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Autor Thema: E.ON: Weiter steigende Erdgaspreise  (Gelesen 2745 mal)

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Offline RR-E-ft

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E.ON: Weiter steigende Erdgaspreise
« am: 18. November 2006, 16:26:50 »
Alles nur ein "Strohfeuer" für das Image.

Vor den jetzt angekündigten Preissenkungen hatte man die Preise wohl teilweise vollkommen über Gebühr angezogen:

http://www.morgenpost.de/content/2006/11/18/wirtschaft/866442.html

Mit der Entwicklung der Erdgasimportpreise lassen sich die Preiserhöhungen wohl nicht rechtfertigen:

http://www.bgw.de/presse/pressegrafiken/erdgas-pressegrafiken/resource_2006_1_24_10.html

http://www.vng.de/content/pdf-erdgasmarkt/hel_gasimportpreise.pdf

Die E.ON Ruhrgas- Prognose ab 2005:

http://www.eon-special.com/special/de/7146.jsp



Wer gelernt hat, "zwischen den Zeilen" zu lesen, konnte es wohl sogleich erkennen:


E.ON stellt schon wieder steigende Gaspreise in Aussicht

Hier lesen:

http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/id/126/id/228780/artpage/0/

Damit dürften wohl die Kunden etwa von E.ON Thüringen vergeblich darauf hoffen, dass die Gaspreise mittelfristig auch nur hinsichtlich der Nettopreise sinken.

Schließlich hatte man den Kunden sogar eine Garantie gewährt, dass die Nettopreise entgegen den Marktpreisen für Erdgas im ersten Quartal 2007 nicht sinken werden; eine Garantie, die ganz sicher kein einziger Kunde wollte:

http://www.eon-thueringerenergie.com/Presse/Presseinformationen.htm?id=107485

Die Entwicklung der Marktpreise beim größten Erdgasimporteur:

http://www.eon.com/de/presse/news-show.do?id=7659

Die "mittelfristigen" weiteren Gaspreiserhöhungen könnten sich deshalb schneller einstellen als die "schnellstmöglichen" Preissenkungen, was man mit gesunder Logik kaum nachvollziehen können wird.

Public Relation folgt eben oft ganz eigenen Gesetzen...

("Sind Steckdosen auch mal alle?" - Ja, wenn E.ON - Mitarbeiter am Netz schalten und nicht nur der Strom schläft.  Dann geht nicht nur in vielen Kühlschränken das Licht aus. )

Auch die Propaganda in der DDR hatte sich wohl schon einmal angeschickt, die Überlegenheit eines Systems durch die Überwindung des Raum- Zeit- Kontinuums nachzuweisen: "Überholen ohne einzuholen".

Die Kunden von E.ON Thüringen sehen sich abgekoppelt:

http://www.thueringer-allgemeine.de/ta/ta.wirtschaft.volltext.php?kennung=on3taWIRWirNational39036&zulieferer=ta&kategorie=WIR&rubrik=Wirtschaft&region=National&auftritt=TA&dbserver=1

Die Erklärung des Unternehmens trotz um über neun Prozent  gesunkener Netzentgelte mutet bizarr an:

http://www.thueringer-allgemeine.de/ta/ta.wirtschaft.volltext.php?kennung=on2taWIRWirNational39036&zulieferer=ta&kategorie=WIR&rubrik=Wirtschaft&region=National&auftritt=TA&dbserver=1

Schließlich wird kein Kunde zu den reinen Beschaffungskosten beliefert. Schön wäre es.


Eine wiederholte Empfehlung,  die Gaspreise pauschal (lediglich) um 25 Prozent zu kürzen, scheint meines Erachtens zu pauschal und den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht zu werden. Schlussendlich dürfte nicht klar sein, wie sich die abgesenkten Netzentgelte tatsächlich auf die Vertriebsmargen auswirken.

E.ON- Mitarbeiter werden nicht nur die Vertriebsmargen und deren Entwicklung sicher kennen. Nicht jeder, der sich dazu äußert, muss aber auch sicher ein E.ON- Mitarbeiter sein. :wink:

Schließlich muss man jeden einzelnen Versorger und desssen Kostenstruktur  und jeden einzelnen, bestehenden Erdgaslieferungsvertrag nach der Rechtsprechung gesondert betrachten.

http://www.aller-zeitung.de/az-lokal/276661.html


Kunden, in deren Verträgen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung  keine wirksamen Preisänderungsklauseln (§ 307 BGB) vorhanden sind, sollten unter Berufung darauf und die Rechtsprechung der LG Bremen, Berlin und Dresden die Preiserhöhungen seit 2004  insgesamt verweigern, sich hilfsweise auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen.

Tarifkunden sollten die gesamte Tariffestsetzung als unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rügen und hiernach in jedem Falle das zahlen, was derzeit jeweils gerade fällig ist.

Für die Ermittlung des hiernach derzeit jeweils gerade fälligen Betrages die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Rate ziehen.

 

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