Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Abrechnungsfalle für Gaskunden - Was wird berechnet?

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Amiran:
Hallo,

als Kunde die Zähne zu zeigen, wäre nötig. Aber auch zu wissen, worüber wir uns beschweren.
Prüfen läßt sich indirekt der Heizwert des Gases, falls Wärmemengenzähler eingebaut sind.
Im Jahre 2002 wurde ich stutzig: 2001 und 2002 je 1.800cbm Gas verbraucht (sind also etwa 18.000 kWh), beide Jahre etwa 25cbm Wasser erwärmt, geheizt jedoch laut techem-Wärmezählern 2001: 15.700 kWh und 2002: 11.700 kWh (also 25% weniger).
Die Antwort der Stadtwerke auf diese Mitteilung hin: ich könne den Gaszähler ja kostenpflichtig nachprüfen lassen.
Dort liegt das Problem wahrscheinlich nicht dort, sondern im Heizwert des Gases.

Eventuell ließen sich die Eichämter auf Trab bringen, wenn mehr Kunden solche Ungereimtheiten vortrügen.

RR-E-ft:
@Amiran

Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, dass es sich bei dem sog. "Faktor" um eine einseitige Festlegung des Versorgers handelt, der unmittelbar Einfluss hat auf die vertragliche Leistungspflicht des Kunden (Rechnungsbetrag), so dass auch insoweit § 315 BGB zur Anwendung kommen kann mit der Folge, dass die Festlegung des Faktors nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen werden muss.

Mit dem Balgenzähler, der nur das Volumen misst, hat das alles nichts zu tun.

Amiran:
@ RR-E-ft
Eben, die Volumenzählung ist nur der eine Teil, der andere ist die Messung des Heizwertes.
Man kann sich auf den berechtigten Standpunkt zurückziehen, daß im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch der Brennwert prüfbar nachgewiesen werden muß. Günstiger ist es natürlich, belegen zu können, daß berechtigte Zweifel an den angegebenen Brennwerten bestehen.

RR-E-ft:
@Amiran

Die Darlegungs- und Beweislast trifft immer denjenigen, der die Festlegung trifft.

Wenn man darüber selbst über keinerlei Informationen verfügt, kann man auch keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit aufzeigen. Dazu müsste man zunächst wissen, wie der Faktor überhaupt in concreto vor Ort zustande gekommen sein soll.

Schon das weiß man indes nicht.

Pelikan:
moin moin,

"Wenn man darüber selbst über keinerlei Informationen verfügt, kann man auch keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit aufzeigen"

Unter der Voraussetzung, das die Temeratur (wie in G685) als konstant angenommen wird, hilft die Physik weiter.

Isotherme Zustandsänderung Temperatur konstant und pV konstant
Also Druck mal Volumen ist konstant.

Gemessen wird beim Balgenzähler nur das Volumen.
Somit bedeutet eine Druckminderung um 1% auch ein Mehrvolumen von 1% und damit auch 1% Aufpreis.

Druckmessungen mit 1% sind schon im Labor problematisch. Von "im Freien" gar nicht zu reden.

Beruflich habe ich mit Druckmessungen zu tun. Das verwendete Druckmessgerät kann nur bei einem Eichamt kalibriert werden, das andere Eichamt hat selber kein Vergleichsinstrument mit höherer Genauigkeit.

Auf Grund physikalischer Grundlagen ist also Zweifel an einer ordnungsgemäßen Abrechnung angebracht.

Zum Vergleich Bei der Stromversorgung wird beim Kunden die abgenommene WIRKLEISTUNG gemessen.


Mit Gruß vom
Pelikan

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