Werter Herr Fricke,
die jetzige Kündigungswelle mit einhergehenden neuen Verträgen hat doch nur den einzigen Zweck, die Preiserhöhungen
im Nachhinein zu zementieren und bei der Gelegenheit gleich den rebellischen Kunden die Grundlage des Einspruchs der
Unbilligkeit zu entziehen.
Es würde doch z.B. keinem Versicherer oder einer Bank im Traum einfallen, die Verträge zu kündigen, nur weil sich
die allg. Vertragsbedingungen ändern.
Daher möchte ich Sie fragen ob der Tip 48 vom Bund der Energieverbraucher nicht auch in diesem Fall gilt.
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707Wäre aber auch interessant zu wissen ob man die Kündigung anfechten kann, eben weil kein zwingender Grund dafür vorhanden ist.
An EmptyWallet,
wenn man sich mit dem Gedanken trägt die neuen Verträge zu unterschreiben, muss einiges bedacht werden.
Erstens erkenne ich die darin festgelegten Preise an. Was dann passieren kann ist hier zu lesen.
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4112Desweiteren steht im Vertrag §2 Satz 3 folgendes:
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“ Für mich klingt das nach „Die Ausübung des Ermessens“ übernimmt die ENSO.
An die Rechtskundigen, wenn ich falsch liege bitte korrigieren.
Anderseits, warum überhaupt was unterschreiben. Ich zahle den gültigen Preis vom April 2005, den ich für angemessen hielt.
Und den zahle ich weiterhin, egal was mir die ENSO erzählt. Die Billigkeit hat mir die ENSO ja bis jetzt nicht nachgewiesen.
Kann doch so falsch nicht sein.
Wobei ich zugeben muss, das meine Situation noch komfortabel ist, da die mir zugestellte Kündigung erst im Sept. 07 wirksam ist,
somit kann ich die Entwicklung weiter beobachten ohne in Hektik zu verfallen.
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M.f.G.