Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend

Strompreise: Aufruf zum Preisboykott

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RR-E-ft:
Siehe hier:

http://www.wdr.de/tv/markt/20061106/b_1.phtml

Siehe auch hier:

LG Gera: Stromversorger soll nun Kalkulation offen legen

Zur grundsätzlichen Bedeutung für das bundesweite Strompreisniveau hier auf den Seiten 38 ff. (39/40) lesen:

http://www2.neue-energieanbieter.de/uploads/06_10_31_btoelt_gutachten.pdf

In § 17 Abs. 1 Satz 3 der neuen Grundversorgungsverordnung Elektrizität (StromGVV) ist nunmehr eindeutig geregelt, dass man nicht erst überhöhte Preise zahlen muss, um dann gem. § 812 BGB auf Rückzahlung zu klagen. Vielmehr kann man sich gegenüber überhöhten Preisen auf § 315 BGB berufen.

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2391.pdf

Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB sind einseitige Leistungsbestimmungen eines Vertragspartners - also auch einseitig festgesetzte Stromtarife - für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.

Die Billigkeit muss deshalb  nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen werden, bevor eine Zahlung verlangt werden kann (BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919).

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