Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Strom - Tarifkunde
Miguel:
Hallo alle hier!
Wenn ich die für mich relevanten Beiträge richtig verstanden habe, dann kann ich als Stromkunde in der Grundversorgung, trotz der einfacheren Möglichkeit einen anderen Anbieter zu finden, dennoch die ganze Palette des § 315 BGB ansetzen und anweden... oder sollte ich mich so getäuscht haben!?
D.h. doch im Detail folgendes:
a) ich rüge den Gesamtpreis an sich, als unbillig und unangemessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB und lege Widerspruch dagegen ein
b) ich erbitte die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen, die verständlich und nachvollziehbar sein muss
c) ich verweise das EVU darauf, dass der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB, die Nichtfälligkeit der Ansprüche insgesamt zur Folge hat. Es ist NICHTS so lange fällig, bis die Billigkeit nachgewiesen oder durch Gerichtsurteil bestimmt wurde. "Nichts" heisst in diesem Fall tatsächlich NICHTS (null, nada, nothing), da ich nur bereit bin den billigen Preis zu zahlen, diesen aber nicht im stande bin selber zu ermitteln. Dennoch besteht KEIN Zahlungsverzug, noch kann ich als Zahlungsverweigerer behandelt werden!
Ist mein Fazit korrekt? - Auch als Stromkunde?
Danke vielmals!
MfG
Miguel
RR-E-ft:
@Miguel
Da ist einer wohl ganz schön aufgeweckt.
So sehe ich das und mit mir wohl das Landgericht Gera.
LG Gera: Stromversorger soll nun Kalkulation offen legen
Praktisch auch kein Problem:
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,3017130,00.html
http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/frames.html
Der Versorger wird das naturgemäß wohl deutlich anders sehen. :wink:
Verbraucherverbände starten schon mal Aufrufe, die mir aber insoweit halbherzig erscheinen, als man denkt, man könne selbst einen angemessenen Preis bestimmen, was ich selbst indes gänzlich für unmöglich halte:
Strompreise: Aufruf zum Preisboykott
Es gibt wohl einige, die zum Kürzen aufrufen. Die praktischen Erfahrungen dürften naturgemäß unterschiedlich sein, je nachdem, ob und in welchem Umfang man selbst kürzt.
Ggf. sollte man sich bei denjenigen, die etwa gar zum Kürzen aufrufen, erkundigen, welche Erfahrungen sie selbst damit über die Zeit konkret gesammelt haben.
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---So sehe ich das und mit mir wohl das Landgericht Gera.
--- Ende Zitat ---
Hierfür spricht einiges. Dagegen könnte die Entscheidung des LG Düsseldorf http://www.zner.org/pdf/200602U14.pdf
stehen, das sich erklärtermaßen aber nur mit dem Einwand des Kunden zu den Erhöhungen zu befassen hatte.
RR-E-ft:
@uwes
Im Zweifel die BGH- Rechtsprechung zu Rate ziehen:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf
uwes:
Was hat die genannte - und allseits bekannte - BGH- Entscheidung damit zu tun, wie ein Gericht heute über eine Sperrandrohung entscheiden würde, wenn ein Kunde gar nichts mehr zahlt?
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