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Autor Thema: GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden  (Gelesen 11880 mal)

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Offline Franki_aus_W

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« am: 12. Dezember 2006, 18:18:49 »
Liebe Mitstreiter/innen!  :D

Mir liegen mehrere Schreiben der GEW an Einsprüchler vor, in denen gebetsmühlenartig beteuert wird, dass die Preiserhöhungen in wirksamer Weise erfolgt und die Preise marktüblich sind. Außerdem beharrt man auf die Zahlung der vollen Abschlagsbeträge.

Soweit - so schlecht. Wenn man als Einsprüchler ein Guthaben errechnet hat, das natürlich von der GEW nicht erstattet werden wird und man eine Aufrechnung aus der Jahresrechnung 2006 vornimmt, wird einem dies als Verstoß gegen § 17 GasGVV und StromGVV (vom 20.10.2006) unterstellt. Die GEW schreibt: " ...., dass Kunden gegen Forderungen der EVU nur mit unbestittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegegnansprüchen aufrechnen dürfen ....."

In § 17 dieser Verordnungen steht aber jeweils im letzten Satz des Absatzes 1, dass " § 315 BGB davon unberührt bleibt - von Satz 2", der die Einwände regelt.

Insofern sind doch alle gut positioniert, die Einspruch eingelegt und sich auf § 315 BGB berufen haben? Und die Aufrechnung mit Reduzierung eines etwaigen Nachzahlungsbetrages oder dem Einbehalt eines errechneten Guthabens in den Abschlagszahlungen ist ja keineswegs rechtswidrig? Aber dieses Gefühl soll den Kunden vermittelt werden. Hoffentlich fallen nicht soviele Leute darauf herein.

Oder gibt es noch anderes zu beachten? Viele Grüße, Franki

Offline RR-E-ft

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #1 am: 12. Dezember 2006, 18:37:14 »
Zurückbehaltungsrecht gem. § 17 GVV und Aufrechnungsverbot sind zwei paar Schuhe, so dass man sich eben ungekürzte, überzahlte Beträge gerade nicht durch Aufrechnung zurückholen kann. Man muss deshalb von Anfang an konsequent kürzen, so dass es gar nicht erst  zu Überzahlungen kommen kann.

Man sollte niemandem eine Täuschung unterstellen, wenn man es selbst nicht so genau weiß.

Offline stromdesigner

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2006, 19:25:48 »
" oder dem Einbehalt eines errechneten Guthabens in den Abschlagszahlungen ist ja keineswegs rechtswidrig? "
Ich glaube Frankí meinte z.B. die letzte Rate 2006 nicht zu zahlen, um eine Überzahlung zu vermeiden. Das mache ich auch so. Ich lese monatlich ab, rechne mit Exel den Betrag(2004) aus  und überweise im Dezember nur das nötigste. Da Ich im November ein Guthaben hatte, habe Ich nichts Überwiesen. :D

Offline Franki_aus_W

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #3 am: 12. Dezember 2006, 20:14:56 »
Ich meinte, wenn GEW Geld nachfordert, ich aber zu den Preisen von vor 2004 abgerechnet habe und feststelle, dass ein Guthaben dabei übrig bleibt. Insofern habe ich ja zuviel bezahlt. Und GEW erstattet nichts. Also kürze ich sowieso für 2007 die Abschlagsbeträge und verrechne das Guthaben aus 2006 auf die Raten. Das ist doch in Ordnung?

Offline RR-E-ft

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #4 am: 12. Dezember 2006, 20:22:06 »
Es ist nicht in Ordnung, für Vorperioden überzahlte Entgelte mit späteren Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen. Man hätte gleich kürzen müssen, so dass es nicht erst zu diesen eingetretenen Überzahlungen gekommen wäre. Bereits erfolgte  Überzahlungen lassen sich grundsätzlich nur zurück klagen. Anders geht es nun einmal nicht.

Offline Franki_aus_W

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #5 am: 13. Dezember 2006, 10:55:55 »
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, sorry! Für Vorjahre (2005, 2004 usw.) kann man natürlich nicht mehr aufrechnen, das ist klar. Bevor allerdings eine Verjährung eintritt, wird eine Gegenrechnung erstellt, in der man den Anspruch anmeldet. Ob das vom EVU bezahlt wird, wird sicher nur aufgrund von Urteilen geregelt werden.

Was ich meinte ist, dass man ja jetzt die neue Jahresabrechnung für 2006 bekommen hat. In diese Abrechnung hat GEW ja nur die mehrfach erhöhten Preise einfließen lassen. Wenn ich nun nach deren Rechnung nachzahlen soll, aber selber ein Guthaben errechnet habe, weil ich ja die alten Preise von vor 2004 nur anerkenne (eben alles nach § 315 BGB), dann kann ich ja diesen Betrag kürzen - oder? Und wenn jemand durch die monatlichen Abschlagszahlungen in 2006 zuviel bezahlt hat, aber nur einen kleinen Teil erstattet bekommt, dann kann man doch die Rechnung auch entsprechend auf die alten Preise kürzen?

GEW schreibt, man darf das nicht und zitiert den § 17 der Verordnungen. Aber dort steht doch drin, dass eben § 315 unberührt bleibt. Wäre sehr nett, das mal ganz genau zu wissen. Beste Grüße, Franki

Offline Monaco

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #6 am: 13. Dezember 2006, 14:57:20 »
@Franki_aus_W

Genau das dürfen Sie eben nicht!

Ich will es einmal anders erklären:

Innerhalb einer Abrechnungsperiode können Sie Abschläge ggf. miteinander verrechnen, das heißt zum Jahresende hin reduzieren oder ganz aussetzen. Dann kommt die Rechnung. Mit Erhalt dieser Rechnung ist Ihnen die Möglichkeit zu einer Aufrechnung mit Zahlungen der Folgeperioden verwehrt.

Schließlich betreffen die nächsten Abschläge das folgende Abrechnungsjahr. Und hier darf man Forderungen des alten Jahres nicht mit Abschlägen des neuen Jahres aufrechnen.

Man muss also die jeweiligen Abrechnungsperioden streng trennen.

Übrigens sollten/müssten dies auch die Versorger so handhaben, auch wenn es so genau nicht im entsprechenden Paragraphen steht (hier gilt dies wohl nur für den Kunden). So haben viele Versorger die neuen Abschläge zunächst dazu benutzt, die vermeintlichen (strittigen) Altschulden der Kunden zu tilgen. Das geht so natürlich auch nicht. Daher ist es immer günstig, bei Abschlagszahlungen den exakten Verwendungszweck (z.B. Abschlag 12/06) anzugeben. Dann sind Missverständnisse von vorn herein ausgeschlossen.

Fazit: Sie können innerhalb einer Abrechnungsperiode (das betrifft in der Regel ausschließlich die Abschläge) verrechnen. Der Versorger ist hierüber zuvor in Kenntnis zu setzen. Schließlich hat er Ihr Verbrauchsverhalten (hier geht es nur um den Verbrauch, nicht um den Preis) angemessen zu berücksichtigen. Über die Periodengrenze hinaus ist dagegen eine Verrechnung von strittigen Beträgen nicht möglich!


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #7 am: 13. Dezember 2006, 15:35:38 »
@Franki_aus_W,

zuwenig gekürzt ?

Bei eigener Jahresrechnung noch Guthaben ? :cry:

Dann eben Pech gehabt !! :cry:
MFG
Gerd Cremer
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Offline Franki_aus_W

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #8 am: 14. Dezember 2006, 09:05:25 »
Jetzt ist die Verwirrung komplett! Auf der Fragen-und-Antwort-Seite beim BdE ist zu lesen - Punkt 46:

 :!:
(46) Bei der Jahresabrechnung wurde der Widerspruch ignoriert und mit den erhöhten Preisen abgerechnet. Was tun?

Kürzen Sie die Jahresabrechnung auf den Betrag, der sich mit den alten Preisen ergibt. Maßgeblich ist der letzte von Ihnen akzeptierte und bezahlte Preis. Rechnen Sie auf der Basis Ihres Verbrauchs aus, welchen Betrag Sie zu zahlen haben - dabei hilft Ihnen das Rechenschema der Ihnen übersandten Abrechnung - und ziehen Sie die tatsächlich von Ihnen geleisteten Abschlagzahlungen ab. Den Restbetrag überweisen Sie mit dem Hinweis: "Nach § 315 gekürzt". Ergibt sich ein Guthaben zu Ihren Gunsten, so bitten Sie um dessen Überweisung.
 :!:

Ich habe ja Einspruch eingelegt - nach dem Musterschreiben - und akzeptiere nur die Preise vor 2004. Und andere Leute haben das auch so gemacht.

Offline Cremer

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2006, 09:52:55 »
@Franki_aus_W

Wieso :shock:

Sie haben doch richtig zitiert, letzter Satz:

Zitat
Ergibt sich ein Guthaben zu Ihren Gunsten, so bitten Sie um dessen Überweisung


Nur diese Überweisung wird der Versorger nicht tätigen.

dann bleibt Ihnen nur der Rückforderungsprozess
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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GEW Wilhelmshaven täuscht die Kunden
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2006, 16:14:05 »
... genau das ist der Grund, weshalb man es tunlichst vermeiden sollte, nach seinen bereits gekürzten Preisen noch immer ein Guthaben am Abrechnungsjahresende zu besitzen.

Und genau das ist der feine aber entscheidende Unterschied.

Da würde es einem u.U. sogar helfen, wenn die Abschläge per Lastschriftverfahren eingezogen wurden. Nur in diesem Fall ginge jetzt vielleicht noch was.

Sonst sieht es leider schlecht aus, zumindest dann, wenn man sich an die rechtlichen Vorschriften hält. Und das wollen doch zumindest wir Verbraucher.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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