, ob wirklich alle bisherigen Kürzungen von Einwendungen und Einreden gedeckt sind, nicht etwa aus Vershen zuviel gekürzt wurde.

VZ informieren und ggf. um Unterstützung bitten.

Offline Cremer

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Mahnung und Sperrandrohung nach gekürzter Abrechnung
« Antwort #3 am: 18. Dezember 2006, 00:18:38 »
@Fricke,

wir sollten mal daraufhinweisen, dass dieser "unterwürfige Ton" (ich bitte, ich bitte um Antwort) )einiger Kunden wirklich nicht angebracht sein sollte. :evil:

Hier sind mehr "Befehlstöne" der richtige Ton. "Ich setze Termin Ihres Anwortschreibens bis zum xx.yy. bei mir eingehend"

Schließlich sind wir die Kunden !!!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Mahnung und Sperrandrohung nach gekürzter Abrechnung
« Antwort #4 am: 18. Dezember 2006, 02:53:21 »
@Cremer

Es ist nicht die Frage, ob man der Kunde ist.
Auch Kunden sollten sich höflich und respektvoll ausdrücken.

Es ist aber so, dass man einer Bitte Folge leisten kann oder auch nicht.

Geht es hingegen  um eine Aufforderung mit Fristsetzung, an der weitere Folgen geknüpft sein können, späterer Ersatz der eigenen Rechtsanwaltskosten, darf man deshalb nicht bitten, sondern man muss unmissverständlich auffordern.

Das geht auch höflich aber bestimmt.

Im übrigen gebietet es die Höflichkeit, auf Ausdruck, Rechtschreibung und Grammatik schon Sorgfalt zu verwenden. Deshalb würde ich die zitierten Vorschläge zum "Befehlston" verwerfen.

Zitat
"Ich setze Termin Ihres Anwortschreibens bis zum xx.yy. bei mir eingehend"


Was ist los :?:

Offline bigfamily

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Mahnung und Sperrandrohung nach gekürzter Abrechnung
« Antwort #5 am: 18. Dezember 2006, 22:52:20 »
Danke für Ihre schnelle Hilfe.

Eine Frage noch: Wie läuft das mit dem Hausverbot?

Gruß aus Radeburg

Dorit

 

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