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Grundpreis bei Nahwärmeversorgung

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UrsusAquarius:
Hallo Herr Cremer.
es ist ein Ortsteil der Gemeinde mit ca. 40 Häusern, 5 Reihenhäuser, der Rest Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften. Dabei handelt es sich keinesfalls um Wochenendhäuser o.ä., sondern um ständig genutzte Wohneinheiten.

Freundliche Grüsse
Reinhold Merkle

UrsusAquarius:
Hier noch unsere aktuellen Preise und Preisgleitklauseln, damit eine bessere Beurteilung möglich ist (alle Preise ohne MWSt):

1) Grundpreis
GP0 (1999) : Einfamilienhaus= € 40.49
         Doppelhaushälfte = € 27,71
         Reihenhaus = € 24,70

Preisgleitformel :
GP = 0,4 + 0,4*L/L0 + 0,2*I/I0 mit L=Lohnkosten und I=Invstitionskosten

2) Arbeitspreis
AP0 (1999) : € 38,35 je MWh

Preisgleitformel :
AP = 0,5*B/B0 + 0,5*H/H0 mit B=leichtes Heizöl und H=Hackschnitzel

Für Einfamilienhäuser ist derzeit (2006) GP = € 44,40 und AP = € 52,10

Cremer:
@UrsusAquarius,

wie im anderen Posting geantwortet.

1. klassischer Fall für § 315 BGB, da auch hier die Prerisänder8ungen einseitig festgesetzt werden.

2. juristische Vertragsprüfung, ob nach 10 Jahren Kündigung möglich ist.

uwes:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---@UrsusAquarius,

wie im anderen Posting geantwortet.

1. klassischer Fall für § 315 BGB, da auch hier die Prerisänderungen einseitig festgesetzt werden.
--- Ende Zitat ---


Nein, wegen der offensichtlich erfolgten Vereinbarung einer Preisänderungsklausel ist § 315 BGB nicht anwendbar, da es eine Preisvereinbarung und kein einseitiges Bestimmungsrecht gibt.

uwes:

--- Zitat von: \"UrsusAquarius\" ---Preisgleitformel :
GP = 0,4 + 0,4*L/L0 + 0,2*I/I0 mit L=Lohnkosten und I=Invstitionskosten

--- Ende Zitat ---


Das ist die Formel für die Preisbestimmung. Wie lautet die Klausel?

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