Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: AG Lingen: Gaspreiserhöhung unwirksam  (Gelesen 7219 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline enerveto

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AG Lingen: Gaspreiserhöhung unwirksam
« Antwort #1 am: 17. Januar 2007, 17:39:59 »
Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 13.11.2006, Az.: 12 C 423/06 (X)

Im Internet-Forum des Bundes der Energieverbraucher e.V. schreibt Rechtsanwalt Thomas Fricke, Jena, am 25.11.2006 u.a.:
“…Wenn die Stadtwerke [Lingen] eine Insolvenz besorgen, dann allenfalls deshalb, weil sie zum einen gegenüber den Vorlieferanten nicht selbst  § 315 BGB eingewandt haben und zum anderen ihren Prozess vor dem Amtsgericht nachlässig betrieben haben, nämlich unter Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle von Energiepreisen.
Beides wären Fehler, die das Management zu verantworten hat. Also muss wohl nicht gleich die ganze Belegschaft nach Hause gehen …
Herr Kollege Boss wird wissen, dass das Rechtsmittel nicht die Revision, sondern die Berufung ist. Dann soll man nur beim LG Osnabrück sein Glück weiter versuchen…
Wird wohl nichts nutzen….“

Im Unterschied zum Verfahren der Stadtwerke Lingen GmbH vor dem Amtsgericht Lingen, „konnte die Versorgungs-GmbH vor dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 19.01.2006, Az.: 6 S 16/05 Ab) durch die Offenlegung ihrer maßgeblichen Berechnungsunterlagen, deren rechnerische Richtigkeit vom Kläger generell nicht in Zweifel gezogen wurde, nachweisen, dass sie lediglich gestiegene Bezugskosten an ihre Kunden weitergegeben hat“.

Im Verfahren vor dem Amtgericht Lingen (Urteil vom 13.11.2006 s.o.) gegen die Stadtwerke Lingen GmbH „…vermag das Gericht nicht zu erkennen, wo die einzelnen Zahlen herkommen und wie sie sich zusammensetzen. Bei den Erdgasbezugskosten ergibt sich beispielsweise das Problem, dass hier nur Veränderungen aufgeführt werden. Das Gericht kann daher nicht einmal feststellen, welche Erdgasbezugskosten die Beklagte hat. Die Beklagte hat ihre Erdgasbezugskosten auch sonst nicht dargelegt… Die Beklagte  hat die Billigkeit ihres Gaspreises nicht hinreichend offen gelegt. …Das Gericht hält die Gaspreiserhöhung für unwirksam, weil die Beklagte [Stadtwerke Lingen GmbH] die Billigkeit dieser Erhöhung nicht hinreichend dargelegt hat.“
Es genügte eben nicht, einen Hinweisbeschluss des Amtsgerichtes Lingen zu ignorieren und dem Gericht und dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung fragwürdige Papiere vorzulegen.
Bei einem Einwand gegen die Tariffestsetzung – also den Gesamtpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis – ist die vollständige Offenlegung der Kalkulation erforderlich:
Entgegen der Behauptung in der Lingener Tagespost vom 20.11.2006 hat die Stadtwerke Lingen GmbH  eben nicht vor Gericht die Notwendigkeit der Preiserhöhungen für die Gaskunden aufgrund der gestiegenen Bezugspreise nachgewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Offline RA Dälken

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AG Lingen: Gaspreiserhöhung unwirksam
« Antwort #2 am: 05. Februar 2007, 14:46:17 »
Die Stadtwerke Lingen haben erstinstanzlich bei dem Amtsgericht Lingen verloren, weil sie nicht bereit waren, dem Gericht die für eine Angemessenheitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB notwendigen Informationen bereitzustellen (eigener Gaseinkaufspreis, allgemeine und besondere Kosten, beabsichtigter Gewinn etc.). Dennoch haben die Stadtwerke gegen das Urteil Berufung zum Landgericht Osnabrück eingelegt. Sie argumentieren im wesentlichen, der Gaspreis sei einer Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB (analog) gar nicht zugänglich. Außerdem müsse es ausreichen, wenn durch ein Privatgutachten eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werde, dass der Gaspreis marktüblich ist. Aktuelles zum Berufungsverfahren hier:

http://www.bauerundkollegen.com/gaspreis_lingen.html

Offline enerveto

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AG Lingen: Gaspreiserhöhung unwirksam
« Antwort #3 am: 21. Februar 2007, 18:52:21 »
Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 13.11.2006, Az.: 12 C 423/06 (X)

Sehr geehrter Herr Dälken,
sehr geehrte MitstreiterInnen,

als unbeteiligter Beobachter in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2006 war die „Geheimnistuerei“ der Stadtwerke Lingen GmbH durch den Prozessvertreter auffallend. Er hat geheimnisvoll in einer Akte geblättert und dem Gericht angedeutet, dass darin ein umfangreiches Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthalten ist, das aber wegen der Vertraulichkeit nicht offenbart wird. Dieses Gutachten würde beweisen, dass der Gaspreis der Stadtwerke Lingen marktüblich sei und damit auch der Billigkeit entspräche. Ersichtlich war nur die Übergabe eines DIN-4-Blattes, das als „Übersicht“ bezeichnet wurde, mit einer Ermahnung zur größten Vertraulichkeit, weil angeblich daraus die wesentlichen Kalkulationsgrundlagen zu entnehmen sind.
Was der Richter von der „Geheimnistuerei“ der Stadtwerke Lingen hält, kann man im Urteil vom 13.11.2006 nachlesen.

Es ist erkennbar, dass auch die Stadtwerke Lingen – zumindest bis zum 23.10.2006 – keine gerichtsfeste Kalkulation haben. Was man nicht hat, kann man auch nicht vorlegen, abgesehen davon, ob eine Offenlegung überhaupt gewollt ist.
Es wird auch deutlich, dass auch die Stadtwerke Lingen davon ausgehen, dass es sich bei der Offenlegung der Kalkulation lediglich um eine Obliegenheit im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast handelt. Wie andere Versorger auch, werden die Stadtwerke Lingen keine gerichtsfeste Kalkulation offen legen. Wahrscheinlich ist auch keine vorhanden. Also wird versucht, sich mit der aus einem Privat-Gutachten  gestalteten „Marktüblichkeit des Preises“ aus der Affäre zu ziehen, zumindest eine endgültige negative Entscheidung hinaus zu zögern.
Die Stadtwerke Lingen teilen in diesem Zusammenhang mit: „…Im übrigen bleibt festzuhalten, dass die Entscheidungen AG und LG Heilbronn derzeit auf dem Prüfstand des BGH stehen. Wir werden am 14.3.2007 in der BGH-Entscheidung sichere Erkenntnisse gewinnen…“

In einer „Kundeninformation: ERDGAS – Hintergründe zur aktuellen Situation“ vom 23.12.2005 haben die Stadtwerke Lingen u.a. geschrieben: „…Gegen die letzten Preiserhöhungen sind zahlreiche Einsprüche von Kundenseite eingegangen. Dies ist aus der Sicht der Betroffenen nachvollziehbar, aber nicht erforderlich. Sollte sich in einem gerichtlichen Verfahren herausstellen, dass trotz sorgfältiger Kalkulation Preisveränderungen notwendig sind, werden die gegebenenfalls niedrigeren Preise an alle Kunden weitergegeben, unabhängig davon, ob sie die Preisrüge eingelegt haben oder nicht…“
Auch die Stadtwerke Lingen werden wahrscheinlich lieber die für sie geringen Konsequenzen der Verletzung dieser Obliegenheitspflicht  in Kauf nehmen und auf den Preisvorteil bzw. die Preiserhöhung bei den wenigen Kunden verzichten, die nach dem Einwand auch tatsächlich die Zahlungen gekürzt haben.
Das Landgericht Osnabrück könnte in der Berufung auch zu dem gleichen Ergebnis kommen, wie aktuell das Landgericht Hannover.
Ohne gerichtliche Preisbestimmung (Ersatzbestimmung) ist die Aussage der Stadtwerke Lingen vom 23.12.2005 „wertlos„. Die überwiegende Mehrheit der Kunden ohne jegliche Reaktion, aber auch die so genannten Vorbehaltszahler können gar keine Rückzahlung erhalten.


Forum 19.02.2007 – RR-E-ft –
„Gaswirtschaft: Vorbehaltszahler über den Löffel balbieren -
Was die Stellungnahme des vom BGW-Chef geführten Unternehmens angeht, so darf man getrost davon ausgehen, dass diese für die gesamte Branche richtungweisend ist.“
“Vorbehaltszahler sehen nun endlich den Pferdefuß!!! -
Wer nicht konsequent selbst kürzt, wird das Nachsehen haben, da er verbunden mit vorzuschießenden Prozesskosten auf Rückzahlung klagen muss. Wie schon in Bremen zeigt sich wohl wieder einmal, was man von den lauen Zusagen der Gaswirtschaft [s.o. auch Stadtwerke Lingen 23.12.2005] von Anfang an erwarten durfte.“

Zum „Sachverständigengutachten“ und „Geschäftsgeheimnis“ steht ein ausführlicher rechtlicher Kommentar von Herrn Rechtsanwalt Thomas Fricke, Jena, im Sonderheft 1 – Energie Depesche Bund der Energieverbraucher April 2006.

Mit freundlichen Grüßen

 

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