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Autor Thema: LG Frankfurt: Vorbehalt der AGB- Änderung unzulässig  (Gelesen 4450 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Frankfurt: Vorbehalt der AGB- Änderung unzulässig
« am: 15. Oktober 2006, 19:29:17 »
[ 2-2-O-404-05 23-08-2006 ]

http://www.heise.de/newsticker/meldung/78280


T-Online erhält gerichtlichen Rüffel wegen unzulässiger AGB

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat der Darmstädter T-Online International AG die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verboten (Az. 2/2 O 404/05). Gleich fünf Punkte erachtete das Gericht für rechtswidrig, weil sie den Verbraucher benachteilige.  

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, nachdem sich T-Online im Sommer 2005 geweigert hatte, bestimmte Klauseln nicht mehr zu verwenden. In der jetzigen Entscheidung gab das Landgericht den Verbrauchschützern in allen eingereichten Klagepunkten Recht. Für null und nichtig erklärten die hessischen Richter auch die Klausel, mit der sich T-Online ein Änderungsrecht seiner AGB eingeräumt hatte. Dies erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass das Unternehmen jederzeit die Grundlagen des Vertrages ändern könne. Darin liege jedoch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus Paragraf 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch der Zusatz, wonach eine Änderung nur dann eintreten werde, wenn "dies dem Kunden zumutbar ist", ändere nichts an der Unzulässigkeit. Schließlich lasse sich dabei nicht abschätzen, "in welchem Maße und in welchem Rahmen Änderungen für den Kunden zumutbar sind".

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da T-Online Berufung eingelegt hat und die Sache somit auf dem Tisch des Oberlandesgerichts in Frankfurt landet."

Offline RR-E-ft

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LG Frankfurt: Vorbehalt der AGB- Änderung unzulässig
« Antwort #1 am: 26. Februar 2007, 12:48:09 »
Das Urteil vom 23.08.2006 - Az. 2/2 O 404/05 betrifft die T-Online, ist jedoch auf Energielieferungsverträge übertragbar:

http://www.aufrecht.de/5027

Zitat
Letztlich ist auch die Klausel XIV Nr. 1 und 2 unwirksam. Sie erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, als sei es der Beklagten jederzeit gestattet, die Grundlagen des Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern. Insoweit liegt zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vor. Hieran ändert auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit in Nr. 1 der Klausel nichts. Nach dieser Formulierung lässt sich nicht abschätzen, in welchem Maße und in welchem Rahmen Änderungen für den Käufer zumutbar sind (BGHZ 86,295 – juris Rn. 35).

Auch die Verwendung des Wortes „Bekanntgabe“ in Ziffer 2 benachteiligt den Kunden. Üblicherweise versteht man unter Bekanntgabe die Abgabe einer Willenserklärung oder deren Absendung. Angemessenerweise ist auf den Zugang beim Zugang beim Empfänger abzustellen. Dies könnte im Streitfall dazu führen, dass der Kunde den Zugangszeitpunkt zu beweisen hätte ( § 309 Ziffer 12 a BGB).

Ebenso beeinträchtigt die Bindung an die Schriftform die Rechte des Kunden gemäß § 305 b BGB und § 307 BGB.

 

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