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Autor Thema: Versorger antwortet - was ist davon zu halten?  (Gelesen 3845 mal)

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Offline Miguel

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Versorger antwortet - was ist davon zu halten?
« am: 28. November 2006, 21:02:54 »
Der Strom-Versorger antwortet einem Tarifkunden auf ausführlichen Widerspruch gegen Gesamtpreis und Preiserhöhungen folgendermaßen:

- "Ein Recht auf Überprüfung der Strompreise auf ihre Billigkeit hin (§ 315) BGB steht Ihnen nach der zu dieser Thematik bestehenden Rechtsprechung nicht zu." - Sollte der Versorger eine andere Rechtsprechung kennen und vorweisen können, die unsereiner noch nicht kennt und vorliegen hat?

- "Das von Ihnen in diesem Zusammenhang genannte Urteil des BGH vom 31.04.2003 (Az. VIII ZR 279/02) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der BGH hatte hierin festgestellt, dass Kunden im Rahmen der Wasserversorgung ein solches Recht zusteht, weil sie auf die von dem Monopolunternehmen gewährten Leistungen in besonderer Weise angewiesen waren. Stromkunden sind im liberalisierten Strommarkt durch die jederzeit bestehende Wechselmöglichkeit zu einem anderen Versorgungsunternehmen nicht in dieser Form auf die Belieferung durch ein bestimmtes Unternehmen angewiesen." - M.E. geht es doch nicht darum, sondern allein darum, dass der Versorger, auch der Stromversorger, einseitig Tarifpreise festsetzt und vorgibt bzw. einseitig diese erhöht und eine Forderung gegenüber dem Tarifkunden ableitet. Das allein begründet schon die Anwendung des § 315 BGB, auch auf den Strom-Tarifkunden, oder sehe ich da etwas falsch?

- "Dies wird mittlerweile auch durch die Rechtsprechung so gesehen (z.B. Urteil des Langdgerichts Kiel vom 06.10.2004, Az. 14 O Kart. 191/02)." - Dieses Urteil bezieht sich doch auf Sondervertragskunden, oder etwa nicht?
Der Begriff "mittlerweile" sugeriert eine starke Zeitnähe, dabei stammt doch das Urteil aus dem Jahr 2004. Seitdem sind doch schon etliche Urteile ergangen, die die Position des widersprechenden Strom-Tarifkunden stärken, oder täusche ich mich da?

- "Die von Ihnen zum Teil zitierte frühere Rechtsprechung lässt sich auf den liberalisierten Strommarkt nicht mehr anwenden." - Stimmt das wirklich? Das wäre mir neu, dass die BGH-Position aus 2003 u.a. aufgehoben wäre....aber ich lerne ja gerne dazu.

- "Darüber hinaus ist die von Ihnen angezweifelte Erhöhung der Preise durch die zuständige Behörde, das Wirtschaftsministerium des Landes ..., mit Wirkung zum 01.01.2005 genehmigt worden. Schon dies ist ein Indiz für eine Billigkeit der Preise und folglich eine zulässige Anhebung." - Soso...ist mir auch ziemlich neu. Anderen auch? Oder täusche ich mich hier wieder?

- [...] "Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass wir bei einer eventuellen Kürzung des Rechnungsbetrages den ausstehenden Betrag gerichtlich geltend machen werden." - Bin mir nicht sicher, wie ernst diese Drohgebärde gemeint ist, da immerhin der Geschäftsführer und die Leiterin Vertrieb Privatkunden selber geschrieben / unterschrieben haben, aber selbst wenn es dazu käme, dann bestünde dadurch ja konkret die Möglichkeit, dass das Gericht alles würdigt. Eigentlich doch nicht schlimm, sondern genau das, was der widersprechende Stromkunde möchte.

Was meint ihr dazu? Was meinen die Fachleute hier dazu?

Macht es Sinn überhaupt auf dieses Schreiben noch zu antworten, um Behauptungen im Schreiben des Versorgers richtig zu stellen und nochmals meinen Widerspruch zu festigen?

Der Strom-Tarifkunde widersprach dem Gesamtpreis und der Erhöhung sehr ausführlich und begründet. Erst wenn der Versorger die Kalkulation offen legt und der Gesamtpreis bzw. die Erhöhung der Billigkeit durch Feststellung des Gerichts entspricht, wird die Forderung anerkannt und Geld überwiesen. Davor wird NICHTS überwiesen, es besteht kein Grund!

Wie denkt ihr darüber?

Vielen Dank!

Ciao
Miguel

Offline Monaco

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Versorger antwortet - was ist davon zu halten?
« Antwort #1 am: 28. November 2006, 22:05:17 »
@Miguel

Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen: Nicht viel!

Was hätten Sie denn geschrieben, wenn Sie auf der anderen Seite stehen würden?

Lassen Sie sich doch einmal einen Versorger nennen, der eine wirksame Preisklausel im Vertrag hat. Soviel zu den Wechselmöglichkeiten und dem bestehenden Wettbewerb ...

Schlussfolgerung: kein Versorger mit rechtlich nicht zu beanstandenen Preisklauseln - keine Vertragsunterzeichnung in diesem Wissen - damit nur Allgemeiner Tarif möglich - diesen bietet nur der Grundversorger - kein Wettbewerb - faktisches Monopol wie bei Wasser und Gas.

Fragen Sie ruhig weiter kritisch nach und haben Sie ruhig immer das letzte Wort. Brieffreundschaften sollten gepflegt werden ... :wink:

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

By the way: Beitrag gehört wohl in ein anderes Unterforum!

Offline superhaase

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Versorger antwortet - was ist davon zu halten?
« Antwort #2 am: 29. November 2006, 08:15:32 »
@Miguel:
Den Brief kannste in die Tonne werfen. Nur ein Einschüchtzerungsversuch.
Alle Argumente darin sind mehr oder weniger Schwachfug.

Und wegen der Drohung, die Forderung gerichtlich gektend zu machen, braucht man sich nicht in die Hosen zu machen, denn genau darauf legt man es als Unbilligkeitseinwender ja an!
Schließlich soll der billige Preis durch Offenlegung der Kalkulation vor Gericht festgestellt werden.
Aber ich wette jeden Betrag, dass der Versorger das in nächster Zeit nicht tun wird. Er wird eher weiterhin versuchen, durch Mahnungsn und dergleichen zu nerven.
Einfach cool bleiben und nicht reagieren, solange keine Sperrandrohung kommt.
Du kannst ja ein letztes mal in der Sache schreiben, dass die Argumente alle nicht haltbar sind und Du eine gerichtliche Klärung begrüßen würdest, aber ansonsten keine Zeit für weitere Korrespondenz verschwenden wirst.

ciao,
sh
8) solar power rules

 

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