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Autor Thema: AG Friedberg: Stromsperre bei § 315 BGB zulässig  (Gelesen 4341 mal)

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Offline RR-E-ft

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AG Friedberg: Stromsperre bei § 315 BGB zulässig
« am: 29. November 2006, 18:18:28 »
[ 2-C1544-06-1 28-09-2006 ; VIII-ZR-144-06 ]

AG Friedberg, Urteil vom 28.09.2006 - 2 C 1544/06 (1)


Das Gericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Kunden ab. Es bezog sich dabei auf seine eigene ständige Rechtsprechung.


http://www.pontepress.de/pdf/200603U11.pdf

Anmerkung:

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Stellungnahme des BMJ, des BKartA, der st. und jüngste Rechtsprechung des BGH  und zu § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV:


http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=748&file=dl_mg_1161767009.pdf

Es ist nicht bekannt, ob sich der Kunde mit einem Hausverbot behalfen konnte, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelgt wurde.

Es gibt indes viele gegenteilige Entscheidungen von Landgerichten.

Das Gericht vekennt, wie auch das LG Potsdam, die direkte Anwendung des § 315 BGB auf einseitig festgelegte Stromtarife und auch einseitige Preiserhöhungen:

http://www.pontepress.de/pdf/200603U16.pdf

Gegen das Urteil des LG Potsdam ist beim BGH unter dem Az. VIII ZR 144/06 eine Revision anhängig, die diese Frage noch einmal klären soll.

Der BGH stellt nicht mehr auf eine Monopolstellung, sondern allein auf eine einseitige Tariffestsetzung ab, wie das Urteil vom 11.10.2006 zur Billigkeitskontrolle der Preisfestlegung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens nach § 315 BGB  einmal mehr verdeutlicht:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_061011_VIIIZR270-05.pdf



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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